Abschnitt V. Besoldungsordnung rc. — Abschnitt VI. Militärverhältnisse 2c. 125
(11) Die neuen. Vorschriften haben nach Abschnitt VII rückwirkende Kraft für alle
eit im aktiven Dienste stehenden Beamten — einschließlich derjenigen in Beförderungs-
un en —, insoweit sich für sie daraus eine Verbesserung ihres bisherigen Besoldungsdienst-
sle * ergibt. Anderenfalls bleibt das Letztere auch für das künftige Aufsteigen im
Moaalte maßgebend. Die in Nr. 6 der Allerhöchst genehmigten Bestimmungen vom
Ge Dezember 1891 vorgesehene Beschränkung, wonach das Besoldungsdienstalter in der
lingangsstelle durch Anrechnung von Militärdienstzeit nicht vor dem 1. Januar 1892
beflimmt werden darf, ist für die Militäranwärter aufgehoben. Eine Gehaltsnachzahlung
sindet nur für die Zeit vom 1. April 1908 ab statt.
(12) Die rückwirkende Kraft gilt auch für die seit dem Beginne des Etatsjahrs 1908
1s dem etatmäßigen Anstellungsverhältnis ausgeschiedenen ehemaligen Militäranwärter.
die hat bei diesen zugleich die Wirkung, daß die Pensionen der nach dem 1. April 1908
* den Ruhestand getretenen Beamten und die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen
der feit 1. April 1908 verstorbenen Beamten anderweitig festgesetzt werden; auf die zu oder
vor dem 1. April 1908 aus dem etatmäßigen Anstellungsverhältnis ausgeschiedenen ehe-
maligen Militäranwärter sowie auf die Hinterbliebenen dieser Beamten und auf die Hinter-
bliebenen der vor dem 1. April 1908 verstorbenen ehemaligen Militäranwärter erstreckt
sich dagegen die rückwirkende Kraft nicht.
(13) Während für die nach Eingang dieses Erlasses erstmalig anzustellenden Militär-
anwärter das Besoldungsdienstalter alsbald unter Berücksichtigung der neuen Vorschriften
festzusetzen ist, können die auf Grund derselben etwa erforderlichen Festsetzungen bei den
bereits vorher angestellten Militäranwärtern erst gelegentlich der Ausführung der gegen-
wärtig noch dem Landtage zur Beschlußfassung vorliegenden Besoldungsordnung erfolgen.
Derartige Festsetzungen sind daher einstweilen zu unterlassen. Da indessen die Feststellung,
in welchem Umfange den einzelnen Beamten in der Eingangsstelle (erste etatmäßige An-
stellung) nach den neuen Vorschriften Militärdienstzeit anzurechnen gewesen wäre, und die
sich daraus für die Gehaltsfestsetzuug in den Beförderungsstellen ergebenden Aenderungen
eine nicht zu unterschätzende Arbeit verursachen, ersuchen wir Ew. usw. unter Bezugnahme
auf den Erlaß' vom 30. März d. J. (I. 4096 II, II. 2884, III. 4639), die bei der Gehalts-
aufbesserung zu den Zahlungsanweisungen usw. zu verwendenden Muster betreffend,
ergebenst, die erforderlichen Ermittelungen schon jetzt vornehmen zu lassen und die Arbeiten
so zu beschleunigen, daß bei Eingang der Ausführungsverfügung zur Besoldungsordnung
die Diensteinkommensverbesserungen unverzüglich unter Mitberücksichtigung der sich für die
Beamten aus der vermehrten Anrechnung der Militärdienstzeit ergebenden Vorteile zahlbar
gemacht werden können. Für die Nachprüfung, in welchem Umfange den in Beförderungs-
stellen befindlichen Beamten Militärdienstzeit nach den neuen Grundsätzen anzurechnen sein
wird, ist unter der Annahme, daß diese Grundsätze schon bei der ersten etatmäßigen An-
stellung des Beamten bestanden hätten, festzustellen, wie sich alsdann in den einzelnen
von ihm bekleideten Stellen nach Maßgabe des Zeitpunktes der erfolgten Beförderungen
und der zur Zeit derselben in Geltung befindlichen Gehaltssätze Gehalt und Besoldungs-
dienstalter gestellt haben würden. Dabei sind auch die etwaigen Aenderungen des Be-
soldungsdienstalters zu berücksichtigen, welche sich aus den anläßlich einer zwischenzeitlichen
Besoldungsaufbesserung erlassenen Ausführungsvorschriften ergeben haben würden.
Anmerkung. Nach anderen Grundsätzen erfolgt die Anrechnung der von Zivilbeamten.
während eines Krieges geleisteten Militärdienste. (Vergl. Nr. 6 u. 8 der staatsministeriellen
Bestimmungen vom 1. Juni 1888, Justiz-Min. BIl. S. 170, sowie Allerh. Erl. vom 7. April 1852
u. Staats-Min. Beschl. vom 8. Juni 1852, M. Bl. f. d. i. V. S. 157 u. 158, nebst Min. Erl. vom
14. Septbr. 1871, M. Bl. f. d. i. V. S. 244). Siehe weiter Absch. VI d. W.
Abschnitt VI.
Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten. 8§ 65 des Reichsmilitär-
gesetzes v. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) in der Fassung des Ges. v. 6. Mai 1880
(R. G. Bl. S. 103) lautet:
wel § 65. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen,
ge che der Reserve und Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung
er nokwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr