Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

6 Abschnitt I. Anstellung 2c. 
§ 102. Amtsverbindungen, deren Dauer durch die Natur des Geschäftes, oder 
durch ausdrücklichen Vorbehalt auf eine gewisse Zeit eingeschränkt ist, erlöschen mit dem 
Ablaufe dieser Zeit von felbst (8 97). 
6. Haftung der Beamten. 
Juristische Personen. 
a) Auszug aus dem Bürgerl. Gesetzbuch. 
§ 31. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch 
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze 
verpflichtende Handlung einem Oritten zufügt. . 
§ 89. Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus, sowie auf die Körper- 
schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent- 
lichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abf. 2. 
8 839. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Oritten 
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem ODritten den daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in 
Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu er- 
langen vermag. 
Verletzt ein Beamter bei dem rteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist 
er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Dflicht- 
verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafoerfahrens zu verhängenden öffent- 
lichen Strafe bedroht ist. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der 
Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Werletzte vorsätzlich oder fahrlässig unter- 
lassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 
§ 840 Abs. 1. Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden 
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie, vorbehaltlich der Vorschrift 
des § 835 Abs. 3, als Gesamtschuldner. 
§ 841. Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur 
Geschäftsführung für einen Oritten zu bestellen oder, eine solche Geschäftsführung zu 
beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Nechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, 
wegen Werletzung dieser Dflichten neben dem Anderen für den von diesem verursachten 
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Andere allein 
verpflichtet. 
b) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Art. 77. Anberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung 
des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, 
Amtsverbände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffent- 
lichen Gewalt zugefügten Schaden sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das 
Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu ver- 
langen, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband haftet. 
Art. 78. Inberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die 
Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem 
Amfange als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche haften. 
7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter. 
Auszug aus dem Runderlasse des Min. des Innern u. des Min. für Handel 
u. Gewerbe vom 1. Juni 1891 (M. Bl. f. d. i. V. 1892 S. 37). 
Für die Beurteilung der Frage, inwieweit die in der Staatsverwaltung beschäftigten 
Hilfskräfte die Eigenschaften eines Staatsbeamten haben oder nur in einem privatrecht- 
lichen Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, fehlt es in der Preußischen Staatsverwaltung, 
wie das Königliche Ober-Verwaltungsgericht in dem Endurteil vom 28. Januar 1886 
(Entsch. VIII S. 125) mit Recht ausführt, an allgemeinen, für alle Ressorts gleichmäßig 
geltenden festen Merkmalen; es entscheidet vielmehr im allgemeinen mangels besonderer
	        
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