Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 123
.— auf die Unterbeamten ausgedehnt und zugleich das Höchstmaß der anzurechnenden
dienstlter aur 1 Jahr auf 3 Jahre erhöht. Es soll fortan die Militärdienstzeit, soweit sie
Die die nachfolgende Zivildienstzeit
a) 12 Jahre übersteigt, bis zu 3 Jahren, mindestens mit einem Jahre,
b) 12 Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre ·
sBesoldungsdienstalter»axtgerechnetwerden.Danachwerdenbeispielsweisean
dienstzeit angerechnet bei einer Anstellung nach
12 Militärdienstjahren -..
11f..d..a
Militär
13 77 .1 7"
14 „ 2 Jahre,
15 „ 3 „
18 „ ...... 3 „
9 Militär= und 4 Zivildienstjahren. 1 Jahr,
9 „ „ 5 „ 2 Jahre,
9 * 77 6 *“ 3 7
12 „ „ 1 Zivildienstjahr 1 Jahr,
12 „ „ 2 Zivildienstjahren. 2 Jahre,
13 L " 2 7"“ · 3 7?77
14 4 7“ 3 77 3 2
Die Bestimmungen wegen Anrechnung der über 5 Jahre hinausgehenden diätarischen
Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter (Nr. 16/24 der Gehaltsvorschriften)) bleiben
unverändert, sodaß, neben und unabhängig von der Anrechnung der Militärdienstzeit, auch
der über 5 Jahre hinausgehende Teil der diätarischen Dienstzeit bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters berücksichtigt wird. Wenn also in dem Beispiele von 9 Militär-
und 6 Zivildienstjahren die letzteren ausschließlich diätarische Dienstzeit darstellen, so sind
neben den 3 Militärdienstjahren noch 1 Jahr Diätariat, insgesamt 4 Jahre anzurechnen.
(3) Militäranwärter im Sinnec dieser Verfügung ist jeder Inhaber des Zivilver-
sorgungsscheins. Wegen der nicht als Militäranwärter geltenden Personen vergleiche die
Fußnote zu Nr. 14 der Gehaltsvorschriften vom 1. Juli 1905.
(4) Was als Zivildienstzeit gilt, ist im Absatze 2 des Abschnitts 1 der Vorschriften
bestimmt. Die darin erwähnte diätarische Dienstzeit rechnet nach Nr. 20b der Gehalts-
vorschriften vom Tage der endgültigen Uebernahme des Militäranwärters in den Zivil-
staatsdienst. Eine Beschäftigung gegen Lohn oder Schreibgebühren gilt nicht als diätarische
Beschäftigung.
Informatorische Beschäftigungen oder Probedienstleistungen, die vor dem Ausscheiden
aus dem Heere oder der Marine zurückgelegt sind, gelten als Militärdienstzeit. Zu ihrer
Anrechnung bedarf es daher auch dann nicht der besonderen Genehmigung, wenn sie in
einem anderen Dienstzweig oder in einer anderen Verwaltung zurückgelegt sind.
(5) Nach Absatz 3 des Abschnitts 1 bleibt die Zeit außer Betracht, während welcher
die etatmäßige Anstellung wegen unzureichender Befähigung des Militäranwärters oder
aus anderen in seiner Person beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist. Voraussetzung
der vollen Anrechnung ist also, daß die vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig abgelegt
koerden unn daß der Beamte keinen Anlaß gibt, ihn vorübergehend von der Anstellung
auszuschließen.
(6) Daß nach Abschnitt II den Militäranwärtern, die weniger als 9 Jahre im Heere
und in der Marine gedient haben, die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bis zur Dauer
eines Jahres bei der ersten etatmäßigen Anstellung als mittlere Beamte, Zeichner oder
Kanzleibeamte angerechnet wird, entspricht den bisherigen Bestimmungen. Im Unter-
beamtendienste findet bei den vorbezeichneten Militäranwärtern eine Anrechnung von
Militärdienstzeit auch künftig nicht statt.
ç (7) Nach Abschnitt III sollen zivilversorgungsberechtigte Gendarmen beim Uebertritt
in andere Stellen des Zivildienstes und zivilversorgungsberechtigte Schutzmänner, die als
mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte zur Anstellung kommen, hinsichtlich der An-
rechnung von Militärdienstzeit den Militäranwärtern der Truppe gleich behandelt werden,
wobei. die in der Gendarmerie oder in der Schutzmannschaft verbrachte Dienstzeit als
Militärdienstzeit anzusehen ist. Die Bestimmung in Nr. 46 der Gehaltsvorschriften, wonach
Gendarmen oder Schutzmänner ihr Gehalt in der neuen Stelle, insoweit es deren Höchstsatz
nicht übersteigt, weiterzubeziehen haben und ihr Besoldungsdienstalter unter Zugrunde-
legung des Normalgehaltes als Gendarm oder Schutzmann festgesetzt wird, greift nur noch
veim. Uebertritte von Schutzmännern in den Unterbeamtendienst Platz, und zwar unter
1 usschluß einer Anrechnung von Militärdienstzeit. Danach beträgt zum Beispiel die An-
echnung von Militärdienstzeit bei einer Anstellung nach
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“) In diesem Abschn. vorweg abgedruckt (S. 108 ff.)