Abschnitt V. Besoldungsordnung rc. 10
Beginn des etatsmäßigen Anstellungsverhältnisses.
12. Als Zeitpunkt der etatsmäßigen Anstellung gilt derjenige Tag, von welchem ab
Beamten eine etatsmäßige Stelle dauernd — sei es unwiderruflich, sei es auf Wider-
f oder Kündigung — mit dem damit verbundenen Diensteinkommen verliehen worden
ruf ode probeweise oder widerruflich übertragene Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle
intiot auch dann außer Betracht, wenn der Beamte während dieser Zeit das volle Stellen-
bletommen bezogen hat. (Vergl. jedoch Ziffer 23.) . .
ein"" 13. Hat sich die etatsmäßige Anstellung eines Beamten infolge eines verwaltungs-
. en Versehens verzögert, so kann die ministerielle Genehmigung zur Beseitigung eines
leitchteils bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nachgesucht werden.
Anrechnung von Militärdienst bei Militäranwärtern.
14.7 Militäranwärtern"*) ist nach Ziffer 3 der Bestimmungen, betr. die Anrechnung
der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten, vom 14. Dezember 1891 bei der
* etatsmäßigen Anstellung als mittlere Beamte, als Zeichner oder im Kanzleidienste
die aktive Militärdienstzeit bis zur Dauer eines Jahres mit anzurechnen. Ein gleiches
hal zu geschehen, wenn die Anstellung des Militäranwärters in einer dieser Anwärterklasse
nicht vorbehaltenen Stelle des mittleren oder des Zeichnerdienstes erfolgt oder wenn zivil-
versorgungsberechtigte aktive oder pensionierte Unterbeamte — einschließlich der Gen-
darmen und Schutzmänner — im Subalterndienst etatsmäßig angestellt werden. Dagegen
findet eine solche Anrechnung nicht statt
bei Inhabern des Zivilversorgungsscheins, die
a) schon vor dem Eintritt in das Heer als Zivilanwärter bei einer Behörde be-
schäftigt waren, nach dem Ausscheiden aus dem Heere wieder in ihr früheres
Dienstverhältnis zurücktraten und demnächst gemäß der auf diesem Wege — vor
oder nach der Erlangung des Zivilversorgungsscheins — erworbenen Anwart-
schaft als Zivilanwärter etatsmäßig angestellt werden, oder
b) erst nach dem Ausscheiden aus dem Heere, aber bevor sie den Zivilversorgungs-
schein besaßen, als Zivilanwärter angenommen wurden und demnächst gemäß
der auf diesem Wege — vor oder nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins —
erworbenen Anwartschaft als Zivilanwärter etatsmäßig angestellt werden, oder
0) erst nach dem Ausscheiden aus dem Heere und nach der Erlangung des Zivil-
versorgungsscheins für eine Laufbahn, deren Stellen zum Teil den Militär-
anwärtern vorbehalten sind, nicht nach den Anstellungsgrundsätzen für Militär-
anwärter, sondern auf ihren Wunsch unter den für Zivilanwärter vorgeschriebenen
Bedingungen angenommen und demnächst auch als Zivilanwärter etatsmäßig
angestellt werden;
bei solchen ehemaligen Militäranwärtern, die als etatsmäßige Beamte bereits pensioniert
waren und von neuem etatsmäßig angestellt werden, sofern es sich nicht um die Anstellung
pensionierter Unterbeamten, einschließlich der Gendarmen und Schutzmänner, im Sub-
alterndienst handelt.
15. Die Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit bis zur Dauer eines Jahres auf
das Besoldungsdienstalter findet auch statt, wenn eine etatsmäßige mittlere, Zeichner= oder
Kanzlistenstelle oder eine etatsmäßige Unterbeamtenstelle des Reichs= oder Staatsdienstes
oder des Landesdienstes von Elsaß-Lothringen — mit Ausschluß der Gendarmerie oder
Schutzmannschaft (vergl. Ziffer 46 Abs. a) — ohne Pension aufgegeben ist und demnächst
eine anderweite etatsmäßige Anstellung in einer Stelle des mittleren Dienstes oder des
Zeichner= und Kanzleidienstes auf Grund des Zivilversorgungsscheins erfolgt.
Anrechnung diätarischer Dienstzeit bei den mittleren Beamten, den Zeichnern
sowie den Kanzlei= und Unterbeamten.
16. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der mittleren Beamten, soweit
ihr Anfangsgehalt nicht mehr als 1800 M. beträgt, ferner der Zeichner und Kanzlisten
11. 8 Neuere Fassung gemäß dem Runderl. v. 31. Mai 1907 (M. Bl. f. d. i. V. S. 168, H. M. Bl. S. 213, M. Bl.
über 2#r. S. 256, Z. Bl. d. U. V. S. 510). Siehe hierzu auch die weiter hinten in d. W. mitgeteilten neuen Vorschriften
er die UAnrechnung von Militärdienstzeit vom 13. Mai 1909. 6
nom s) Als Militäranwärter sind nicht anzusehen diejenigen Personen, welche nach 8 10 der Anstellungsgrundsätze
Suellen uel. März 1882 und den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen zu den den Militäranwärtern vorbehaltenen
rorabsschvBugelassen werden können oder zugelassen sind. Bei den im Zivildienste zur etatsmäßigen Anstellung kommenden
im Zubtebeten Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die Aussicht auf Anstellung
moen ii ienste verliehen worden ist, findet daher eine Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter
find datt, ebensowenig bei den Forstversorgungsberechtigten und den Inhabern der Anstellungsbescheinigung. Dagegen
Schirenr zum Zeug-, Feuerwerks= und Festungsbaupersonal gehbrenden Personen des Soldatenstandes, einschließlich der
nensmeister (Wallmeister der Pionierbataillone), die Registratoren bei den Generalkommandos und die im Range der
unwäsiskere stehenden Verwalter des Kadettenkorps, sofern sie den Zivilversorgungsschein besitzen, auch dann als Militär-
Artikel 16 4Fzusehen, wenn sie eine gemäß § 91 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (R.G.Bl. S. 275) bezw.
zesepes d es Sbänderungsgesetzes vom 22. Mai 1893 (R.G. Bl. S. 171) nach den Bestimmungen des Reichsbeamten-
bei den Grchnete Pension beziehen. Den Registratoren bei den Generalkommandos gleich zu rechnen sind die Registratoren
fvektion eneralinspektionen der Fußartillerie sowie des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen, bei der In-
(Amtl. de#eldarilert, bei dem Gouvernement und der Kommandantur Berlin sowie bei der Kommandantur Potsdam.