Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

112 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
gelegte Dienstzeit berücksichtigt wird. Bei Beamten, die aus ihrer et #7*7 
Stelle als Gendarm oder Schutzmann behufs Peobedienstue übre Kdasmäbigen 
torischer Beschäftigung beurlaubt waren, ist hierbei die Zeit dieser Beschäfti ma- 
als Dienstzeit in der früheren etatsmäßigen Stelle anzurechnen. Nach Sgung 
dieser Weise ermittelten Normalgehalt ist das Besoldungsdienstalter der em in 
Stelle festzusetzen, dessenungeachtet aber der höhere Gehaltssatz der frülgenen 
Stelle, soweit er das Höchstgehalt der neuen Stelle nicht übersteigt, bis zum srnen 
steigen in die entsprechende höhere Dienstalterstufe der neuen Stelle — auut 
Abrundung — fortzugewähren. Auf Gendarmerieoberwachtmeister und Sahne 
mannswachtmeister findet diese Ausnahmebestimmung keine Anwendung vielmel · 
ist hier das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. yr 
Jc) Wenn Angehörige der hessischen Landgendarmerie in hessischen Beamtenstellen der 
preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft etatsmäßig angestellt werden, so gelten 
für die Bemessung ihres Besoldungsdienstalters die für die Angehörigen der 
preußischen Landgendarmerie und Schutzmannschaft erlassenen Vorschriften 
Dabei sind die hessischen Gendarmerieoberwachtmeister den preußischen Gendarmerie- 
oberwachtmeistern, die hessischen Gendarmeriewachtmeister den preußischen Schutz- 
mannswachtmeistern und die hessischen Gendarmen den preußischen Gendarmen 
gleichzustellen. 
4) Beim Uebertritt eines hessischen Kriminalschutzmanns in den Eisenbahndienst ist 
wegen der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters die Entscheidung des Ver- 
waltungschefs einzuholen. 
47. Den bei der Staatseisenbahnverwaltung als Lokomotivheizer und als Lokomotiv= 
führer geprüften Unteroffizieren der Militäreisenbahn, die auf jedesmalige Empfehlung des 
Truppenteils in den Staatseisenbahndienst übertreten, ist bei der Anstellung als Lokomotiv= 
heizer oder Lokomotivführer dasjenige Besoldungsdienstalter beizulegen, welches sie erhalten 
hätten, wenn sie in dem Direktionsbezirke, in dem sie angestellt werden, beim Ablauf ihrer 
gesetzlichen Militärdienstpflicht in den Heizerdienst der Staatseisenbahnverwaltung dauernd 
aineestelt worden wären. Eine Anrechnung von Militärdienstzeit nach Ziffer 14 findet 
nicht statt. 
E. Gehaltsbemessung bei Versetzungen, welche lediglich auf Antrag des Beamten erfolgen. 
48. Etatsmäßige Beamte sollen bei der Staatsverwaltung in andere Beamten- 
klassen grundsätzlich nur übergeführt werden, wenn zugleich ein dienstliches Bedürfnis dazu 
vorliegt. Versetzungen lediglich zu dem Zwecke, dem Beamten Vorteile im Gehaltsbezuge 
zu gewähren, sind untersagt. Die Anerkennung eines dienstlichen Bedürfnisses wird nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß ein Beamter seine Ueberführung in einen anderen Dienstzweig 
selbst beantragt hat. 
49. Sollte in einem Einzelfall eine Ueberführung lediglich auf Antrag des Beamten 
— ohue daß gleichzeitig dienstliche Rücksichten vorliegen — in Erwägung genommen werden, 
so ist eine Anrechnung früherer Dienstzeit bei der Bemessung des Gehalts der neuen Stelle 
nur mit ministerieller Genehmigung gestatter, die vor der Entscheidung über den Ver- 
setzungsantrag einzuholen ist. 
50. Wird die Vorrückung des Besoldungsdienstalters von den zuständigen Ministern 
nicht genehmigt, so darf die Versetzung nur verfügt werden, nachdem der Beamte auf 
seinen durch die bisherige Anstellung begründeten Gehaltsanspruch ausdrücklich verzichtet hat. 
F. Gehaltsbemessung bei der Wiederanstellung von zur Disposition gestellten oder auf 
Wartegeld gesetzten Beamten und von pensionierten Beamten. 
Zur Disposition gestellte oder auf Wartegeld gesetzte Beamte. 
51. Die Bestimmungen über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Ueber- 
tritte von Beamten in andere Klassen (Abschnitt D) finden sinngemäße Anwendung, wenn 
einem zur Disposition gestellten oder auf Wartegeld gesetzten Beamten eine etatsmäßige 
Stelle des aktiven Dienststandes wieder verliehen wird. Dabei ist von der Zeit der Dis- 
positionsstellung oder von der Wartegeldzeit die Zeit einer etwaigen Beschäftigung im 
Staatsdienst als aktive Dienstzeit in der früheren Stellung anzurechnen. Die übrige Zeit 
seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste bleibt außer Betracht. 
Pensionierte Beamte, einschließlich der pensionierten Gendarmen 
und Schutzmänner. 
52. Die Bestimmungen über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim ueben 
tritte von Beamten in andere Klassen (Äbschnitt D) finden sinngemäße Anwendung bei 
etatsmäßigen Wiederanstellung von pensionierten Staatsbeamten") einschließlich der peu- 
des 
*) Hierzu gehören nicht die in Satz 3 der Anmerkung zu Ziffer 14 bezeichneten, nach den Bestimmungen 
Reichsbeamtengesetzes pensionierten Personen des Soldatenstandes usw. (Amtl. Fußn.)
	        
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