Handelsregister — Handels= und Gewerbekammern.
vathandelsrecht gibt die Normen für
die aus dem Handel, mit Einschluß des
Wechsel-, Speditions-, Kommissions-,
See= und Landfracht= und Versicherungseschäfts,
zwischen Privatpersonen entehenden
Rechte und Verbindlichkeiten;
das öffentliche H. oder Handelsstaatsrecht
regelt die Rechte und Pflichten
des Handelsstands als solchen, während
das Handelsvölkerrecht die zur
Rehelung und Sicherung des internagtioalen
Handelsverkehrs nötigen Bestimmungen
enthält. Für die französische
Handeltgesetgebung ind namentlich Ludwigs
„Ordonnances pour le commerce
(1673) und -Ordonnances de
la marine (1681) von Bedeutung, die
dem „Code de commerce“ Napoleons I.
u Grunde liegen. Letzterer hat auch der
eigischen, italienischen, niederländischen,
portugiesischen, russischen und spanischen
Handelsgeseszeb um Muster gedient.
In Deutschland besaß geraume Zeit nur
Preußen in dem - Allgemeinen Landrecht-(Teil
II, Tit. 18, Abschn. —14) eine einheitliche
legislative Darstellung des Handelsrechts,
bis der Deutsche Bund zur
Schöpfung eines allgemeinen deutschen
Handelsrechts (auch für Osterreich) die
Fiitiative ergriff. Eine Konferenz, welche
5. Jan. 1857 in Nürnberg zusammentrat,
legte einen preußischen Gesetzentwurf
zu Grunde und beendigte 2. Juli 1857 die
erste Lesung eines veusschen Loze esetzbuchs,
welches nach mehrfachen Veränderungen
(zweite Elung bis 3. März 1858,.
dritte Lesung bis 12. März 1861)seine endgültige
Fasssng erhielt. Das Seehandelsrecht
war inzwischen von einer besondern
Konferenz in Hamburg (26. April 1858
bis 22. Aug. 1860) bearbeitet worden. Die
einzelnen Bundesstaaten publizierten das
Handelsgesetzbuch sodann der Reihe
nach als Gesetz für ihr jeweiliges Staatsgebiet,
und jetzt ist dasselbe für das
eutsche Reich, ebenso wie die deutsche
Wechselordnung, zum eichsgeseherhobeen. 24
Staaten, wie England, welche kein Hanbelsgeseßeuh
besitzen, müssen sich mit einzelnen
statutarischen Bestimmungen und
mit dem Gewohnheitsrecht behelfen. Vgl.
die Handbücher des Handelsrechts von
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Goldschmidt (2. Aufl. 1874) und Endemann
(3. Aufl. 1875) Gareis, Das
deutsche H. (1880); Löbner, Lerikon
des Handels= und Gewerberechts (1880,
in »Meyers Fachlexika“); Goldschmidts
»Zeits eist für das gesamte H.« (1868 ff.).
Oan elbrrpister öffentliche und jedermann
zugängliche Bücher, welche über die
den Einzelkaufmann und die Handelsgesellschaften
(s. d.) betreffenden Vorgänge
bei dem zuständigen Gericht geführt, und
deren Einträge (über Sitz, Bezeichnung,
Inhaber, Entstehung, Veränderung und
Erlöschen einer Firma und deren Prokuristen
und über die Grundbestimmungen
einer Aktien= oder sonstigen Handelsgesellschaft)
in öffentlichen Blättern bekannt
gegeben werden. Vgl. Deutsches Handelsgefetbuche
Art. 12—14.
Handelstag, deutscher, Vereinigung
deutscher Handelskammern und kaufmännischer
Korporationen zur Förderung der
gemeinsamen Interessen des Handels und
der Industrie; erster H. 1861 in München.
Organe: Plenarversammlung, bleibender
Ausschuß und Präsidium; Zeitschrift:
»Deutsches Handelsblatte. Dieletzten Handelstage
haben 1878 und 1880 in Berlin
hattg hunden. Der Posten des General-=Hretäre
wurde eine Zeitlang von Alexanr
Meyer, dann von H. Rentzsch bekleidet.
Gegenwärtig ist der Konsul Annecke Generalsekretär
des deutschen Handelstags.
Handels= und Gewerbekammern,
Organe zur Vertretung kaufmännischer
und Lewerblicher Interessen einesbestimmten
Bezirks. Die Verfassung und Verwaltung
solcher Körperschaften, wie sie sich
fast in allen deutschen Staaten finden,
ist in den einzelnen Staaten eine sehr
verschiedene. Ihre einheitliche Gestaltung
durch die Reichsgesetzggebung wird von
dem deutschen Handelstag, dem Zentralorgan
der meisten 8 angestrebt. In
Preußen ist diese Materie durch Verordnung
vom 10. Febr. 1848, revidiert
Febr. 1870, normiert. Neuerdings
ist wiederholt der Wunsch laut geworden,
besondere Gewerbekammern zur speziellen
Vertretung der Interessen des Kleingewerbes
einzurichten; doch wäre ein derartiges
Vorgehen unnötig, wenn nur die H. dem