Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

124 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
10 Militär= und 3 Gendarmeriedienstjahgnen1 
9 Militär-, 4 Gendarmerie= und 3 Zivildienstiahgen 3 
9 Militär= und 5 Schutzmannsdienstjahren im mittleren Dienste, 
Zeichner= und Kanzleidienstete 
im Unterbeamtendienste infolge der Gehaltsmitnahhe nichts. 
(8) a. Bei der Anstellung von aktiven oder pensionierten Unterbeamten (ausschlief 
lich der aus der Schutzmannschaft hervorgegangenen Unterbeamten) als mittlere Beam# # 
Zeichner oder Kanzleibeamte ist nach Abschnitt IV Absatz 1 in Vergleich zu stellen das Ve, 
soldungsdienstalter, welches dem Beamten in der neuen Stelle nach Maßgabe des in der 
Vorstelle wirklich bezogenen Gehaltes an sich beizulegen war, und dasjenige Besoldun " 
dienstalter, welches er zu erhalten hätte, wenn ihm in der Vorstelle Militärdienstzeit Eue 
angerechnet wäre. Der etwa zwischen diesen beiden Terminen liegende Zeitraum stelt 
den Vorteil dar, welchen der Beamte aus seiner früheren Stelle infolge der daselbst statt- 
gehabten Anrechnung von Militärdienstzeit in die neue Stelle mitnimmt und welcher nun- 
mehr in Anrechnung zu bringen ist. Wenn beispielsweise ein Lademeister, dessen bisheriges 
Besoldungsdienstalter vom 1. Mai 1901 infolge Anrechnung von 3 Militärjahren auf den 
1. Mai 1898 vorzudatieren ist, am 1. Oktober 1908 zum Eisenbahnassistenten ernannt ist 
so würde sein Gehalt als Lademeister nach den neuen Sätzen zur Zeit der Beförderung 
zum Eisenbahnassistenten (1. Oktober 1908) — 1760 M. (ab 1. Mai 1910 = 1880 M) 8 
tragen haben. Lediglich unter Berücksichtigung dieses zuletzt als Lademeister bezogenen 
Gehaltes würde das Gehalt als Eisenbahnassistent auf 1900 M. (ab 1. Oktober 1911 
2150 M.) und das Besoldungsdienstalter auf den 1. Oktober 1905 festzusetzen sein. Ohne 
Anrechnung von Militärdienstzeit würde das Gehalt als Lademeister am 1. Oktober 1908 
nur 1640 M. (ab 1. Mai 1910 = 1760 M.) betragen haben; sein Gehalt als Eisenbahn- 
assistent wäre auf 1650 M. (ab 1. Mai 1910 —= 1900 M.) und sein Besoldungsdienstalter 
auf den 1. Mai 1907 sestzusetzen gewesen. Da hiernach der durch die Anrechnung von 
Militärdienstzeit in der Vorklasse erzielte Vorteil nur (1. Oktober 1905 bis 1. Mai 1907 = 
1 Jahr 212 Tage beträgt, sind in der Assistentenklasse weitere 1 Jahr 153 Tage Militär= 
dienstzeit anzurechnen; das Besoldungsdienstalter ist also auf den (1. Oktober 1905 — 
1 Jahr 153 Tage -) 1. Mai 1904 festzusetzen. Hiernach beträgt das Gehalt ab 1. Oktober 
1908 = 1900 M. (ab 1. Mai 1910 — 2150 M.). Eine nochmalige volle Anrechnung der 
Militärdienstzeit findet in allen Fällen statt, wo das Endgehalt der Unterbeamtenklasse, 
aus welcher der Uebertritt erfolgt, geringer oder gleich hoch ist, als das Anfangsgehalt 
der neuen Klasse des mittleren usw. Beamten. Wenn sich z. B. ein Schaffner, dem bei 
der Anstellung 3 Militärjahre auf das Besoldungsdienstalter angerechnet sind, bei der 
Beförderung zum Eisenbahnassistenten in der höchsten Gehaltsstufe der Schaffner (1500 M.) 
befindet, so sind ihm auf das Besoldungsdienstalter in der Eisenbahnassistentenstelle von 
neuem 3 Militärjahre anzurechnen, da er aus Anlaß der in der Schaffnerstelle statt- 
gehabten Anrechnung von Militärdienstzeit einen Vorteil in die Eisenbahnassistentenstelle 
nicht mitbringt. . 
b. Werden aus der Schutzmannschaft hervorgegangene Unterbeamte aus der Unter— 
beamtenstelle in die Stelle eines mittleren Beamten, Zeichners oder Kanzleibeamten be— 
fördert, so ist die Militär- und Marinedienstzeit einschließlich der Schutzmannsdienstzeit 
insoweit anzurechnen, als nicht die auf Grund des ihm in der Unterbeamtenstelle zu- 
stehenden Normalgehaltes erfolgende Festsetzung des Besoldungsdienstalters bereits zu einer 
gleichen Verbesserung des Diensteinkommens führt. 
Beispielsweise würde einem ehemaligen Schutzmann, der vom 1. Oktober 1893 bis 
30. September 1902 beim Mititär, vom 1. Oktober 1902 bis 31. Oktober 1908 in der Schutz- 
mannschaft gedient und in dieser am 1. Oktober 1905 den Zivilversorgungsschein erhalten 
hat, demnächst am 1. November 1908 mit einem Gehalte von 1640 M. und einem Be- 
soldungsdienstalter vom 1. Oktober 1905 zum Zollaufseher ernannt ist und am 1. Oktober 
1911 in die Stelle eines Zollassistenten einrückt, volle 3 Jahre Militärdienstzeit auf das 
Besoldungsdienstalter der neuen Stelle anzurechnen, dieses mithin auf den 1. Oktober 1808 
festzusetzen sein. Dagegen würde einem ehemaligen Schutzmann, der vom 1. Oktober 1890 
bis 30. September 1899 beim Militär, vom 1. Oktober 1899 bis 31. Oktober 1905 in der 
Schutzmannschaft gedient und in dieser am 1. Oktober 1902 den Zivilversorgungsschein er- 
halten hat, demnächst am 1. November 1905 mit einem Gehalte von 1360 M. und einem 
Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1902 zum Zollaufseher ernannt ist und am 1. Oktober 
1911 in die Stelle eines Zollassistenten einrückt, Militärdienstzeit nicht anzurechnen sein, da 
er infolge der Mitnahme des Gehaltes als Zollaufseher bereits eine Vordatierung des Be- 
soldungsdienstalters um 3 Jahre erfährt. · «, , 
(9) Als Verwaltung, in deren Bereich die etatmäßige Anstellung in einer Unten 
beamtenstelle organisationsmäßige Voraussetzung für die Erlangung einer Stelle * 
mittleren Dienstes ist, kommt zur Zeit nur die Zollverwaltung in Frage. Dieserhalb wir 
von mir, dem Finanzminister, besondere Verfügung ergehen. 
(10) Zu Abschnitt V/VI der neuen Vorschriften erscheinen Ausführungsbestimmungen 
nicht erforderlich. 
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