Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 75 
Karls VI. Tode wurde Maria Theresia in Ungarn anerkannt. 
Auf Osterreich erhob jedoch Karl Albert von Bayern als Nach- 
komme einer Tochter Ferdinands I. und Gemahl der jüngeren 
Tochter Josephs I. Anspruch (die ältere Tochter hatte die pragm. 
Sanktion schon 1733 anerkannt) und wurde auch Deutscher Kaiser. 
Erst nach seinem Tode (1745) wurde Maria Theresia allseitig 
anerkannt, ihr Gemahl Franz von Toskana als Franz I. Deut- 
scher Kaiser. 
Grosßbritannien-Hannover. 
Jakob II. von England hatte aus erster Ehe zwei prote- 
stantische Töchter, Maria, Gemahlin des Prinzen Wilhelm von 
Oranien und Anna, Gemahlin des Prinzen Georg von Däne- 
mark. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit der katholischen 
Prinzessin Maria d’'Este. In dieser Ehe wurde ihm 1688 ein 
Sohn Jakob Eduard geboren, der nach der damaligen eng- 
lischen Thronfolgeordnung (S. 73) die älteren Schwestern aus- 
geschlossen hätte. In der Furcht vor einer katholischen Dynastie 
egannen die protestantischen Führer der beiden großen politi- 
schen Parteien, der Whigs Colksparteiler, Liberale) und 
Tories (Hofparteiler, Konservative) Verhandlungen mit Marias 
Gemahl Wilhelm von Oranien. Dieser landete 1688 in Eng- 
land und wurde 1689 mit seiner Gemahlin Maria durch Parla- 
mentsakt als Wilhelm III. zum König von England und sodann 
auch zum König von Schottland ernannt. Die Rechte des 
Parlaments wurden 1689 in England durch die Bill of 
Rights, in Schottland durch die Claim of Kights fest- 
gestellt, die Thronfolge 1701 und 1705 durch Act of Settle- 
ment an das protestantische Bekenntnis geknüpft. Damit war 
der Thronprätendent Jakob Eduard ausgeschlossen. Dem kinder- 
losen Wilhelm HI. (1 1702) und seiner ebenfalls ohne Kinder 
verstorbenen Schwägerin Anna (1 1714) folgte daher ein Ur- 
enkel Jakobs I., Georg I., Kurfürst von Hannover, auf dem 
Thron von England und Schottland, welche beiden Länder seit 
der Vereinigung der Parlamente (Union von 1707) als Groß- 
britannien bezeichnet wurden (S. 109). Großbritannien und 
Hannover blieben nun bis 1837 in Personalunion vereinigt. In 
diesem Jahre starb der König Wilhelm IV. kinderlos. Nach der 
englischen Thronfolgeordnung kam die nächste, von dem nächst 
jüngeren Bruder Wilhelms IV., dem Herzog Eduard von Kent 
1 1820), ausgehende Linie zur Thronfolge, obgleich in dieser 
inie kein männlicher Sproß, sondern nur eine Tochter, Vik- 
toria, vorhanden war. In Hannover dagegen ging nach dem 
hier geltenden salischen Gesetze die Thronfolge auf den nächst- 
jüngeren noch lebenden Bruder des Herzogs von Kent, den 
Herzog Ernst August von Cumberland über. So löste 
sich die Personalunion zwischen England und Hannover, die von 
1714—1837 bestanden hatte. Ernst Augusts Sohn, König Ge- 
org V. von Hannover, wurde 1866 von Preußen depossediert. 
Sein Enkel Ernst August heiratete 1913 Kaiser Wilhelms II. 
einzige Tochter Viktoria Luise und erlangte im November
	        
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