Metadata : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Staatsreligion)  gebunden  ist.  Gleichwerthig  neben  diesen  zwei
Bedingungen  steht  3.  als  (dritte)  Bedingung  für  den  Thronerwerb
der  resp.  Glaubenswechsel  und  die  bezügliche  auswärtige  Thronentsagung
  des  demnächstigen  Thronfolgers.  —  Ganz  vor
Schwierigkeiten  und  Zweifeln  schützt  nun  die  Fassung  dieses
ausführlichen  Artikels  13  nicht.  Und  die  Interpretation  wäre
ja  auch  hier  ein  mangelhafter  Aushelf.

Es  ist  einleuchtend,  dass  der  Art.  13  ganz  ausdrücklich  das
Recht  der  unmittelbar  thronberechtigten  Person  mit  dem  Erwerb
der  vollen  Thronberechtigung  ihres  demnächstigen  Nachfolgers
in  Verbindung  setzt,  daher  beider  Recht  so  zu  sagen  solidarisch
erklärt,  und  die  Nichtberechtigung  des  Einen  wegen  Nichterfüllung
  der  in  Art.  13  verlangten  Bedingungen  auch  dem  Anderen
das  resp.  ausstehende  Recht  benehmen  soll.  —

Sollte  aber  wohl  solches  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen
sein?  Der  Satz  ist  wörtlich  aus  dem  Statut  von  1797  herübergekommen.
  —  Die  gewöhnliche  Rechtsvorstellung  sträubt  sich
gewiss  gegen  den  oben  strict  wörtlich  bestimmten  juristischen
Inhalt  des  Wortlautes  dieses  Satzes.  Und  ım  Civilrecht  würde
man  mit  ıhm  leicht  fertig  werden.  Andererseits  dürfte  dem
buchstäblich  zu  bestimmenden  Sinn  des  Art.  13  vielleicht  eine
gute  practische  Bedeutung  zugemessen  werden  können.  —  Sicher
ist,  dass  1797  solche  Zwecke  nicht  vorschwebten.  —  Bei  aller
Ausführlichkeit  des  Art.  13  ist  indessen  die  zu  erwartende  Bedingung
  des  eventuellen  Uebertrittes  der  Gemahlin  des  von  auswärts
  zu  berufenden  Thronerben  und  dessen  event.  Thronfolgers
nicht  gestellt.  Diese  Bedingung  soll  aber  doch  wohl  gelten.
Bemerkt  sei  hierbei,  dass  die  Reichsgrundgesetze  im  Abschnitt  I
„über  die  geheiligten  Rechte  des  Kaisers“,  „der  genannten  Bedingung
  für  die  Kaiserin  überhaupt“,  nicht  Erwähnung  thun.
Aber  nach  Art.  60  des  Hausstatuts  darf  dem  Thronfolger  die
kaiserliche  Genehmigung  nur  zur  Ehe  mit  einer  Prinzessin
griechisch-orthodoxer  Religion  ertheilt  werden.