72 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien).
e. Betreffs der Abänderungder Thronfolge—
ordnung ist zu unterscheiden:
1) Ist die Thronfolgeordnung durch die Ver-
fassung festgestellt (Bayern, Württemberg) oder
wenigstens in der Verfassung durch Bezugnahme auf die
Hausgesetze geordnet (Pr VuU. Art. 53), so ist zu einer
Abänderung ein verfassungsänderndes Gesetz
erforderlich.
2) Ist die Thronfolgeordnung lediglich in den
Hausgesetzen bestimmt (z. B. Sachsen-Weimar, Al-
tenburg), so kann ihre Abänderung auf dem Wege
der Hausgesetzgebung erfolgen; daneben aber auch
durch die Landesgesetzgebung (Anschütz; nach Georg Meyer,
Schulze, Schücking bedarf das Hausgesetz der Zustimmung
der gesetzgebenden Faktoren).
3) Soweit die Thronfolge durch verfassungsändern-
des (1) oder einfaches (2) Landesgesetz geändert wird, be-
darf dieses nach moderner Anschauung nicht der Zu-
stimmung der Agnaten (Georg Meyer, Anschütz,
Schücking). Die ältere — und auch noch heute von
Arndt, Kohler, Stoerck, Rehm im Lippischen Erbfolge-
streit (S. 80 f.) in Rechtsgutachten zugunsten der Schaum-
burgischen Ansprüche vertretenen — Meinung ließ eine
Abänderung der Thronfolgeordnung nur mit Zustimmung
aller Agnaten zu, weil dadurch deren wohlerworbene
Rechte verletzt werden könnten. Für das heutige Staats-
recht kann diese auf mittelalterlichen — feudalen und
patrimonialen (S. 68) — Anschauungen beruhende Auf-
fassung nicht mehr in Betracht kommen. Die Agnaten-
rechte sind zwar subjektiv-öffentliche Rechte (S. 131); die
Staatsgesetzgebung ist aber ebensowohl befugt, in diese
einzugreifen, wie in Privatrechte (S. 154).
Diese Frage — und die der Ebenbürtigkeit — ist, wie er-
wähnt, in jüngster Zeit gelegentlich des lippischen und des
luxemburgischen Erbfolgestreits vielfach erörtert
worden (S. 79).
f. Die Thronfolge beruht in der Erbmonarchie also
auf Abstammung. Hierbei findet jedoch in der Regel eine
Bevorzugung des Mannesstammes statt.
Die Zurücksetzung der Frauen kann drei
Formen annehmen.