8 Abschnitt I. Anstellung 2c.
§ 3. Beamte, welche der Reserve oder der Landwehr als Offizier angehören,
oder bei ihrem Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militär-
uniform erhalten haben, sind berechtigt, das zu der letzteren gehörige Portepee auch zu
der Ziviluniform anzulegen. ·
§4.Die Vorschristen über die Uniformen der gesandschaftlichen und konsularischen
sowie der Beamten der Forst-, Bau-, Eisenbahn-, olizei= (einschließl. der Bau- und
Hafenpolizei), der Strafanstaltsbeamten, der Beamten der Zoll= und indirekten Steuer-,
Berg-, Hütten-, Salinenverwaltung, der Lotsen und der Beamten der Gestütsverwaltung
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Soweit für einzelne Beamte dieser Kategorien durch die für die übrigen Beamten
allgemein angeordnete veränderte Rockform und durch den Wegfall der Epauletten eine
Aenderung der bisherigen Uniform bedingt wird, bleibt dieselbe Anserer besonderen Be-
stimmung vorbehalten.
§ 5. Zum Tragen der Interimsuniform sind künftig nur die in der beigefügten
Zusammenstellung unter A Nr. 1 bis 6 aufgeführten und zum Tragen der sogenannten
„kleinen Aniform“ nur die daselbst unter C. ausdrücklich bezeichneten Beamten befugt.
§ 6. Inaktive Staatsminister, welchen beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst
der Rang und Titel eines Staatsministers belassen worden ist, sowie Beamte, welche
zu Wirklichen Geheimen Räten mit dem Prädikat Exzellenz ernannt sind, dürfen auch
nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst die (große) Galakleidung und die „kleine
Uniform“ tragen.
Andere Beamte bedürfen hierzu nserer besonderen Genehmigung.
§ 7. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Beamten, welche sich bereits im
Besitze einer Ziviluniform befinden, ist gestattet, dieselbe noch bis zum 1. Oktober 1892
zu tragen.
rkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchst Selbst vollzogen und mit
Inserem Königlichen Insiegel versehen lassen. ·
Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1889.
b) Beamte, welche eine Dienstkleidung anzulegen haben, sind verpflichtet, auf
den Dienstmützen über der kleinen Kokarde') die Unterscheidungszeichen zu tragen,
welche für die verschiedenen Ressorts bestimmt sind. (Allerh. Erl. v. 30. Novbr. 1853
— M. Bl. f. d. i. V. 1854 S. 1).
c) Beamte und Personen, welche Uniform zu tragen berechtigt sind, sollen bei
öffentlichen feierlichen Gelegenheiten, und wenn sie vor des Königs Mojestät erscheinen,
sich nicht anders als in der ihnen beigelegten Uniform zeigen. (Allerh. Erl. v. 6. Okt.
1824 u. Min. Erl. v. 15. Okt. 1824, v. Kamptz, Jahrb. Bd. 24 S. 32).
d) Hinsichtlich der Landestrauer behalten die im § 1 des Trauer-Regl. vom
7. Oktbr. 1797 gegebenen Vorschriften Geltung. (Allerh. Erl. vom 28. Novbr. 1845,
G. S. S. 830). -
e)Literatur:EingehendereDarstellungenderandieUniformenderZivil-
beamten bezüglichen Bestimmungen sind enthalten in Müller, Preuß. Justizverwaltung,
V. Aufl. I. Bd. S. 584 f., und in Herrfurth, 3. Bd. (Beamtenrecht) S. 283ff.
Abschnitt II.
Grundsähte für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern. ·
1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen
des Reichsheeres u. s. w. vom 31. Mai 1906 (R. G. Bl. S. 593):
*) Vergl. die Verordnung, betr. die preuß. Nationalkokarde, vom 22. Febr. 1813 (G. S. S. 22).
*“) In diesem Abschnitt werden die „Grundsätze“ vollständig, von den Anlagen aber nur die wichtigsten, mit-
geteilt. Das gesamte Druckmaterial (Grunds. u. Anl.) ist im Buchhandel von E. S. Mittler u. Sohn in Berlin 8SW.,
Kochstraße beziehbar. - -