Abschnitt VI. Militärverhältnisse 2c. 129.
3. die diätarisch beschäftigten Beamten, welche als Ersatzreservisten J. Klasse auf
des Reichsgesetzes vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 103) zu militärischen Uebungen
Huberufen werden, sind hinsichtlich des Fortbezuges des Zivildiensteinkommens für die
dauer er beregten Uebungen den zu den gewöhnlichen Friedensübungen einberufenen
Angehörigen der Reserve und Landwehr gleichzustellen.
4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistungen auf den
Vorbereitungsdienst der höheren Beamten. Erlaß des Min der öff. Arb. v.
21. Juni 1905 (B. Bl. d. Bauverw. S. 453).
Nach den Vorschriften über die Ausbildung und Drüfung für den Staatsdienst im
Baufache vom 1. Juli 1900°7) gelangt die Zeit, während deren ein Regierungsbauführer
infolge von Krankheit oder Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vor-
bereitungsdienste entzogen war, in der Staatsbauverwaltung in beschränkterem Maße zur
Anrechnung, als in anderen Verwaltungszweigen. Für letztere finden sich die näheren Be-
stimmungen in dem Regulativ vom 1. Mai 1883, betreffend die juristischen Hrüfungen
und die Vorbereikung zum höheren Justizdienst (I. M. Bl. 1883 Nr. 18 S. 135), in dem
Negulativ vom 30. November 1883 zu dem Gesetze, betreffend die Befähigung für den
höheren Verwalkungsdienst vom 11. März 1879 (M. Bl. f. d. i. B. 1884 Nr. 1 S. 4)
und in dem Erlasse des Ministers für Handel und Gewerbe vom 23. Januar 190|1, betreffend
die Anrechnung der Zeit von Krankheiten oder militärischen Aebungen auf die Dauer des
Vorbereitungsdienstes der Bergreferendare Geitschr. f. B. H. u. S. W. 1901 S. 39). Da
hiermit gewisse Härten für die Regierungsbauführer verbunden sind, ermächtige ich Sie,
ihnen auch die bisher noch nicht angerechnete Zeit der militärischen Aebungen auf den Vor-
bereitungsdienst anzurechnen, soweit dies nach den in den oben angezogenen Bestimmungen
enthaltenen Grundsähen zulässig sein würde und sofern nach Ihrer pflichtmäßigen Leber-
zeugung die ordnungsmäßige Ausbildung hierunter nicht leidet.
An den Herrn Regierungspräsidenten in N. N.“)
5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen 2c. Allg.
Verfügung des Justiz-Min. v. 10. Okt. 1908 (J. M. Bl. S. 365).
Zur Vermeidung dienstlicher Unzuträglichkeiten, wie sie sich mehrfach daraus ergeben
haben, daß Justizbeamte sich auf Anfrage der Militärbehörde zur Ableistung einer mili-
tärischen Uebung für eine bestimmte Zeit bereit erklärt haben, ohne vorher das Einver-
ständnis der vorgesetzten Justizbehörde eingeholt zu haben, wird im Einvernehmen mit dem
Herrn Kriegsminister in Ergänzung der früher ergangenen Vorschriften"“) bestimmt:
Die Justizbeamten mit Ausnahme der Notare haben, bevor sie sich auf Anfrage
der Militärbehörde zur Ableistung einer Uebung für eine bestimmte Zeit bereit erklären,
auf dem Dienstwege die Ermächtigung der vorgesetzten Provinzialjustizbehörde zur Abgabe
dieser Erklärung nachzusuchen. Von der Provinzialjustizbehörde ist über die Erteilung der
Ermächtigung mit tunlichster Beschleunigung unter Beachtung der in der Rundverfügung
vom 21. März'/7. April 1904 — I. 2222 — angegebenen Gesichtspunkte zu befinden.
6 6. Runderl. des Min. für Handel und Gewerbe v. 6. Mai 1909 (M. Bl. d. H.
u. G. V. S. 268).
In neuerer Zeit haben sich im Betriebe der Fachschulen für die Metallindustrie öfter
Unzuträglichkeiten daraus ergeben, daß nach Aufstellung der Stundenverteilungspläne durch
erst später bekannt gewordene Einberufungen von Lehrern zu militärischen Uebungen
Aenderungen an den Plänen erforderlich wurden. — Auf mein Ersuchen hat der Herr
Kriegsminister in dankenswerter Weise angeordnet, daß für eine möglichst frühzeitige Bekannt-
gabe aller Einberufungen zu längeren Uebungen Sorge getragen werden solle, damit die
Uebenden selbst und ihre vorgesetzten Behörden Zeit und Gelegenheit haben, sich danach
einzurichten. — Uebrigens ist anzunehmen, daß vielfach, z. B. nach wiederholten erfolgreichen
Reklamationen, die in Betracht kommenden Lehrer, wenn ausnahmsweise eine frühzeitige
Mitteilung der Einberufung nicht möglich ist, selbst wissen werden, daß ihnen eine mili-
tärische Dienstleistung mit Sicherheit bevorsteht. Die Herren Direktoren werden deshalb
dafür zu sorgen haben, daß die Lehrer ihnen in Fällen dieser Art ihrerseits rechtzeitig
Mitteilung machen. Anderseits werden die Direktoren nicht aus dem Auge lassen dürfen,
daß die Ableistung militärischer Uebungen auch bei Beamten als eine staatsbürgerliche Pflicht
anzusehen ist, mit der sich die Schulbetriebe abzufinden haben. Reklamationen aus dienst-
lichem Interesse werden daher nur in besonders dringlichen Fällen anzubringen sein.
Grund
).. Bl. d. Bauv. 1900 S. 385, 1901 S. 385, 1902 S. 77.
da ) Mittels Runderl. v. 30. August 1905 den übrigen Provinzialbaubehörden mit der Ermächtigung übersandt,
nach in geeigneten Fällen zu verfahren.
* ) Vergl. allg. Verf. vom 29. Mai 1877 (J. M. Bl. S. 96).
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuck. 9