Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Unterscheidungen von Hauptland und Nebenländern, von 
Mutterland und Kolonien sind in erster Linie historisch- 
politischer Natur. Dieselben können sedoch auch staatsrecht- 
lich von Bedeutung sein, indem die Verschiedenheit der 
natürlichen und politischen Verhältnisse, welche in der Regel 
zwischen dem Mutterland und seinen Kolonien besteht, meist 
auch eine besondere staatsrechtliche Stellung der Kolonien 
bedingen wird. Diese staatsrechtliche Sonderstellung kann 
soweit gehen, dass die Kolonien, wie dies z. B. bei den 
deutschen Schutzgebieten der Fall ist, vom Standpunkt der 
Staatsverfassung gar nicht als Inland gelten und ihre Be- 
wohner nicht das Staatsbürgerrecht des herrschenden Staates 
besitzen. Aber auch derartige in losem Verband zum Mutter- 
staat stehende Kolonien sind darum nicht Ausland, ihre An- 
gehörigen nicht Fremde. Das Land und seine Bewohner sind 
auch hièer der Staatsgewalt unterworfen; nur bilden sie keine 
or ganischen Bestandteile, sondern blosse Herrschaftsobjekte 
des Staates. Die sie beherrschende Staatsgewalt ist aber 
ihrem Wesen nach auch staatsrechtlich mit derjenigen identisch, 
welche in verschiedener verfassungsmässiger Form die übrigen 
Gebietsteile des Staates beherrscht. Ob die Kolonien und 
Nebenländer staatsrechtlich als Inland zu betrachten sind, 
kann nur aus dem positiven Verfassungsrecht des einzelnen 
Staates entschieden werden; die Frage ist in den verschiedenen 
Kolonialstaaten auf verschiedene Weise geregelt. 
Für das Völkerrecht ist die Verschiedenheit der staats- 
rechtlichen Stellung der Gebiete eines Staates vollständig
	        
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