112 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
gelegte Dienstzeit berücksichtigt wird. Bei Beamten, die aus ihrer et #7*7
Stelle als Gendarm oder Schutzmann behufs Peobedienstue übre Kdasmäbigen
torischer Beschäftigung beurlaubt waren, ist hierbei die Zeit dieser Beschäfti ma-
als Dienstzeit in der früheren etatsmäßigen Stelle anzurechnen. Nach Sgung
dieser Weise ermittelten Normalgehalt ist das Besoldungsdienstalter der em in
Stelle festzusetzen, dessenungeachtet aber der höhere Gehaltssatz der frülgenen
Stelle, soweit er das Höchstgehalt der neuen Stelle nicht übersteigt, bis zum srnen
steigen in die entsprechende höhere Dienstalterstufe der neuen Stelle — auut
Abrundung — fortzugewähren. Auf Gendarmerieoberwachtmeister und Sahne
mannswachtmeister findet diese Ausnahmebestimmung keine Anwendung vielmel ·
ist hier das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. yr
Jc) Wenn Angehörige der hessischen Landgendarmerie in hessischen Beamtenstellen der
preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft etatsmäßig angestellt werden, so gelten
für die Bemessung ihres Besoldungsdienstalters die für die Angehörigen der
preußischen Landgendarmerie und Schutzmannschaft erlassenen Vorschriften
Dabei sind die hessischen Gendarmerieoberwachtmeister den preußischen Gendarmerie-
oberwachtmeistern, die hessischen Gendarmeriewachtmeister den preußischen Schutz-
mannswachtmeistern und die hessischen Gendarmen den preußischen Gendarmen
gleichzustellen.
4) Beim Uebertritt eines hessischen Kriminalschutzmanns in den Eisenbahndienst ist
wegen der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters die Entscheidung des Ver-
waltungschefs einzuholen.
47. Den bei der Staatseisenbahnverwaltung als Lokomotivheizer und als Lokomotiv=
führer geprüften Unteroffizieren der Militäreisenbahn, die auf jedesmalige Empfehlung des
Truppenteils in den Staatseisenbahndienst übertreten, ist bei der Anstellung als Lokomotiv=
heizer oder Lokomotivführer dasjenige Besoldungsdienstalter beizulegen, welches sie erhalten
hätten, wenn sie in dem Direktionsbezirke, in dem sie angestellt werden, beim Ablauf ihrer
gesetzlichen Militärdienstpflicht in den Heizerdienst der Staatseisenbahnverwaltung dauernd
aineestelt worden wären. Eine Anrechnung von Militärdienstzeit nach Ziffer 14 findet
nicht statt.
E. Gehaltsbemessung bei Versetzungen, welche lediglich auf Antrag des Beamten erfolgen.
48. Etatsmäßige Beamte sollen bei der Staatsverwaltung in andere Beamten-
klassen grundsätzlich nur übergeführt werden, wenn zugleich ein dienstliches Bedürfnis dazu
vorliegt. Versetzungen lediglich zu dem Zwecke, dem Beamten Vorteile im Gehaltsbezuge
zu gewähren, sind untersagt. Die Anerkennung eines dienstlichen Bedürfnisses wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß ein Beamter seine Ueberführung in einen anderen Dienstzweig
selbst beantragt hat.
49. Sollte in einem Einzelfall eine Ueberführung lediglich auf Antrag des Beamten
— ohue daß gleichzeitig dienstliche Rücksichten vorliegen — in Erwägung genommen werden,
so ist eine Anrechnung früherer Dienstzeit bei der Bemessung des Gehalts der neuen Stelle
nur mit ministerieller Genehmigung gestatter, die vor der Entscheidung über den Ver-
setzungsantrag einzuholen ist.
50. Wird die Vorrückung des Besoldungsdienstalters von den zuständigen Ministern
nicht genehmigt, so darf die Versetzung nur verfügt werden, nachdem der Beamte auf
seinen durch die bisherige Anstellung begründeten Gehaltsanspruch ausdrücklich verzichtet hat.
F. Gehaltsbemessung bei der Wiederanstellung von zur Disposition gestellten oder auf
Wartegeld gesetzten Beamten und von pensionierten Beamten.
Zur Disposition gestellte oder auf Wartegeld gesetzte Beamte.
51. Die Bestimmungen über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Ueber-
tritte von Beamten in andere Klassen (Abschnitt D) finden sinngemäße Anwendung, wenn
einem zur Disposition gestellten oder auf Wartegeld gesetzten Beamten eine etatsmäßige
Stelle des aktiven Dienststandes wieder verliehen wird. Dabei ist von der Zeit der Dis-
positionsstellung oder von der Wartegeldzeit die Zeit einer etwaigen Beschäftigung im
Staatsdienst als aktive Dienstzeit in der früheren Stellung anzurechnen. Die übrige Zeit
seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste bleibt außer Betracht.
Pensionierte Beamte, einschließlich der pensionierten Gendarmen
und Schutzmänner.
52. Die Bestimmungen über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim ueben
tritte von Beamten in andere Klassen (Äbschnitt D) finden sinngemäße Anwendung bei
etatsmäßigen Wiederanstellung von pensionierten Staatsbeamten") einschließlich der peu-
des
*) Hierzu gehören nicht die in Satz 3 der Anmerkung zu Ziffer 14 bezeichneten, nach den Bestimmungen
Reichsbeamtengesetzes pensionierten Personen des Soldatenstandes usw. (Amtl. Fußn.)