Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 115
en wird, die Beamten wären erst am 1. April 1908 in die neue Gehaltsklasse
frdert bezw. versetzt. Eine Veränderung des in der vorher bekleideten Stelle festge-
besten Besoldungsdienstalters findet hierbei nicht statt, soweit nicht für die Anrechnung
setz (diätarischer oder Militärdienstzeit besondere Bestimmungen getroffen sind. ·
von Ferner ist zu beachten, daß die Besoldungsaufbesserung des Jahres 1907 und die
#ige allgemeine Besoldungsaufbesserung eine einheitliche, sch über 2 Jahre erstreckeude
sbtgregel bilden, und daß daher die auf Grund der Besoldungsaufbesserung des Jahres
#ei etwa erfolgte anderweitige Festsetzung des Besoldungsdienstalters für dessen nun-
19 hrige Nachprüfung völlig ausscheidet. Dies trifft z. B. bei den im Unterbeamtendienst
mieeder angestellten vormaligen Gendarmen und Schutzmännern zu. Eine die Zeit vom
wich pril 1892 ab umfassende Uebersicht der Gehaltsätze der Schutzmannschaft und der
Gendarmerie ist beigefügt.) ·
19. Die zum oder nach dem 1. April 1908 beförderten oder im dienstlichen Interesse
versetzten Beamten sind mit dem Gehalte in die neue Besoldungsklasse einzureihen, welches
ihnen nach den neuen Gehaltsätzen in der früheren Besoldungsklasse zugekommen wäre;
danach ist unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze das Besoldungsdienstalter neu
festzusetzen. Die Festsetzung eines späteren als des bisherigen Besoldungsdienstalters ist
dabei nicht ausgeschlossen. Hat ein Beamter indessen bereits ein höheres Gehalt, als ihm
nach Maßgabe dieses Besoldungsdienstalters zukommt, bezogen, so behält er den höheren
Satz bis zum Aufsteigen in die entsprechend höhere Stufe.
20 A. Im Einverständnis mit dem Herrn Finanzminister werden folgende Aenderungen
und Ergänzungen der Gehaltsvorschriften (Runderlaß vom 12. August 1905 — A157 B. usw.
— 3.Bl. S. 663) vorgenommen:
a) Zu Nr. 37 der Gehaltsvorschriften:
„Bei der Anstellung von WMissenschaftlichen Lehrern höherer Unterrichts-
anstalten als Kreisschulinspektoren oder im Seminardienst finden Nr. 25 bis 32
Anwendung. Handelt es sich um Anstellung eines Lehrers einer nichtstaatlichen
höheren Unterrichtsanstalt, welcher ein höheres Gehalt bezog, als er nach Maß-
gabe des Zeitpunkts seiner etatmäßigen Anstellung bezogen haben würde, wenn
er an einer staatlichen höheren Unterrichtsanstalt angestellt gewesen wäre, so
werden bei Feststellung des Normalgehalts der früheren Stelle die für die Lehrer
der staatlichen höheren Lehranstalten geltenden Besoldungsätze zugrunde gelegt.“
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften — Zurechnung der Hälfte der
festen Zulage der Oberlehrer zum Gehalte der früheren Stelle — vor dem
1. April 1908 erfolgten Besoldungsdienstaltersfestsetzungen bleiben bestehen, in-
soweit nicht nach Nr. 18 eine Vordatierung vorzunehmen ist.
b) Bezüglich der Anstellung von evangelischen Geistlichen als Konsistorialräte oder
als Regierungs= und Schulräte wird Nr. 39 der Gehaltsvorschriften dahin ab-
geändert, daß das Besoldungsdienstalter als Konsistorialrat oder als Regierungs-
und Schulrat nicht vor dem Tage des vollendeten 35. — bisher 40. — Lebens-
jahrs des Beamten festgesetzt werden darf.
I0) Hinsichtlich der Anstellung von Geistlichen als Kreisschulinspektoren oder im
Seminardienst wird für Nr. 40 der Gehaltsvorschriften folgendes bestimmt:
„Bei der Anstellung von Geistlichen als Kreisschulinspektoren oder im
Seminardienst wird angenommen, daß der Geistliche zur Zeit seiner endgültigen
Anstellung im geistlichen Amte, frühestens aber mit vollendetem 28. Lebensjahr,
als Wissenschaftlicher Lehrer an einer staatlichen höheren Unterrichtsanstalt
angestellt worden wäre. Sein Besoldungsdienstalter wird hiernach gemäß Nr. 25
bis 32 festgesetzt.“
d) Nr. 41 der Gehaltsvorschriften wird, wie folgt, geändert:
„„Bei Anstellung von Rektoren und Lehrern der öffentlichen Volks= und
Mittelschulen sowie von Ordentlichen Lehrern der nicht staatlichen öffentlichen
Höheren Mädchenschulen als Kreisschulinspektoren oder Seminaroberlehrer finden
Nr. 25 bis 32 Anwendung. Für die Berechnung des Normalgehalts der früheren
Stelle ist in diesen Fällen von dem amtlich festgesetzten pensionsfähigen Dienst-
einkommen ein Betrag abzuziehen, welcher dem Wohnungsgeldzuschuß der staat-
geaemtenamhten unter Nr. IV des Tarifs für den Ort der bisherigen Beschäftigung
gleichkommt.“
e) Nr. 42 der Gehaltsvorschriften erhält, soweit das Kultusressort in Betracht kommt,
nachstehende Fassung:
„Bei der Anstellung von Lehrern der öffentlichen Volks= und Mittelschulen
oder solcher Anstalten, welche unter § 35 Ziffer 1 und 2 des Lehrerbesoldungs-
gesetzes fallen, als Präparandenlehrer ist das Besoldungsdienstalter von dem
Zeitpunkt der Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst
zu rechnen, wobei §§ 34 und 35 des Lehrerbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe
Anwendung finden, daß die Anrechnung außerpreußischen Schuldienstes auch der
*) Hier nicht abgedruckt.
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