Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

72 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 
e. Betreffs der Abänderungder Thronfolge— 
ordnung ist zu unterscheiden: 
1) Ist die Thronfolgeordnung durch die Ver- 
fassung festgestellt (Bayern, Württemberg) oder 
wenigstens in der Verfassung durch Bezugnahme auf die 
Hausgesetze geordnet (Pr VuU. Art. 53), so ist zu einer 
Abänderung ein verfassungsänderndes Gesetz 
erforderlich. 
2) Ist die Thronfolgeordnung lediglich in den 
Hausgesetzen bestimmt (z. B. Sachsen-Weimar, Al- 
tenburg), so kann ihre Abänderung auf dem Wege 
der Hausgesetzgebung erfolgen; daneben aber auch 
durch die Landesgesetzgebung (Anschütz; nach Georg Meyer, 
Schulze, Schücking bedarf das Hausgesetz der Zustimmung 
der gesetzgebenden Faktoren). 
3) Soweit die Thronfolge durch verfassungsändern- 
des (1) oder einfaches (2) Landesgesetz geändert wird, be- 
darf dieses nach moderner Anschauung nicht der Zu- 
stimmung der Agnaten (Georg Meyer, Anschütz, 
Schücking). Die ältere — und auch noch heute von 
Arndt, Kohler, Stoerck, Rehm im Lippischen Erbfolge- 
streit (S. 80 f.) in Rechtsgutachten zugunsten der Schaum- 
burgischen Ansprüche vertretenen — Meinung ließ eine 
Abänderung der Thronfolgeordnung nur mit Zustimmung 
aller Agnaten zu, weil dadurch deren wohlerworbene 
Rechte verletzt werden könnten. Für das heutige Staats- 
recht kann diese auf mittelalterlichen — feudalen und 
patrimonialen (S. 68) — Anschauungen beruhende Auf- 
fassung nicht mehr in Betracht kommen. Die Agnaten- 
rechte sind zwar subjektiv-öffentliche Rechte (S. 131); die 
Staatsgesetzgebung ist aber ebensowohl befugt, in diese 
einzugreifen, wie in Privatrechte (S. 154). 
Diese Frage — und die der Ebenbürtigkeit — ist, wie er- 
wähnt, in jüngster Zeit gelegentlich des lippischen und des 
luxemburgischen Erbfolgestreits vielfach erörtert 
worden (S. 79). 
f. Die Thronfolge beruht in der Erbmonarchie also 
auf Abstammung. Hierbei findet jedoch in der Regel eine 
Bevorzugung des Mannesstammes statt. 
Die Zurücksetzung der Frauen kann drei 
Formen annehmen.
	        
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