Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 77 
1913 den Braunschweiger Thron. Hierauf hätte schon sein 
Bater Ernst August der Atere, Herzog von Cumberland, nach 
dem Tode des letzten Braunschweiger Herzogs Wilhelm (1884) 
als nächster männlicher Abkomme Ernst des Bekenners (7 1546), 
des gemeinschaftlichen Stammvaters der Linien Hannover und 
Braunschweig, Anspruch gehabt. Da er jedoch, gebunden durch 
ein seinem Vater (dem entthronten Georg V.) auf dem Sterbe- 
bette gegebenes Versprechen sich weigerte, den von Preußen 
verlangten Verzicht auf Hannover auszusprechen, erklärte auf 
Preußens Antrag der Bundesrat ihn an der Regierung für 
behindert (S. 240). Regent von Braunschweig wurde 1885 Prinz 
Albrecht von Preußen und nach seinem Tode 1907 Herzog Johann 
Albrecht von Mecklenburg. Nach der Vermählung des jüngeren 
Ernst August mit Viktoria Luise von Preußen ließ Preußen 
und darauf auch der Bundesrat seinen Widerspruch fallen und 
Ernst August der Vater verzichtete auf den Braunschweiger Thron, 
den er tatsächlich — nach Ansicht Rehms und in der Praxis der 
braunschweigischen Staatsleitung (vgl. DJ-. 13 1345) auch recht- 
lich (also Interregnum!) — nicht innegehabt hatte. Einen aus- 
drücklichen Verzicht auf Hannover haben übrigens weder der 
Herzog von Cumberland, noch der nunmehrige Herzog von 
Braunschweig ausgesprochen; doch hat der letztere in einem 
Schreiben an den Reichskanzler vom 20. April 1913 und in 
späteren Kundgebungen betont, daß in dem dem Kaiser und, 
König von Preußen geleisteten Fahneneide das Versprechen liege, 
nichts zu tun und nichts zu unterstützen, was darauf gerichtet 
sei, den derzeitigen Besitzstand Preußens zu verändern. 
Dänemark--Schleswig--Holstein. 
Oldenburgisches Gesamthaus. 
Im Jahre 1460 wurde der damalige König Christian I. 
von Dänemark zum Herzog von Schleswig und Holstein ausge- 
rufen, nachdem er geschworen hatte, daß beide Herzogtümer auf 
ewig zusammen und ungeteilt bleiben sollten. Die Personalunion 
zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein (nebst Lauenburg) 
blieb bis auf Christian VIII. (1840—1848) aufrechterhalten. Dieser 
hatte nur einen kinderlosen Sohn, den späteren König Fried- 
rich VII. (1848—1863). Nach dessen Tode mußte der dänischen 
Erbfolgeordnung entsprechend die weibliche Linie des Königs- 
hauses, dargestellt durch Friedrichs VII. Kusine Luise, Gemahlin 
des Herzogs Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg- 
Glücksburg, auf den dänischen Thron gelangen, während,. 
Schleswig-Holstein nach dem hier geltenden salischen Gesetz an 
die durch Christian Friedrich August von Schleswig-Holstein- 
Sonderburg-Augustenburg vertretene männliche Seitenlinie 
fallen mußte. Die drohende Trennung infolge der verschiedenen 
Erbfolge veranlaßte die Konflikte, die erst durch die Kriege von 
1864 und 1866 gelöst wurden, und die zur Trennung Schleswig- 
Holsteins von Dänemark und zur Einverleibung der Elbherzog- 
tümer in Preußen führten (unten S. 192 ff.).
	        
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