Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt VI. Militärverhältnisse rc. 12. 
» -entädigun,sofernnichtDienstwohnungfortgewährtwird,pensionsfähiges 
okzekk Miet u18ch einem Kebenante und der pensionsfähige Betrag solcher Dienstemolumente, 
Ein or ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der letztere Betrag ist für die Dauer 
welche eegsdienstes in monatlichen Raten am Ersten jedes Monats im Voraus zu gewähren. 
des -u dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstaufwands- 
sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gerechnet. 
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers') oder oberen Beamten der 
Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der 
Mi egsbesoldung angesehen werden, auf das Zivildiensteinkommen angerechnet. Das Dienst- 
ehmmen eines Unteroffiziers in einer vakanten Leutnantsstelle gilt nicht als Offiziers- 
besoldung, der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande Wohnung 
nd Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeit 
- währt, oder hat derselbe die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortzuführen, so findet 
. (Dauer seiner Abweseuheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, 
gelder, 
16 dps Zivildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den 
Vetrag von 3600 M. jährlich übersteigen. Dienstwohnungen oder Mieksentschädigungen 
werden hierbei stets zum tarifmäßigen Betrage des Wohnungsgeldzuschusses angerechnet. 
Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monats- 
hälfte, mit welcher das Kriegsgehalt Fahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, 
in welchem der Abgang aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des 
Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattsindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, Kinder 
und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen Stellen Ver- 
wendung finden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehnteln des Friedensmaximal= 
gehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
4. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionierte oder auf Wartegeld 
stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. 
« Die unter Nr. 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit 
statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das Wartegeld zusammen 
das vor der Pensionierung oder Stellung auf Wartegeld bezogene Zivildiensteinkommen 
übersteigen. Auch die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Ab- 
satzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere Zivildiensteinkommen 3600 M. oder weniger betragen 
hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten 
Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zivildienst eine Beschäftigung möglichst 
gegen Entgelt gewährt werden. 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und 
Vorleile gewahrt. 
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des Kriegs- 
dienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zugute gerechnet werden.“) 
WVear die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur Ablegung der 
Prüfung erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, bewilligt werden. 
7, Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, ist der Zivilbehörde von Amts- 
wegen mitzuteilen: 
a) kechte des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung event. Zulage 
ezieht. 
b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden. 
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Militär- 
sonds aufgehört haben, sind gleichfalls der Zivilbehörde mitzuteilen. 
,, Diese Mitteilungen macht derjenige Teil des Heeres, des Landsturmes oder der 
Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Personen getreten sind, sofern 
erselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, andernfalls die mit der Anweisung der Militär— 
gebührnisse befaßte Intendantur. 
ib Die Mitteilung ist zu richten an die vorgeletzte Behörde derjenigen Kasse, welche 
werts Fivildiensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld des Beamten Rechnung 
at. 
*.) Unter dem reinen Betrag der Offiziersbesoldung ist das Chargengehalt (§ 3 der Friedens Besoldungs-Vorschr. 
e Julgen besonderer Art (Kommandozulagen, Tischgelder, Kleiderzuschußgelder) gehören nicht dazu. Es 
s azu: 
aà) Emolumente und Tagegelder (Erl. d. Min. d. Inn. v. 17. Dez. 1871 — M. Bl. f. d. i. V. 1872 S. 3). 
Kompagnieführerzulage (§ 15 d. St. Min. Beschl. v. 22. Jan. 1831 — J. M. Bl. 1850 S. 295). 
Kagegen # djutantenzulage (Runderl. d. Fin. Min. v. 21. August 1853 — M. Bl. f. d. i. V. S. 249). 
Kriegeminkketen Wohnungsgeldzuschuß und etwaige Kantonnementszulagen dem Militärgehalte hinzu (Nr. 3 d. Verf. d. 
zu v. 31. Juli 1874 — A. V. Bl. S. 154). 
Siehe weiter Ziff. 4 (6. 129).
	        
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