126 Abschnitt VI. Militärverhältnisse rc.
zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gel
können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. ffen gelasen werden
Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches N.
in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes besterenkhestüches Am
gesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. V#ns-
dem findet auf dieselben die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen Der-
wendung. n-
Anmerkungen:
a) Die nicht etatsmähig angestellten, sondern nur gegen Düten oder unent etlic
beschäftigten Beamten können unter keinen Umständen als unentbehrlich in ich
dienst angesehen werden (8 10 des Staats-Min. Beschl. v. 22. Januar 1831 -
Bl. 1850 F. 295). 1.
b) Die Bestimmungen im ersten Absatz gelten auch für die Landwehr 2. Aufgebets
(Art. II §8 3 Abs. 4 des Ges. v. 11. Febr. 1888, R. G. Bl. S. 11. Sebots
.... 2. Mai 1874
. 1 ..R-
Dievorschnftender§§64,65u66desReIchsm11targesv CMajlsso Enden-M
äieLandsturmpfljchtigensinngemäBeAnwendung(Art.11§29a.a.0.).
c) Bezüglich des Anfangs- und Endtermins der Mobilmachung s. das Ges. v. 13 Juni
(R. G. Bl. S. 129). In der Marine gilt als mobiler Zustand der Kriegszustund
eines Schiffes. (Vergl. Fin. Min. Erl. v. 18. September 1873 — M. Bl. f Aa . VW
1874 S. 79.) E
d) Im übrigen s. Weiteres betreffs der Zurückstellung, der Nichtabkömmlichkeits-
bescheinigung usw. in 88§ 125 fl. der Deutschen Wehrordnung v. 22. Juli 1901 eil
zu Nr. 32 des 2. Bl. f. d. D. R. von 1901).7) «
2. Besoldungsverhältnisse rc. der zum Militärdienst eingezogenen Be-
amten. I. Darüber verordnet das Reichsmilitärgesetz:
§ 66. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung
zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät,
sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung
zum Militärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der
reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche
einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Werlassen ihres Wohnortes
jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zusammen den
Betrag von 3600 M. jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartegeld stehende Zivil-
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer
Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den-
jenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zugute, welche
sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
Diese Vorschriften fnden auch auf die Landsturmpflichtigen sinngemäß Anwendung,
s. oben Anm. b, Abs. 2.
II. Staatsministerielle Bestimmungen v. 1. Juni 1888 (J. M. Bl. S. 170) zur
» . .. 2. Mai 1874
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Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes v * **7
I. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche infolge einer Mobilmachung in das
Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer
Nioilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur
nwendung: siemsmz2!
1. Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während des Kriegsdienstes
seine Zivilstelle gewahrt. · abeomten
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Staatsbeamen
wird während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkur
ortgewährt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalt, fixierte diätarische Bemu
neration, Orts-, Stellen-, Funktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzusch,
Sohn in
*) Die Wehrordnung, die Heerordnung und die Marineordnung sind im Buchhandel von Mittler u.
Berlin beziehbar.