Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 144
Tag der endgültigen Anstellung im geistlichen Amte, und außerdem bei den
vonsistorialräten und den Regierungs= und Schulräten eine Vorrückung vor den Tag des
n, indeten 40. Lebensjahres nicht zulässig ist. Als Normalgehalt der früheren Stelle gilt
vor bei das nach den Ruhegehaltsordnungen der evangelischen Landeskirche sich ergebende
Hensteinkommen, jedoch ohne Berücksichtigung des Wertes der Wohnung oder der Wohnungs-
entschädigung.
40. Bei der Anstellung von Geistlichen als Kreisschulinspektoren oder im Seminar-
dienste wird angenommen, daß der Geistliche zur Zeit seiner endgültigen Anstellung im
neistlichen Amte, frühestens aber mit vollendetem 30. Lebensjahr, als wissenschaftlicher
gehrer an einer staatlichen höheren Unterrichtsanstalt angestellt worden wäre, und sein
Befoldungsdienstalter hiernach gemäß Ziffer 37 festgesetzt.
41. Bei der Anstellung von Rektoren und Lehrern der öffentlichen Volks= und Mittel-
schulen sowie der höheren Mädchenschulen als Kreisschulinspektoren finden Ziffer 25 bis
p Anwendung. Als Normalgehalt der früheren Stelle gilt die nach näherer Bestimmung
*- 8 des Gesetzes, betreffend Ruhegehaltsklassen für die Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen Volksschulen vom 23. Juli 1893 (G. S. S. 194), und des § 2 des Gesetzes,
betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen
mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, vom 11. Juni 1894 (G. S.
S. 109) festgesetzte volle Besoldung der bisherigen Stelle, unter Abzug eines Betrags,
welcher dem Wohnungsgeldzuschusse der staatlichen Beamten unter Nr. IV des Tarifs zum
Gesetze vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209) für den Ort der bisherigen Beschäftigung gleich-
kommt.
42. Bei der Anstellung von Lehrern und Lehrerinnen der öffentlichen Volks= und
Mittelschulen sowie der höheren Mädchenschulen als ordentliche Seminarlehrer, Seminar-
lehrerinnen, Präparandenanstaltsvorsteher oder Lehrer und Lehrerinnen an den Strafan-
stalten und Gefängnissen ist das Besoldungsdienstalter auf den Tag der endgültigen An-
stellung im öffentlichen Schuldienste, frühestens aber auf den Tag des vollendeten 31.
Lebensjahrs mit der Maßgabe festzusetzen, daß die hierdurch bewirkte Vorrückung des
Besoldungsdienstalters den Zeitraum von neun Jahren nicht übersteigen darf.
43. Bei der Anstellung von Lehrern der öffentlichen Volks= und Mittelschulen sowie
der höheren Mädchenschulen als Seminaroberlehrer findet eine Vorrückung des Besoldungs-
dienstalters nicht statt.
44. Bei der Anstellung vollbesoldeter Kreisärzte als Regierungs= und Medizinalräte
findet Ziffer 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vorrückung des Besoldungsdienst-
alters vor den Tag des vollendeten 40. Lebensjahres nicht zulässig ist. Würde der Be-
förderte danach weniger Diensteinkommen beziehen, als er in der Stellung als Kreisarzt
tatsächlich gehabt hat, so behält er das bisherige Gehalt zwar bei oder tritt, wenn eine
dem bisherigen Gehaltssatz entsprechende Stufe in der neuen Klasse nicht vorhanden ist,
in die nächsthöhere Stufe dieser Klasse ein, steigt in die folgende Klasse aber erst nach
Maßgabe seines festgesetzten Besoldungsdienstalters auf. Bei der Anstellung eines nicht
vollbesoldeten Kreisarztes als Regierungs= und Medizinalrat ist die Annahme zugrunde
zu legen, daß der nicht vollbesoldete Kreisarzt vollbesoldeter Kreisarzt von gleichem Dienst-
alter war und aus dieser Stelle zum Regierungs= und Medizinalrate befördert wurde.
Kommt das Lebensalter — 40. Lebensjahr — in Frage, so erhält der Beförderte, auch
wenn das fingierte frühere Gehalt als vollbesoldeter Kreisarzt höher ist als das dem fest-
gesetzten Besoldungsdienstalter entsprechende Gehalt, nicht jenen lediglich fingierten, sondern
nur den ihm nach seinem Besoldungsdienstalter zustehenden Betrag.
45. Werden nicht vollbesoldete Kreisärzte als vollbesoldete Kreisärzte angestellt, so
gilt als Besoldungsdienstalter der Tag der Anstellung als nicht vollbesoldeter Kreisarzt:
4 46. Bei der Gehaltsbemessung für ehemalige Gendarmen und Schutzmänner ist
folgendes zu beachten:
a) Bei der Uebernahme von preußischen Gendarmen oder von preußischen Schutz-
männern in andere etatsmäßige Stellen ist das Vorhandensein dienstlicher Rück-
sichten (Ziffer 250) auch dann anzunehmen, wenn die Uebernahme lediglich auf
Antrag des Gendarmen oder Schutzmanns erfolgt. Dasselbe gilt von der Ueber-
nahme hessischer Gendarmen in den Eisenbahndienst. Der Austritt aus den
Stellungen der Gendarmen und Schutzmänner behufs Uebertritts in andere
Zweige des Staatsdienstes ist daher als ein freiwilliges Ausscheiden im Sinne
des Abschnitts G nicht anzusehen, es sei denn, daß der Ausgetretene den Ueber-
tritt durch eigene Schuld oder aus eigener Entschließung erheblich verzögert hat.
b) Zur Ermittelung des Normalgehalts der früheren Stelle bei denjenigen in andere
* Dienstzweige übertretenden preußischen Gendarmen und preußischen Schutzmännern,
welche den Zivilversorgungsschein erst in der Gendarmerie oder Schutzmannschaft
erworben haben, ist das Besoldungsdienstalter der früheren Stelle soweit zu
kürzen, daß nur die nach der Erlangung des Zivilversorgungsscheins zurück-
vor den