Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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gleichgiltig. Ilier kommt es nur darauf an, ob das Ver- 
hältnis eines bestimmten Gebietes zu dem Staate wirklich 
staatsrechtlicher Natur ist, ob dies Gebiet demgemäss als 
Bestandteil des Staatsgebiets vom völkerrechtlichen Standpunkt 
betrachtet werden kann. Die völkerrechtliche Gebietshoheit 
erstreckt sich auf sümtliche der Souveränetät eines Staates 
unterworfene Gebiete. Wenn daher ein Staat die Souveränetät 
über das Gesamtgebiet eines andern Staates erwirbt, so er- 
langt er die Gebietshoheit nicht nur über das Mutterland, 
sondern zugleich über sämtliche staatsrechtlich mit demselben 
verbundenen Nebenländer und Kolonien. 
Die seefahrenden Nationen, welche durch Gründung von 
Kolonien jenseits des Weltmeeres ihre Gebietshoheit über un- 
gemessene Länder in fernen Weltteilen ausdehnten, begnügten 
Sich jedoch nicht mit diesen Erwerbungen, sondern versuchten 
auch den Ozean selbst, der ihre Flotten trug, ihrer Herrschaft 
zu unterwerfen. Sie beanspruchten ein dominium maris, 
im Sinne der damaligen Rechtsanschauung ein staatliches 
Eigentumsrecht, nicht nur an den Meeren, die unmittelbar 
ihre Küsten bespülten, sondern an Teilen des grossen Welt- 
meeres, welches für sie den Weg zu ihren überseeischen Be- 
Sitzungen bildete. 
Dem Rechte des römischen Weltreichs war ein solcher 
massloser Anspruch fremd. Er wurde zuerst, wenn auch bloss 
in der Theorie, von dem Universalkaisertum des Mittel- 
alters erhoben, bei welchem er sich als durchaus folgerich- 
tigen Ausfluss des von demselben beanspruchten allgemeinen
	        
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