Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Zweiter Band. (2)

Handelsregister  —  Handels=  und  Gewerbekammern.

vathandelsrecht  gibt  die  Normen  für
die  aus  dem  Handel,  mit  Einschluß  des
Wechsel-,  Speditions-,  Kommissions-,
See=  und  Landfracht=  und  Versicherungseschäfts,
  zwischen  Privatpersonen  entehenden
  Rechte  und  Verbindlichkeiten;
das  öffentliche  H.  oder  Handelsstaatsrecht
  regelt  die  Rechte  und  Pflichten
  des  Handelsstands  als  solchen,  während
  das  Handelsvölkerrecht  die  zur
Rehelung  und  Sicherung  des  internagtioalen
  Handelsverkehrs  nötigen  Bestimmungen
  enthält.  Für  die  französische
Handeltgesetgebung  ind  namentlich  Ludwigs
  „Ordonnances  pour  le  commerce
  (1673)  und  -Ordonnances  de
la  marine  (1681)  von  Bedeutung,  die
dem  „Code  de  commerce“  Napoleons  I.
u  Grunde  liegen.  Letzterer  hat  auch  der
eigischen,  italienischen,  niederländischen,
portugiesischen,  russischen  und  spanischen
Handelsgeseszeb  um  Muster  gedient.
In  Deutschland  besaß  geraume  Zeit  nur
Preußen  in  dem  -  Allgemeinen  Landrecht-(Teil
  II,  Tit.  18,  Abschn.  —14)  eine  einheitliche
  legislative  Darstellung  des  Handelsrechts,
  bis  der  Deutsche  Bund  zur
Schöpfung  eines  allgemeinen  deutschen
Handelsrechts  (auch  für  Osterreich)  die
Fiitiative  ergriff.  Eine  Konferenz,  welche
5.  Jan.  1857  in  Nürnberg  zusammentrat,
  legte  einen  preußischen  Gesetzentwurf
zu  Grunde  und  beendigte  2.  Juli  1857  die
erste  Lesung  eines  veusschen  Loze  esetzbuchs,
  welches  nach  mehrfachen  Veränderungen
  (zweite  Elung  bis  3.  März  1858,.
dritte  Lesung  bis  12.  März  1861)seine  endgültige
  Fasssng  erhielt.  Das  Seehandelsrecht
  war  inzwischen  von  einer  besondern
Konferenz  in  Hamburg  (26.  April  1858
bis  22.  Aug.  1860)  bearbeitet  worden.  Die
einzelnen  Bundesstaaten  publizierten  das
Handelsgesetzbuch  sodann  der  Reihe
nach  als  Gesetz  für  ihr  jeweiliges  Staatsgebiet,
  und  jetzt  ist  dasselbe  für  das

eutsche  Reich,  ebenso  wie  die  deutsche

Wechselordnung,  zum  eichsgeseherhobeen.  24

Staaten,  wie  England,  welche  kein  Hanbelsgeseßeuh
  besitzen,  müssen  sich  mit  einzelnen
  statutarischen  Bestimmungen  und
mit  dem  Gewohnheitsrecht  behelfen.  Vgl.
die  Handbücher  des  Handelsrechts  von

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Goldschmidt  (2.  Aufl.  1874)  und  Endemann
  (3.  Aufl.  1875)  Gareis,  Das
deutsche  H.  (1880);  Löbner,  Lerikon
des  Handels=  und  Gewerberechts  (1880,
in  »Meyers  Fachlexika“);  Goldschmidts
»Zeits  eist  für  das  gesamte  H.«  (1868  ff.).

Oan  elbrrpister  öffentliche  und  jedermann
  zugängliche  Bücher,  welche  über  die
den  Einzelkaufmann  und  die  Handelsgesellschaften
  (s.  d.)  betreffenden  Vorgänge
bei  dem  zuständigen  Gericht  geführt,  und
deren  Einträge  (über  Sitz,  Bezeichnung,
Inhaber,  Entstehung,  Veränderung  und
Erlöschen  einer  Firma  und  deren  Prokuristen

  und  über  die  Grundbestimmungen

einer  Aktien=  oder  sonstigen  Handelsgesellschaft)
  in  öffentlichen  Blättern  bekannt
gegeben  werden.  Vgl.  Deutsches  Handelsgefetbuche
  Art.  12—14.

Handelstag,  deutscher,  Vereinigung
deutscher  Handelskammern  und  kaufmännischer
  Korporationen  zur  Förderung  der
gemeinsamen  Interessen  des  Handels  und
der  Industrie;  erster  H.  1861  in  München.
Organe:  Plenarversammlung,  bleibender
Ausschuß  und  Präsidium;  Zeitschrift:
»Deutsches  Handelsblatte.  Dieletzten  Handelstage
  haben  1878  und  1880  in  Berlin
hattg  hunden.  Der  Posten  des  General-=Hretäre
  wurde  eine  Zeitlang  von  Alexanr

  Meyer,  dann  von  H.  Rentzsch  bekleidet.
Gegenwärtig  ist  der  Konsul  Annecke  Generalsekretär
  des  deutschen  Handelstags.

Handels=  und  Gewerbekammern,
Organe  zur  Vertretung  kaufmännischer
und  Lewerblicher  Interessen  einesbestimmten
  Bezirks.  Die  Verfassung  und  Verwaltung
  solcher  Körperschaften,  wie  sie  sich
fast  in  allen  deutschen  Staaten  finden,
ist  in  den  einzelnen  Staaten  eine  sehr
verschiedene.  Ihre  einheitliche  Gestaltung
durch  die  Reichsgesetzggebung  wird  von
dem  deutschen  Handelstag,  dem  Zentralorgan
  der  meisten  8  angestrebt.  In
Preußen  ist  diese  Materie  durch  Verordnung
  vom  10.  Febr.  1848,  revidiert
Febr.  1870,  normiert.  Neuerdings
ist  wiederholt  der  Wunsch  laut  geworden,
besondere  Gewerbekammern  zur  speziellen
Vertretung  der  Interessen  des  Kleingewerbes
  einzurichten;  doch  wäre  ein  derartiges
Vorgehen  unnötig,  wenn  nur  die  H.  dem