§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 73
1) Reine Agnatenfolge (salisches Prin-
ip
Die Lex Salica bestimmt (59,5): „De terra vero
Salica nulla in muliere hereditas non pertinebit,
sed ad virilem sexum, qui fratres fuerint, tota terra
pertineat"“. Im Anschluß hieran sind in manchen deut-
schen Thronfolgeordnungen (z. B. PrVl. Art. 53) die
Frauen überhaupt ausgeschlossen. Es sind nur von Män-
nern abstammende Männer (mas a mare, „Agnaten“ im
deutschrechtlichen Sinne) zur Thronfolge berufen, so auch
im Frankreich der Königszeit: „Le royaume de France
ne tombe pas en quenouille“ (Spindel).
2) Subsidiäre Frauenfolge (sog. deut-
sches Prinzign).
Darnach sind Frauen zur Thronfolge erst dann be-
rufen, wenn keine Agnaten (d. h. vom Ahnherren —
dem primus adquirens des Thrones — durch Männer
abstammende Männer) vorhanden sind. Dies Prinzip
gilt z. B. in Oesterreich (auf Grund des Privilegium
minus von 1156 und der von Karl VI. im Interesse
der Thronfolgeberechtigung seiner Tochter Maria Theresia
1724 durchgesetzten pragmatischen Sanktion, S. 74), ferner
in Bayern, Sachsen, Württemberg und in Holland.
Ist beim Aussterben des Mannesstammes die weibliche
Linie zur rofeise berufen, so fragt es sich, ob die „Erb-
tochter“ (d. h. die vom letzten Throninhaber abstammende
aenkar- oder die „Regredienterbin“ den Thron er-
ält (d. h. die von der erstübergangenen Frau abstammende
inie). In der Regel ist die Entscheidung zugunsten der Erb-
tochter ausgefallen.
In den eine subsidiäre Frauenerbfolge anerkennenden Staa-
ten war und ist es üblich (so in Bayern, Baden, Sachsen), bei
Verheiratung von Prinzessinnen von ihnen ausdrücklich „Ver-
zicht auf den ledigen Anfall“, d. h. bis zum Aus-
sterben des Mannesstammes ausstellen zu lassen.
3) Successio cognatorum promiscua
(englisches System).
Bei diesem z. B. in England und Spanien geltenden
System treten die Frauen zwar in der vom letzten Thron-
inhaber ausgehenden direkten Linie den Männern gegen-
über zurück, sodaß der jüngere Sohn die ältere Tochter
ausschließt.