108 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
sowie der unteren Beamten ist die der ersten etatsmäßigen Anstellung vorangegangene Zei
diätarischer Beschäftigung insoweit mitzuberücksichtigen, als sie den Zeitraͤum vom Zeit
Jahren übersteigt. (Vergl. auch Ziffer 22.) Dies gilt auch für diejenige Dienstzeit oünf
pensionierte oder freiwillig — sei es aus dem Staatsdienst überhaupt, sei es nur aus uche
Etatsstelle — ausgeschiedene Beamte, einschließlich der Gendarmen und Schutzmänner ihre
dem Wiedereintritt in den Staatsdienst bezw. nach dem Uebertritt in einen anderen Dinac
zweig im diätarischen Verhältnisse zurückgelegt haben. lenst=
17. Eine Anrechnung diätarischer Beschäftigung kommt nur insoweit in Frage, als
die etatsmäßige Anstellung durch den Mangel an offenen Stellen oder durch sonstige. als
dem Zutun des Beamten unabhängige Gründe verzögert worden ist. Demnach sind aun
Verzögerungen der etatsmäßigen Anstellung infolge des Vorrechts der vormaligen Unuch
offiziere mit mindestens achtjähriger Militärdienstzeit gegenüber den nicht vorzugsbere chter-
Militäranwärtern (8 22 Abs. 1 und 2 der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter n
berücksichtigen. Eine Anrechnung ist dagegen ausgeschtofsen für die Zeit, während welcher
die etatsmäßige Anstellung infolge unzureichender Befähigung oder aus anderen in der
Person des Beamten beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist. r
18. Diätarische Beschäftigung in einem anderen Dienstzweige derselben Verwaltun
darf nur mit Genehmigung des Verwaltungschefs, diätarische Beschäftigung in Dienst
zweigen anderer Verwaltungen nur mit ministerieller Genehmigung angerechnet werden.
Ihre Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Uebertritt in die neue Anwärterklasse für
den Beamten mit Vorteilen im Gehaltsbezuge bei der etatsmäßigen Anstellung verbunden
ist. Als Vorteil im Gehaltsbezug ist es auch anzusehen, wenn der Anwärter bei der ersten
Statsmäßigen Anstellung zwar kein höheres Gehalt erhält, als er in dem Dienstzweige
dem er früher angehörte, erhalten haben würde, wohl aber die Aussicht erlangt, in kürzerer
Zeit im Gehalt aufzusteigen oder ein höheres Höchstgehalt zu erreichen.
19. Bei Militäranwärtern für den mittleren Dienst, sowie für den Zeichner= und
Kanzleidienst erfolgt die Anrechnung der diätarischen Dieustzeit neben der nach Ziffer 14
vorzunehmenden Anrechnung von Militärdienstzeit. Zivilanwärtern wird bei Berechnung
der nach Ziffer 16 zu berücksichtigenden diätarischen Dienstzeit auch diejenige Dienstzeit bis
zur Dauer eines Jahres angerechnet, um welche das Diätariendienstalter durch Anrechnung
von Militärdienstzeit nach Ziffer 2 der Bestimmungen, betreffend die Anrechnung der
Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten, vom 14. Dezember 1891 vorgerückt
worden ist. In gleicher Weise wird, wenn und insoweit der Anwärter der Militärpflicht
erst nach Beginn der diüätarischen Dienstzeit genügt hat, die Zeit des Militärdienstes bis
zur Dauer eines Jahres in die diätarische Dienstzeit eingerechnet. Auf die Zivilanwärter
der Verwaltung der indirekten Steuern finden diese Bestimmungen jedoch keine Anwendung.
20. a) Als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Beschäftigung (Diätariendienst-
alter im Sinne dieser Gehaltsvorschriften) gilt bei den aus den Klassen der
Zivilsupernumerare oder der Justizanwärter hervorgegangenen Beamten der
Ablauf dreier Jahre seit Antritt des Vorbereitungsdienstes. Soweit jedoch
der Vorbereitungsdienst aus einer in der Person des Beamten beruhenden
Ursache über die Dauer von drei Jahren hinaus verlängert ist, wird der Be-
ginn des Diätariendienstalters entsprechend hinausgeschoben.“) »
b) Bei den aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangenen Beamten gilt
als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Beschäftigung der Tag der end—
gültigen Uebernahme in den Zivilstaatsdienst, soweit es sich aber um Beamte
des mittleren nichttechnischen Eisenbahndienstes handelt, der Ablauf von sechs
Monaten seit dem Antritt ihrer Beschäftigung in diesem Dienstzweige.
ec) Das so festgesetzte Diätariendienstalter ist, sofern die für die Erlangung der
Befähigung zur etatsmäßigen Anstellung vorgeschriebene Prüfung aus einer
in der Person des Beamten beruhenden Ursache nicht zu dem frühesten zu-
lässigen Zeitpunkte mit Erfolg abgelegt worden ist, um den Zeitraum der
Verzögerung zu kürzen.)) Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung
auf diejenigen Beamtenklassen, deren Vorbereitungsdienst erst durch die Ab-
legung der erforderlichen Prüfung abgeschlossen wird.
21. Bei der ersten etatsmäßigen Anstellung von Forstversorgungsberechtigten als
Hilfsförster oder als Förster wird bei Berechnung des Diätariats diejenige diätarische
Dienstzeit berücksichtigt, welche sie nach Erlangung des Forstversorgungsscheins im Staats-
korenne oder im berufsmäßigen Gemeinde-, Anstalts= oder Privatforstdienste zuge-
racht haben.
*) Siehe S. 9 d. W. D. Verfasser. bereitungs
**) Sofern nach den für einzelne Verwaltungen getroffenen Bestimmungen Verlängerungen des Vor K nierbei
dienstes aus Anlaß militärischer Uebungen ohne Einfluß auf das Diätariendienstalter bleiben sollen, behält es
sein Bewenden. (Amtl. Fußn.) erten dieser
*7“) Das Diüätariendienstalter derjenigen Justizanwärter, welche die Prüfung erst nach dem Inkrasttreahteretene
Gehaltsvorschriften ablegen, kann in Anwendung dieser Vorschriften nicht früher als vom Zeitpunkt ihres Inktaf
festgesetzt werden. (Amtl. Fußn.)