Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 123 
.— auf die Unterbeamten ausgedehnt und zugleich das Höchstmaß der anzurechnenden 
dienstlter aur 1 Jahr auf 3 Jahre erhöht. Es soll fortan die Militärdienstzeit, soweit sie 
Die die nachfolgende Zivildienstzeit 
a) 12 Jahre übersteigt, bis zu 3 Jahren, mindestens mit einem Jahre, 
b) 12 Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre · 
sBesoldungsdienstalter»axtgerechnetwerden.Danachwerdenbeispielsweisean 
dienstzeit angerechnet bei einer Anstellung nach 
12 Militärdienstjahren -.. 
11f..d..a 
Militär 
13 77 .1 7" 
14 „ 2 Jahre, 
15 „ 3 „ 
18 „ ...... 3 „ 
9 Militär= und 4 Zivildienstjahren. 1 Jahr, 
9 „ „ 5 „ 2 Jahre, 
9 * 77 6 *“ 3 7 
12 „ „ 1 Zivildienstjahr 1 Jahr, 
12 „ „ 2 Zivildienstjahren. 2 Jahre, 
13 L " 2 7"“ · 3 7?77 
14 4 7“ 3 77 3 2 
Die Bestimmungen wegen Anrechnung der über 5 Jahre hinausgehenden diätarischen 
Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter (Nr. 16/24 der Gehaltsvorschriften)) bleiben 
unverändert, sodaß, neben und unabhängig von der Anrechnung der Militärdienstzeit, auch 
der über 5 Jahre hinausgehende Teil der diätarischen Dienstzeit bei der Festsetzung des 
Besoldungsdienstalters berücksichtigt wird. Wenn also in dem Beispiele von 9 Militär- 
und 6 Zivildienstjahren die letzteren ausschließlich diätarische Dienstzeit darstellen, so sind 
neben den 3 Militärdienstjahren noch 1 Jahr Diätariat, insgesamt 4 Jahre anzurechnen. 
(3) Militäranwärter im Sinnec dieser Verfügung ist jeder Inhaber des Zivilver- 
sorgungsscheins. Wegen der nicht als Militäranwärter geltenden Personen vergleiche die 
Fußnote zu Nr. 14 der Gehaltsvorschriften vom 1. Juli 1905. 
(4) Was als Zivildienstzeit gilt, ist im Absatze 2 des Abschnitts 1 der Vorschriften 
bestimmt. Die darin erwähnte diätarische Dienstzeit rechnet nach Nr. 20b der Gehalts- 
vorschriften vom Tage der endgültigen Uebernahme des Militäranwärters in den Zivil- 
staatsdienst. Eine Beschäftigung gegen Lohn oder Schreibgebühren gilt nicht als diätarische 
Beschäftigung. 
Informatorische Beschäftigungen oder Probedienstleistungen, die vor dem Ausscheiden 
aus dem Heere oder der Marine zurückgelegt sind, gelten als Militärdienstzeit. Zu ihrer 
Anrechnung bedarf es daher auch dann nicht der besonderen Genehmigung, wenn sie in 
einem anderen Dienstzweig oder in einer anderen Verwaltung zurückgelegt sind. 
(5) Nach Absatz 3 des Abschnitts 1 bleibt die Zeit außer Betracht, während welcher 
die etatmäßige Anstellung wegen unzureichender Befähigung des Militäranwärters oder 
aus anderen in seiner Person beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist. Voraussetzung 
der vollen Anrechnung ist also, daß die vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig abgelegt 
koerden unn daß der Beamte keinen Anlaß gibt, ihn vorübergehend von der Anstellung 
auszuschließen. 
(6) Daß nach Abschnitt II den Militäranwärtern, die weniger als 9 Jahre im Heere 
und in der Marine gedient haben, die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bis zur Dauer 
eines Jahres bei der ersten etatmäßigen Anstellung als mittlere Beamte, Zeichner oder 
Kanzleibeamte angerechnet wird, entspricht den bisherigen Bestimmungen. Im Unter- 
beamtendienste findet bei den vorbezeichneten Militäranwärtern eine Anrechnung von 
Militärdienstzeit auch künftig nicht statt. 
ç (7) Nach Abschnitt III sollen zivilversorgungsberechtigte Gendarmen beim Uebertritt 
in andere Stellen des Zivildienstes und zivilversorgungsberechtigte Schutzmänner, die als 
mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte zur Anstellung kommen, hinsichtlich der An- 
rechnung von Militärdienstzeit den Militäranwärtern der Truppe gleich behandelt werden, 
wobei. die in der Gendarmerie oder in der Schutzmannschaft verbrachte Dienstzeit als 
Militärdienstzeit anzusehen ist. Die Bestimmung in Nr. 46 der Gehaltsvorschriften, wonach 
Gendarmen oder Schutzmänner ihr Gehalt in der neuen Stelle, insoweit es deren Höchstsatz 
nicht übersteigt, weiterzubeziehen haben und ihr Besoldungsdienstalter unter Zugrunde- 
legung des Normalgehaltes als Gendarm oder Schutzmann festgesetzt wird, greift nur noch 
veim. Uebertritte von Schutzmännern in den Unterbeamtendienst Platz, und zwar unter 
1 usschluß einer Anrechnung von Militärdienstzeit. Danach beträgt zum Beispiel die An- 
echnung von Militärdienstzeit bei einer Anstellung nach 
— — 
“) In diesem Abschn. vorweg abgedruckt (S. 108 ff.)
	        
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