Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

126 Abschnitt VI. Militärverhältnisse rc. 
Vorstehende Mitteilungen sind als Belege zu den das Zivildiensteinkom 
Pension oder das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen zu verwenden. 
men, die 
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes erhobene Zivil 
diensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienststellung er ui-- 
befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Mililhe) 
verwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine Kriegsbesoldung beläuft. ar- 
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit dem Inhalte der 
edachten Mitteilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, ihrer vorgesetzten 
Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung, Anzeige zu machen. 
8. Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen finder 
lediglich die Bestimmungen unter 6, und zwar nur hinsichtlich derjenigen Zeit Anwendun 
während deren die Beamten über die Dauer ihrer gesetzlichen Friedensdienstpflicht hinal# 
im Militärdienste zurückbehalten worden. * 
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatzreservisten in den Kriegsdienst eintreten, finden 
dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte Anwendung. 
II. Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren 
Staatsbeamten ausdrücklich beigelegt sind, sind die unter I getroffenen Festsetzungen gleich- 
falls anzuwenden. 
III. Auf die Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände, welche infolge 
einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst einberufen werden 
oder freiwillig in den Landsturm eintreten, sinden die unter 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Abs. 1 
Nr. S und 6, Nr. 7 Abs. 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen Vorschriften sinngemäße An- 
wendung. 
IV. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche infolge einer Mobilmachung in 
die Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Zivilstellung 
abkömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgender 
Maßgabe Anwendung: 
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich das Gehalt 
— ausschließlich des darin liegenden Servisteiles —, der Gehaltszuschuß und 
der Wohnungsgeldzuschuß. 
b) Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweite Zu- 
lage aus Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus seiner Zivil- 
besoldung den Betrag der reglementsmäßigen Chargenkriegszulage. 
c) Der Zivilbehörde ist von Amtswegen mitzuteilen: 
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servisteiles — 
des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. 
Wird letztere nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich zu erwähnen. 
d) Die vorstehend unter c beregte Mitteilung ist bei denjenigen Marineteilen, welche 
einer Stations= oder Garnisonkasse angeschlossen sind, seitens des Rechnungs- 
amtes des betreffenden Marineteiles zu machen. 
Anm. Was bei den eigentlichen Mobilmachungen der Armee gilt, findet auch Anwendung 
in denjenigen Fällen der auberordentlichen Zusammenziehung der Landwehr, welche das Staats- 
ministerium auf den Antrag des Kriegsministers in der fragl. Beziehung den Fällen der Mobil- 
machung gleichstellen sollte. 
(Staatsmin. Beschl. vom 8. Juni 1852, M. Bl. f. d. i. V. S. 158). 
3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen. Runderl. 
des äenu des Innern und des Finanz-Ministers v. 20. Aug. 1886 (M. Bl. f. d. i. V. 
S. 197). 
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens seitens aller Verwaltungen 
hinsichtlich der Fortgewährung des Zivildiensteinkommens an außeretatsmäßige Beamte 
während ihrer Einberufung zu den gewöhnlichen militärischen Friedensübungen bestimmen 
wir folgendes: 
1. Den gegen fixierte Remuneration dauernd oder auf unbestimmte Zeit angenommenen, 
Beamten, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ist ebenso wie den etats- 
mäßig angestellten Beamten während der gewöhnlichen Friedensübungen einschließlich der 
Dienstleistungen zur Darlegung der Qualifikation zum Reserve= und Landwehrofsfizier 
bezw. zur weiteren Beförderung das Ziovildiensteinkommen ohne Anrechnung der aus 
Militärfonds zahlbaren Kompetenzen zu belassen; » .., 
2. denjenigen Beamten, welchen ohne dauernde Anstellung nur für bestimmte Diens- 
leistungen eine jederzeit widerrufliche Remuneration bewilligt worden, ist der Regel nach 
die letztere neben den Militärkompetenzen nicht fortzuzahlen. Ausnahmen von dieser 
Negel sind nur unter besonderen Umständen nach dem pflichtmäßigen Ermessen Ew. 2c. 
zuzulassen;
	        
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