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gleichgiltig. Ilier kommt es nur darauf an, ob das Ver-
hältnis eines bestimmten Gebietes zu dem Staate wirklich
staatsrechtlicher Natur ist, ob dies Gebiet demgemäss als
Bestandteil des Staatsgebiets vom völkerrechtlichen Standpunkt
betrachtet werden kann. Die völkerrechtliche Gebietshoheit
erstreckt sich auf sümtliche der Souveränetät eines Staates
unterworfene Gebiete. Wenn daher ein Staat die Souveränetät
über das Gesamtgebiet eines andern Staates erwirbt, so er-
langt er die Gebietshoheit nicht nur über das Mutterland,
sondern zugleich über sämtliche staatsrechtlich mit demselben
verbundenen Nebenländer und Kolonien.
Die seefahrenden Nationen, welche durch Gründung von
Kolonien jenseits des Weltmeeres ihre Gebietshoheit über un-
gemessene Länder in fernen Weltteilen ausdehnten, begnügten
Sich jedoch nicht mit diesen Erwerbungen, sondern versuchten
auch den Ozean selbst, der ihre Flotten trug, ihrer Herrschaft
zu unterwerfen. Sie beanspruchten ein dominium maris,
im Sinne der damaligen Rechtsanschauung ein staatliches
Eigentumsrecht, nicht nur an den Meeren, die unmittelbar
ihre Küsten bespülten, sondern an Teilen des grossen Welt-
meeres, welches für sie den Weg zu ihren überseeischen Be-
Sitzungen bildete.
Dem Rechte des römischen Weltreichs war ein solcher
massloser Anspruch fremd. Er wurde zuerst, wenn auch bloss
in der Theorie, von dem Universalkaisertum des Mittel-
alters erhoben, bei welchem er sich als durchaus folgerich-
tigen Ausfluss des von demselben beanspruchten allgemeinen