Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 117 
tünftigen Gehalte schlechter stehen würde, als er sich unter Anrechnung des Diätariats 
zn nichtbeförderter Beamter in der früheren Stelle stehen würde, so ist, um zu ermitteln, 
GA welchem Umfang den fraglichen Beamten nachträglich Diätariat anzurechnen sein würde, 
in von der Annahme auszugehen, daß die neuen Grundsätze schon bei der ersten etat- 
„= ioen Anstellung des Beamten bestanden hätten, und so festzustellen, wie sich alsdann 
mäßigen - - - 
in den einzelnen von ihnen bekleideten Stellen nach Maßgabe des Zeitpunkts der erfolgten 
Seförderungen und der zur Zeit derselben in Geltung befindlichen Gehaltsätze, Gehalt 
und Besoldungsdienstalter gestellt haben würden. Inwieweit die Zeit, in welcher ein 
Beamter auf Grund von Urlaub zum Zwecke der Beschäftigung außerhalb des Staats- 
dienstes, zur weiteren Ausbildung, zur Erholung usw nicht im Staatsdienst tätig war, bei 
der Wartezeit angerechnet werden kann, bestimmt sich nach den bestehenden Vorschriften. 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten und 
der ihnen gleichstehenden Beamten, ergibt der neue Normaletat das weitere. Für die- 
jenigen Beamten der Besoldungsklasse 40 Nr. 6, 11 und 12, für die bestimmte Ausbildungs- 
vorschriften fehlen, kommt eine Anrechnung der über 4 Jahre hinausgehenden diätarischen 
Dienstzeit nur unter besonderen Umständen in Frage. In solchen besonderen Fällen ist, 
soweit nicht. bereits eine Entscheidung getroffen ist, an den Minister der geistlichen usw. 
Angelegenheiten zu berichten, welcher darüber mit der Finanzverwaltung ins Benehmen 
ten wird. 
trete Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. April 1908 finden nicht statt. 
24. Die Vorschrift unter Nr. 16 der Gehaltsvorschriften, wonach bei Festsetzung des 
Besoldungsdienstalters der mittleren Beamten, deren asangsgehal nicht mehr als 1800 M. 
beträgt, die der ersten etatmäßigen Anstellung vorangegangene Zeit diätarischer Beschäftigung 
infoweit voll mitzuberücksichtigen ist, als sie den Zeitraum von 5 Jahren übersteigt, wird 
dahin abgeändert, daß die Anrechnung der über 5 Jahre hinausgehenden diätarischen 
Dienstzeit bei einem Anfangsgehalt von nicht mehr als 2100 M. erfolgt, bei einem An- 
fangsgehalt von mehr als 2100 M. aber der über 8 Jahre hinausgehende Teil des 
diätariabs voll auf ent Besoldungsdienstalter angerechnet wird. Für die bereits ange- 
tellten Beamten gilt folgendes: 
n Beamten in Eingangstellen (erste etatmäßige Dienststellen), deren bisheriges Anfangs- 
gehalt von 2100 M. unverändert geblieben ist, wird die über 5 Jahre hinausgehende 
diätarische Dienstzeit in vollem Umfang auf das Besoldungsdienstalter, indessen hinsichtlich 
der Nachzahlung mit Wirkung nur vom 1. April 1908 ab, angerechnet. Beamten in Ein- 
gangstellen, deren Anfangsgehalt jetzt auf mehr als 2100 M. erhöht wird oder schon bisher 
penais ac0 peirug. At in gleteder Seeiie Ae über Jahre hinausgehende diatarische 
ienstzei n. s 
Inwieweit den nicht mehr in der Eingangstelle befindlichen Beamten nachträglich 
Diätariat anzurechnen ist, regelt sich nach den in Nr. 23 enthaltenen Vorschriften. 
25. Bei Einreihung von Beamten mit Einzelgehalt in Klassen mit Dienstalterstufen 
ist das Besoldungsdienstalter nach dem Zeitpunkt der etatmäßigen Anstellung in der mit 
dem Einzelgehalt ausgestatteten Stelle festzusetzen. Ist das gegenwärtige Einzelgehalt höher 
als der dem Beamten nach der Dienstalterstufentafel zustehende Besoldungsatz, so ist ihm 
das höhere Gehalt (ogl. die Bemerkung am Schlusse der Klasse 53 der dem Mantelgesetz 
beiliegenden Besoldungsordnung und Nr. 53 der Gehaltsnachweisung) bis zum Aufsteigen 
in die entsprechende höhere Gehaltstufe zu belassen. 
Sind in solchen Fällen Beamte, die vor dem 1. April 1908 mit Einzelgehalt angestellt 
waren, aus einer Klasse hervorgegangen, deren Gehälter nach Dienstalterstusen geregelt 
sind, und ergibt sich für sie eine günstigere Gehaltsfestsetzung, wenn sie unter Berück- 
sichtigung der neuen Gehaltsätze erst am 1. April 1908 in die neue Klasse übergetreten 
wären, so ist das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der Nr. 18 festzusetzen. „ 
26. Für Beamte, die bisher aufsteigende Gehälter ohne Alterstufen bezogen und für 
die nunmehr das System der Dienstalterstufen eingeführt werden soll, ist das Besoldungs- 
dienstalter mit den unter Nr. 25 bezeichneten Maßgaben gleichfalls auf den Tag der etat- 
mößigen Anstellung in der bisherigen Klasse festzusetzen. Es handelt sich im Bereiche der 
Kultusverwaltung um folgende Beamte: 
— 
  
  
Bisheriges Künftiges 
Nr. 
Bahl Dienststellung Gehalt der Gehalts- 
M M nachweisung 
——. 
  
19 Restauratoren, Kustoden — bisher Direk- 
torialassistenten —, Chemiker, Bibliothe- 
kare bei den Kunstmuseen, dem Kunst- 
gewerbemuseum und der Nationalgalerie 21 
in Berlin und dem Museum in Casse..2000—4800 2700—7200 40 
D. 3400 
6 
D. 6500 6000—7200 46 
  
  
  
4 Abteilungsleiter beim Institut für In- 
fektionskrankheiten in Berlin 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.