Ges. vom
24. 3. 1873.
Ges. vom
24. 3. 1873.
132 Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
Sätze des Abs. 3 daselbst begründende Beendigung der Dienstreise nicht schon du
Eintreffen am Orte der auswärtigen Beschäftigung, sondern erst durch die Rückkurch d
dem Wohnorte herbeigeführt wird. (Fin. Min. Erl. vom 15. Mai 1898, 2. Bl. d Abg. en
S. 244.) Abg.
13. Bei der Wahrnehmung verschiedener Amtsgeschäfte an demsell
Tage ist die Zahlung doppelter Reisekostenvergütungen für dieselbe Reise und don den
Tagegelder für denselben Tag aus öffentlichen Fonds als unzulässig zu bezeichnen. An l Elter
Grundsatze ist auch in dem Falle festzuhalten, wenn die Zahlung von Tagegeldern und Rom
kosten für das eine Dienstgeschäft aus Staatsfonds, für das andere aus Provinzialfonds en
(Runderl. des Min. d. Innern zum 20. Februar 1878 — M. Bl. f. d. i. V. S. 46.) olgt.
14. Die Gänge eines Beamten zwischen seinem amtlichen Wohnorte und seiner rege
mähigen Dienststätte sind auch dann nicht als Dienstreisen anzusehen, wenn diese i-
2 km oder mehr von der Grenze des Wohnortes entfernt liegt. (Staats-Min. Beschl voit
17. Mai 1899 — M. Bl. k. d. 1. V. S. 3, J. M. Bl. §. 163 —,) Betrefz der Gänge vinessell vom
von seinem Kommandoorte aus s. d. Min. Erl. vom 16. Febr. 1907 (M. Bl. f. d. i. V. 1909 S 51,
as
nach
Verw.
15. Bei gesetzlichen Zeitbestimmungen wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht
gerechnet. (A. L. R. Teil 1 Tit. 3 § 45.) "
16. Beamten, welche wegen eines angeblichen Vergehens zur Untersuchung gezogen
werden, steht für die Reise zu den Terminen eine Vergütung der Kosten nicht zu. (Fin
Min. Erl. vom 28. September 1849 — 2. Bl. d. Abg. V. S. 214.) «
§2.ErforderteineDi·enstr"eiseeinenaußergewöhnlichenAufwand,yka·
TagegeldersatzG1)vondemVerwaltungschefangemessenerhöht werden.--)s nn der
§ 3. Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres Wohn-
orts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung
neben ihrer Besoldung die im § 1 festgesetzten Tagegelder. «
Nicht etatsmäßig angestellte Beamte haben im, gleichen Falle auf die im fest-
gesetzten Tagegelder nur für die Dauer der Hin= und Rückreise Anspruch. Für die
Dauer der Beschäftigung werden die denselben zu gewährenden Tagegelder durch die
vorgesetzte Behörde bestimmt.
1. Nach § 3 Abs. 1 haben etatsmähig angestellte Beamte, wenn sie vorübergehend
bei einer Behörde auberhalb ihres Wohnortes beschäftigt werden, Anspruch auf die im § 1
festgestellten Tagegelder. Durch diese Vorschrift, welche sich auf die Zeit der eigentlichen
Dienstreise überhaupt nicht bezieht, ist indessen nicht ausgeschlossen, dab unter Umständen
und in Berücksichtigung des wirklichen Bedürfnisses, namentlich bei Kommissorien von
längerer Dauer, sofern die gesetzlichen Tagegelder neben der Besoldung für die ganze Zeit,
der Beschäftigung eine verhältnismäßig zu hohe Vergütung bilden würden, mit dem Ein-
verständnis der betreffenden Beamten ein niedrigerer Tagegeldersatz gewährt werden kann.
Dieses Einverständnisses hat sich die den Auftrag erteilende Behörde in Fällen der gedachten
Art in geeigneter Weise zu vergewissern, weil den Beamten die unbedingte Pflicht zur
Uebernahme des Auftrages gegen Gewährung niedrigerer Tagegelder nicht obliegt. Zu diesem
Zweck ist in jedem Falle darauf zu halten, daß dem Beamten mit der Aufforderung zur
Uebernahme des Auftrags der Betrag der von demselben zu beziehenden Vergütung mit-
geteilt wird.
(Ziff. 2 des Runderl. der Min. der Fin- und des Innern vom 28. August 1873 — M. Bl.
x. d. i. V. S. 253).
2. Für die Tage, an welchen der Beamte die zur Uebernahme des auswärtigen Aul-
trages bezw. die nach dessen Beendigung erforderlichen Dienstreisen ausführt, erhält er, auch
bei der Vereinbarung eines geringeren Tagegeldersatzes für die Dauer des auswärtigen Kom-
missoriums, die ihm nach § 1 des Gesetzes zustehenden Tagegelder. Dabei werden für die
Dienstantritts- und für die Rückreise die vollen Tagegelder (§ 1 Abs. 1) gewährt, auch wenn
die eigentliche Reise an demselben Tage angetreten und beendet wird, weil das ganze Kom.
missorium als eine Dienstreise anzusehen ist. (Rundverf. des Just. Min. vom 2. Mai 1900
— 1 6151 — Müller 5. Aufl. S. 743), und zwar auch dann, wenn der Beamte aus der vor-
übergehenden Beschäftigung bei einer auswärtigen Behörde nicht mehr an seinen früheren
Amtssitz zurückkehrt, sondern nach Beendigung der Beschäftigung entweder ctatsmäbig au-
gestellt wird — sei es am Orte der Beschäftigung, sei es an einem anderen Orte — oder en
Auftrag zur Tätigkeit bei einer anderen Behörde erhält, vergl. Fin. Min. Erl. v. 23. Dezbr.
1904 — Bur. Bl. f. gerichtl. Beamte 1905 S. 43).
*) Diese Bestimmung gilt hauptsächlich für Reisen in das Ausland.