Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt I. Anstellung 2c. 7 
Festsetzungen für den Einzelfall die Dienstpragmatik, also die von der zuständigen Stelle 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich vorgeschriebenen Normen. 
Hiernach ist, soweit nicht besondere Bestimmungen für den einzelnen Fall entgegenstehen, 
jeder Ressortchef befugt, allgemeine Merkmale dafür aufzustellen, welche in der betreffenden 
Verwaltung beschäftigten Hilfskräfte als in den Staatsdienst aufgenommene „Beamte“ 
gelten und welche Hilfskräfte lediglich auf Grund eines Arbeitsvertrages in einer privaten 
Stellung beschäftigt werden sollen. Die zur Entscheidung einzelner Streitfälle berufenen 
Behörden haben sich nach diesen für die einzelnen Ressorts aufgestellten Weisungen auch 
dann zu richten, wenn für die verschiedenen Verwaltungen verschiedene Grundsätze auf- 
gestellt werden sollten. — Der Herr Justizminister hat durch Zirkular-Erlaß vom 22. Dez. 
1890 bestimmt, daß die bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen (Lohnschreiber) 
als nach § 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 von der Versicherungspflicht befreite Justiz- 
beamte jedenfalls dann angesehen werden sollen, wenn sie zur Befriedigung eines dauernden 
Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung angenommen sind. Diese 
auch nach unserem Dafürhalten zutreffende Rechtsauffassung haben die höheren und unteren 
Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen gemäß § 122 a. a. O. zugrunde zu legen. Zum 
besseren Verständnis derselben sei folgendes bemerkt. — Dienstpragmatische Bestimmungen 
über die Beamteneigenschaft der Lohnschreiber bei den Justizbehörden sind zunächst ent- 
halten in den §§ 3—14 des Kanzlei-Reglements vom 13. März 1885 (J. M. Bl. S. 120). 
Hiernach werden die für ein dauerndes Bedürfnis angenommenen Kanzleigehilfen nach 
den für Staatsbeamte bestehenden Vorschriften beeidigt (§ 3). Die Kanzleigehilfenstellen 
sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten (§ 4). Den Kanzleigehilfen kann nach 
längerer Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt werden (§ 7), welches sie auch im Falle 
einer Krankheit fortbeziehen (§ 12), und welches im Falle ihres Todes auch den Hinter- 
bliebenen für ein Gnadenquartal gewährt wird (§ 13). Ferner ist durch VI. 2. der unter 
dem 22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum 
Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (J. M. Bl. S. 175) der Dienst dauernd beschäftigter 
Lohnschreiber ausdrücklich als „Zivildienst“ im Sinne des § 106 des Militärpensionsgesetzes 
bezeichnet worden. Ebenso ist in Nr. 5 der Anlage zur Anweisung der Minister des Innern 
und der Finanzen, betreffend die Ausführung des Reliktengesetzes vom 20. Mai 1882, vom 
10. April 1883 (J. M. Bl. S. 179, M. Bl. f. d. i. V. S. 56) die Beamteneigenschaft der 
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne des Pensionsgesetzes ausdrücklich anerkannt 
worden. Demgemäß sind den Lohnschreibern auf Grund des § 2 Abs. 2 des Pensions- 
gesetzes bisher nach 20jähriger Dienstzeit Pensionen in der Höhe der gesetzlichen Beträge 
für den Fall der Dienstunfähigkeit gewährt worden. Nachdem in jüngster Zeit der Herr 
Finanzminister sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Bewilligung einer Pension 
an Lohnschreiber in Uebereinstimmung mit 5 1 Abs. 1 des Pensionsgesetzes schon nach einer 
Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren erfolgen könne, besteht hinsichtlich der Möglichkeit 
einer Fürsorge im Falle der Dienstunfähigkeit ein Unterschied zwischen den Lohnschreibern 
und den etatsmäßig angestellten Kanzleibeamten nicht mhher. 
  
8. Uniformen. 
Vorbemerkung. Die Dienstkleidung mit allen Dienst= und Rangabzeichen 
unterliegt Königlicher Genehmigung. 
a) Der Allerh. Erlaß vom 29. Juli 1889 (M. Bl. f. d. i. V. S. 158, Z. Bl. d. U. 
V. S. 660) lautet: 
VWir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Dreußen 2c. verordnen in Ab- 
änderung des Reglements wegen Einführung der Zioviluniformen bei den Departements 
des Staatsministeriums vom 26. Dezember 1808 (G. S. S. 462) und der Kab.-Order 
vom 12. Novbr. 1831 auf den Antrag Anseres Staatsministeriums hierdurch was folgt: 
§ 1. Die Iniformen, (Gala-, Interims= und sogenannte „kleine Aniform“") der 
Staatsbeamten erhalten die aus der anliegenden Zusammenstellung') ersichtliche Form 
und Ausstattung.) 
§ 2. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer der unter A Nrr. 3 bis 9 der 
Zusammenstellung aufgeführten Uniformklassen richtet sich nach den Vorschriften der Ver- 
ordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der 
verschiedenen Klassen derselben vom 7. Febr. 1817 (G. S. S. 61) und der in Ergänzung 
und Abänderung dieser Verordnung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen. 
Abweichungen hiervon unterliegen Anserer Genehmigung. 
  
Hier nicht mitabgedruckt, es wird vielmehr auf. das Z. Bl. d. U. V. 1889 S. 662—665 hingewiesen. 
*) Die Zeichnungen der Uniformen, sowie die Muster zu den Stickereien können gegen Erstattung der Kosten 
von der Reichsdruckerei bezogen werden.
	        
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