Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

1146 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
Für die 3 Geistlichen beim Charitekrankenhaus in Berlin, welche bisher zusammen 
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11000 M. bezogen und in die Besoldungsklasse 3000—6600 (Nr. 34 der Gehaltsnachw ., 
eingereihtwerden,istdasBesoldungsdienstalternachMaßgabederunterNr Zähnng 
Gehaltsvorschriften für die Geistlichen bei den Strafanstalten und Gefängnissen getroff e 
Bestimmungen festzusetzen. ffenen 
27. Soweit die Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Beamten bisher dur 
den Minister erfolgte, ist dies auch in Zukunft der Fall. Ebenso sind wegen der na 7 
vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Veränderung des durch den Minister festgese ten 
Besoldungsdienstalters und in Zweifelsfällen nach Maßgabe des Musters 2 der Vo 
schleunigst die entsprechenden Anträge zu stellen. ucke 
urch diese Berichterstattung ist jedoch die Anweisung von Diensteinkommens 
verbesserungen, welche den betreffenden Beamten unter unveränderter Beibehaltung ihres 
bisherigen Besoldungsdienstalters zustehen würden, nicht zu verzögern. Vorausgesetzt res 
dabei, daß eine Verschlechterung des Besoldungsdienstalters nach Lage des Falles nicht! 
Frage kommen kann (dvgl. Nr. 19 dieser Grundsätze). in 
3. Normaletat, 
betreffend 
die Besoldungen der Leiter und Lehrer der nachbenannten höheren Unterrichts. 
anstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Real— 
progymnasien und Realschulen).) 
  
A. Anstalten, welche vom Staate zu unterhalten sind oder bei denen der Staatsbehörde 
die Verwaltung zusteht. 
§ 1. Die Besoldungen betragen jährlich: 
1. für die Leiter der Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) 
a) in Berlin 6000 bis 7200 M., 
b) in den übrigen Orten 5400 bis 7200 M.; 
außerdem je 600 M. pensionsfähige Zulage; 
2. für die Leiter der Anstalten von geringerer als neunjähriger Kursusdauer (ro- 
gymnasien, Realprogymnasien, Realschulen) 4800 bis 7200 M.; 
außerdem je 400 M. pensionsfähige Zulage:; 
3. für die etatmäßig angestellten Wissenschaftlichen Lehrer 2700 bis 7200 M.; 
4. für die etatmäßig angestellten Lehrer, welche die vorgeschriebene Hrüfung als Zeichen. 
lehrer für höhere AUnterrichtsanstalten bestanden oder die Befähigung als Musiklehrer 
für höhere Unterrichtsanstalten nachgewiesen haben oder zur Anstellung als Lehrer 
an Mittelschulen befähigt sind, 2100 bis 4500 M.; 
5. für die etatmäßig angestellten sonstigen Technischen und Elementarlehrer sowie die 
Vorschullehrer 1800 bis 4200 M. 
Die GWissenschaftlichen Hilfslehrer erhalten Jahresremunerationen in Höhe von 2100 
bis 3000 M. 
§ 2. Das Aufsteigen im Gehalte geschieht in der Form von Dienstalterszulagen: 
1. bei den Leitern der Gollanstalten 
a) in Berlin (§ 1 Nr. la) mit je 600 M. nach 3, 6 Dienstjahren 
b) in den übrigen Orten (§ 1 Nr. 1b) mit je 600 M. nach 3, 6, 9 Dienstjahren; 
. bei den Leitern der Nichtvollanstalten (6 1 Nr. 2) mit je 600 M. nach 3, 6, 9, 12 
Dienstjahren; « 
.beidenWissenschaftlichenLehrern(§1Nr.3)mitje700M.nach3,6,9D1eUst- 
jahren und mit je 600 M. nach 12, 15, 18, 21 Dienstjahren; 
bei den in 8 1 Nr. 4 bezeichneten Lehrern mit je 300 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 
21, 24 Dienstjahren. 
bei den sonstigen Technischen und Elementarlehrern sowie den Vorschullehrern 81 
Nr. 5) mit je 300 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 18 Dienstjahren und mit je 200 M. nach 
21, 24, 27 Dienstjahren. innt 
Die in § 1 Abs. 2 bezeichnete Remuneration der Wissenschaftlichen Hilfslehrer beging, 
mit 2100 M. und steigt nach 1 Jahr auf 2400 M., nach 2 Jahren auf 2700 M. und nac 
4 Jahren auf 3000 M. 
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*) Anstatt des s. Zt. den Gehaltsvorschriften beigefügten nicht mehr gültigen Normaletats ist hier der neu 
Normaletat (Anl. 7e zur neuen Besoldungsordnung) abgedruckt. Der Verf.
	        
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