Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

120 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
§# 7. Gegenwärtig zahlbare Besoldungen, welche über die nach den §§ 1 und 2 
berechnenden Beträge hinausgehen, werden bis zum Einrücken des betreffenden Lehrers u 
eine höhere Gehaltsstufe fortgewährt. rs in 
§ 8. Nebenbezüge sowie nicht feste Gebührenanteile sind, sofern nicht 
Bestimmungen oder andere besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen, bei N. 
Beförderungen, Bewilligung von Gehaltszulagen usw. zu den Anstaltskassen einzuziehen. — 
Den Lehrern steht ein Anspruch auf Befreiung vom Schulgelde für ihre Söhne ni chke- — 
Naturalbezüge, deren Einziehung zu den Anstaltskassen untunlich ist, werden zu ihr em . 
lichen Werte statt Geld als Teile der Besoldung überwiesen. L 
stiftungmäßi 
ennstellunne 
B. Die sonstigen höheren Lehranstalten, welche aus unmittelbaren oder mittelbaren 
Staatsfonds Anterhaltungszuschüsse beziehen · 
§9.DieVestimmungender§§1bis8findenaufdiebezeichnetenS . 
nachstehenden Maßgaben Anwendung: chulen mit 
1. Die Anrechnung der im §3 zweiter bis fünfter Absat erwähnten Oienstzeiten erfolgt 
nach Maßgabe des durch den Schulunterhaltungspflichtigen mit dem beteiligten Lehrer 
zu treffenden Abkommens. 
2. Das Diensteinkommen der in § 1 Nr. 5 genannten Technischen und Elementarlehrer 
sowie der Vorschullehrer ist innerhalb der in § 1 Nr. 5 bestimmten Grenzen der. 
gestalt festzustellen, daß es hinter demjenigen der Volksschullehrer in dem betreffenden 
Orte nicht zurückbleiben darf und ihnen außerdem eine pensionsfähige Zulage von 
300 M. jährlich gewährt wird. 
Bei den vom Staate und von anderen gemeinschaftlich zu unterhaltenden An. 
stalten kommen, im Falle die beteiligten Kompatrone zustimmen, für die Bemessung 
des Diensteinkommens der vorbezeichneten Technischen und Elementarlehrer sowie der 
Vorschullehrer die §§ 1 Nr. 5 und 2 Nr. 5 zur Anwendung. 
Schlußbestimmung 
§ 10. Dieser Normaletat tritt vom 1. April 1908 ab an die Stelle des Normaletats 
vom 4. Mai 1892 und der dazu ergangenen Nachträge. — Für die vor dem 1. April 1908 
angestellten Wissenschaftlichen Lehrer der Anstalten unker 4 bleiben bezüglich der Anrechnung 
von Hilfslehrerdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter die bisherigen Bestimmungen in 
Geltung. ürde sich jedoch für einen solchen Lehrer bei Anwendung der Bestimmung in 
§ 3 Abs. 2 ein günstigeres Besoldungsdienstalter ergeben, so kann das Besoldungsdienst. 
alter hiernach von dem Anterrichtsminister im Einverständnisse mit dem Finanzminister 
anderweitig festgesectzt werden. 
Neues Palais, den 5. Juni 1909. 
(L. S.) (gez.) Wilhelm R. 
Zugleich für den Minister der geistlichen pp. Angelegenheiten 
(ggez.) Frh. v. Rheinbaben. 
III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter 
der Zivilbeamten. 
1. Runderlaß der Min. des Innern und der Finanzen v. 13. Januar 1892 
(M. Bl. f. d. i. V. S. 80).) 
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 
14. Dezember v. J. zu genehmigen geruht, daß die in der Anlage abgedruckten Bestimmungen, 
betreffend die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten, vom 
1. Januar d. J. ab Anwendung finden. · d 
Ew. Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, bei Festsetzung des Dienstalters der 
Subalternbeamten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gefälligst zu verfahren. Auf Unter- 
beamte finden die fraglichen Bestimmungen keine Anwendung. 
Bestimmungen, betreffend die Anrechnung der Militärdienstzeit 
auf das Dienstalter der Zivilbeamten. 
1. Den höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Bekleidung ihres Amtes - 
dem Bestehen einer Prüfung abhängt, wird bei Bestimmung des Dienstalters, sofern 
*) Vergl. auch den Kult. Min. Erl. v. 4. August 1894 (Z. Bl. f. d. U. V. S. 677).
	        
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