Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 119
3., Das Dienstalter wird für den vorliegenden Zweck berechnet:
dei den Anstaltsleitern (§ 1 Nr. 1 und 2) vom Tage der etatmäßigen Anstellung als
1 teiede ** höheren Anterrichtsanstalt ab;
bei den Wissenschaftlichen Lehrern (§ 1 Nr. 3) von der etatmäßigen Anstellung als
· Wissenschaftlicher Lehrer ab. Wird ein Lehrer von einer nichtstaatlichen Anstalt an
eine staatliche oder unter Staatsverwaltung stehende Anstalt mit seiner Einwilligung
übernommen, so kann der Unterrichtsminister eine Verkürzung der ihm anzurechnenden
Dienstzeit insoweit anordnen, daß dadurch eine Bevorzugung dieses Lehrers vor den
bereits an Staatsanstalten angestellten Lehrern vermieden wird; «
Fbeideningan 4 bezeichneten Lehrern vom Tage der etatmäßigen Anstellung als
Lehrer an einer höheren Interrichtsanstalt ab.
Ist der Lehrer vor der etatmäßigen Anstellung als solcher mindestens 4 Jahre im
öffentlichen Schuldienste beschäftigt gewesen, so wird sein Dienstalter vom Ab-
laufe des vierten Jahres dieser Beschäftigung ab gerechnet. Die Dienstzeit, welche
vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung;
4 bei den sonstigen Technischen und Elementarlehrern sowie den Vorschullehrern (8 1
Nrr. 5) von der Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst
ab. Oie Dienstzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt, bleibt außer
Berechnung; «
5. bei den Wissenschaftlichen Hilfslehrern (§ 1 Abs. 2) vom Tage des Dienstalters im
höheren Schuldienst ab.
Den Wissenschaftlichen Lehrern wird bei ihrer etatmäßigen Anstellung von dem
Zeitpunkte, der zwischen dem Tage des Dienstalters im höheren Schuldienst und dem Tage
der Anstellung liegt, der vier Jahre übersteigende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. — Ferner kann von dem Interrichtsminister im
Einverständnisse mit dem Finanzminister die im Universitäts-, Schulaufsichts- oder Kirchen-
dienst im Inlande oder Auslande zugebrachte Zeit, der ausländische Dienst, welcher, wenn
er im Inlande geleistet wäre, zur Anrechnung gelangen würde, der nach Erlangung der
Anstellungsfähigkeit für den höheren Schuldienst geleistete Dienst an deutschen Ausland-
schulen, an inländischen öffentlichen nicht höheren Schulen, deren Lehrpläne über die Ziele
der Volksschule hinausgehen, sowie an inländischen militärberechtigten Privatanstalten ganz
oder teilweise angerechnet werden.
IOn gleicher Weise kann von der früheren Dienstzeit des Leiters einer Anstalt als Wissen-
schaftlicher Lehrer ein solcher Teil angerechnet werden, daß ihm in seiner Stellungals Leiter, ab-
gesehen von der pensionsfähigen Zulage von 600 M. bezw. 400 M. ein gleich hohes Gehalt
gewährt wird, wie es ihm zustehen würde, wenn er in der Stellung eines Wissenschaftlichen
behrers geblieben wäre. — Dem öffentlichen Schuldienst im Sinne des § 3 Abl. 1 Nr. 3
Sat 2 und Nr. 4 wird der aktive Militärdienst bis zur Dauer eines Jahres gleichgestellt.
uch kann von dem Anterrichtsminister im Einverständnisse mit dem Finanzminister die im
außerpreußischen öffentlichen Schuldienste zugebrachte Zeit, der Dienst an Drivatschulen,
die nach dem Lehrplan einer öffentlichen Volksschule unterrichten, sowie der Dienst an einer
der im Abs. 3 bezeichneten Schulen ganz oder teilweise angerechnek werden. —.
8 4. Neben den Gehältern wird der Wohnungsgeldzuschuß den Anstaltsleitern und
den Wissenschaftlichen Lehrern nach Tarifklasse III des Gesetzes vom 26. Mai 1909 (G. S.
S. 91) zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen
an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209), den Technischen,
Elementar= und Vorschullehrern nach Tarifklasse IV daselbst gewährt, sofern sie nicht Dienst-
wohnung oder die im § 5 erwähnte Mietentschädigung erhalten.
§ö5. Oiejenigen Anstaltsleiter, welche keine Dienstwohnung innehaben, erhalten an
Stelle des Wohnungsgeldzuschusses eine Mietentschädigung, und zwar:
in Orten der Seroisklasse A in Höhe von 1200 M.,
1—□—
77 77 7y 77 77 7 77 77
77 7 * 77 II 7 77 77 1200 *—
1 7 77 77 III 77 * * 1000 7*7
„ den übrigen Orten „ „ „ 900 „
Auf diese Mietentschädigung findet das Gesetz vom 12. März 1873, betr. die Ge-
währung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 209),
zuur. den aus dem Gesetze vom 26. Mai 1909 (G. S. S. 91) sich ergebenden Aenderungen,
nsbesondere die in den §§ 3, 4, 6 enthaltenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Sa § 6. Die Besoldungen und Alterszulagen werden innerhalb der vorstehend angegebenen
Dn und Abstufungen von dem Anterrichtsminister bezw. von den damit beauftragten
ein Eoizialschulkollegien bewilligt. — Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung
alters estimmten Diensteinkommens, insbesondere auf Feststellung eines bestimmten Dienst-
rs oder Aufrücken im Gehalte nicht zu.