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des Begriffs, von welcher die Souveränetät ihren Namen ge-
nommen hat, gesondert bezeichnend. Souveränetät ist also
gleich Staatsgewalt und schliesst als solche die Ge-
bietshoheit stets in sich. Wenn ein Staat die Souveränetät
über ein Land erwirbt, so erwirbt er damit zugleich die Ge-
bietshoheit an demselben, und wenn wir umgekehrt vom
Erwerb der Gebietshoheit sprechen, so können wir darunter
nur den Erwerb der Souveränetät verstehen; denn beide Be-
griffe lassen sich eben schlechterdings nicht voneinander
trennen. Soweit die Souveränetät sich in der Beherrschung
eines bestimmten Territoriums äussert, d. h. Soweit sie Gebiets-
hoheit ist, bezeichnet man dieselbe auch als Territorial-
Souveränetät 1) Ebensowenig aber, als man diese letztere
als etwas selbständiges den übrigen Richtungen der Sou-
Veränetät gegenüberstellen kann, ebenso kann man auch nicht
eine Sog. äussere oder völkerrechtliche Souveränetät von der
sog. inneren oder staatsrechtlichen trennen und beide Rechte
etwa verschiedenen Subjekten zuweisen. Die Souveränetät
als Staatsgewalt ist ihrem Begriff nach stets eine ein-
) Vergl. Ortolan, Des moyens d’acquérir le domaine interna-
tional. Paris 1851, p. 23: „On voit due ces mots, domaine inter-
national, propriété d’Etat à Etat, souveraineté territoriale
extérieure, et meme indépendance des nations, quand on envisage
cette indépendance par rapport au territoire, Concourent pour exprimer
une meme idée complere „ans les idées de domaine
international, de propriélté DEtat à Etat, ce n’est donc pas la sou-
ver-ineté extérieure, Pindépendance des nations dans toute leur sphere
due Pon comprend, mais seulement cette souveraineté, cette indépendance
considérées en tout ce qui concerne le territoire.“