Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

110 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
Ausgenommen sind: 
a) Die pensionsfähigen Zulagen der Oberregierungsräte, der Verwaltun usie 
Direltoren 6o7 Oberforstmeister, ioder Dberbergräte, der Dberuräte Sserich 
mit der Unterstützung des Präsidenten in den Präsidialgeschäften b v 
Oberkonsistorialräte, chäf eauftragten 
b) der pensionsfähige Geldwert der freien Feuerung der Oberförster, ierföri 
Förster und Hilfsförster, förs Revierförster, 
c) die Zulagen, welche Beamten des Lokomotiv-, Schiffs= und Zugbegleitungsdien 
die für diesen Dienst untauglich werden, aber in zur ugbegle Enckedienstes 
anderen Dienstzweigs noch mit Autzen zu verwenden sind, im Falle der Ueber- 
führung in solche Stellen als Ersatz der früheren Nebenbezüge bis zur Höhe d vn 
pensionsfähigen Teiles der letzteren so lange gewährt werden, als es zur A#9 
wendung einer andernfalls eintretenden Einbuße gegenüber ihrem letzten pensions- 
fähigen Diensteinkommen erforderlich ist. "6 
Sondervorschriften. 
33. Beim Uebertritte von Assessoren oder aus der Klasse der Assessoren hervor— 
gegangenen etatsmäßigen Beamten einer anderen Staatsverwaltung in etatsmäßige Rats- 
stellen der allgemeinen Verwaltung ist das Besoldungsdienstalter auf denjenigen Zeitpunkt 
festzusetzen, von welchem ab die gleichaltrigen Assessoren der allgemeinen Verwaltung in 
etatsmäßige Ratsstellen der letzteren eingerückt sind. 
34. Für Leiter und Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten (Gymnasien, Real= 
gymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen) erfolgt 
die Gehaltsfestsetzung nach dem als Anlage abgedruckten Normaletat vom 4. Mai 1892 in 
der aus den Nachträgen zu ihm vom 16. Juni 1897, 5. April 1899, 10. April 1900, 3. April 
1901 und 20. Mai 1902 sich ergebenden Fassung.“) 
35. Für die wissenschaftlichen Lehrer der pomologischen Institute erfolgt die Gehalts- 
sesisfthung, nach den für die Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten geltenden Grundsätzen 
iffer 34). 
36. Für die Sammlungskustoden an der Geologischen Landesanstalt und Bergakademie 
in Berlin, die Bibliothekare an der Königl. Bibliothek in Berlin, den Universitäts- 
bibliotheken und dem Seminar für orientalische Sprachen in Berlin, für den Bibliothekar 
und Archivar sowie die wissenschaftlichen Beamten bei der Akademie der Wissenschaften in 
Berlin, für die wissenschaftlichen Beamten (Kustoden, Observatoren usw.) an den größeren 
Universitätssammlungen, den Sternwarten und der Biologischen Anstalt auf Helgoland, 
sowie für die Staatsarchivare und Archivare erfolgt die Festsetzung des Besoldungsdienst- 
alters nach den für die Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten geltenden Grundsätzen 
(Ziffer 34) mit der Maßgabe, daß die feste pensionsfähige Zulage (vgl. Anlage) nicht nach 
dem Dienstalter, sondern der Hälfte der Beamten gewährt wird. 
37. Bei der Anstellung von wissenschaftlichen Lehrern höherer Unterrichtsanstalten 
als Kreisschulinspektoren oder im Seminardienste finden Ziffer 25 bis 32 mit der Maßgabe 
Anwendung, daß bei Feststellung des Normalgehalts der früheren Stelle die feste pensions- 
fähige Zulage (vgl. Anlage) außer Ansatz bleibt und an ihrer Stelle dem bisherigen Ge- 
halte der Betrag von 450 Mark hinzugerechnet wird, gleichviel ob der wissenschaftliche 
Lehrer die feste Zulage bereits bezog oder nicht. Handelt es sich um die Anstellung eines 
Lehrers einer nichtstaatlichen höheren Unterrichtsanstalt, welcher ein höheres Gehalt bezog, 
als er nach Maßgabe des Zeitpunkts seiner etatsmäßigen Anstellung bezogen haben 
würde, wenn er an einer staatlichen höheren Unterrichtsanstalt angestellt gewesen wäre, so 
werden bei Feststellung des Normalgehalts der früheren Stelle die für die Lehrer der staat- 
lichen höheren Lehranstalten geltenden Besoldungssätze zugrunde gelegt. 
38. Bei der Anstellung von Leitern nichtstaatlicher höherer Lehranstalten als 
Provinzialschulräte finden Ziffer 25 bis 32 mit der Maßgabe Anwendung, daß als Normal- 
ehalt der früheren Stelle diejenige Besoldung gilt, welche der Anstaltsleiter nach dem 
Beitpunkte seiner etatsmäßigen Anstellung als solcher bezogen haben würde, wenn er an 
einer staatlichen höheren Unterrichtsanstalt angestellt gewesen wäre. Würde die hiernach 
vorzunehmende Vorrückung des Besoldungsdienstalters, welche in jedem Falle der ministe- 
riellen Genehmigung bedarf, dazu führen, daß aus dem staatlichen höheren Schuldieuste 
hervorgegangene Provinzialschulräte durch gleichaltrige oder jüngere aus dem nichtstaat- 
lichen Schuldienst übernommene Provinzialschulräte im Gehalt überholt werden, so ist die 
anzurechnende frühere Dienstzeit entsprechend zu kürzen. # n 
39. Bei der Anstellung von evangelischen Geistlichen als Konsistorialräte, Regierung 
und Schulräte oder als Geistliche bei den Strafanstalten und Gefängnissen finden Zihe 
25 bis 32 mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters 
*) Vom Abdruck der Anlage ist abgesehen, dafür wird in diesem Abschnitt der neue Normaletat mitgeteilt. D. Berl.
	        
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