Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Ges. vom 
24. 3. 1873. 
134 Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 
Ges. vom 9. März 1872, betr. die Fuhrkosten der Medizinalbeamten, in dem Erl. der Mi 
Finanzen und der geistl. etc. Angelegenheiten vom 7. April 1873, M. Bl. f. d. i. V. S 180 der 
7. Die unter III bezeichnete Bestimmung ist in dem in die Ausführungsbest "1 
1. Novybr. 1903 übergegangenen St. Min. Beschl. vom 25. Okt. 1898 enthalten. Die zu dierom 
staatemin. Beschl. erlassene allgem. Verf. v. 25. Dez 1899 (M. Bl. 1899 S. 20) ist gen Alegem 
Min. Erl. v. 23. Juni 1905 (M. Bl. f. d. i. V. S. 113) noch jetzt zum Anhalt zu nehmen Lem 
daher weiter hinten in diesem Abschnitt abgedruckt. n und 
85. Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet 
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedeuen Orten unmittelbar nach ein- 
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der 
Berechnung zu Reisekosten zu Grunde zu legen. t 
1. Im 2. Satze des § 5 werden die sog. Rundreisen d. h. Reisen nach ver 
Zielpunkten, bei welchen die Hin- und Rückreise nicht erkennbar ist, behandelt. 
sind in neuerer Zeit folgende Entscheidungen von Zentralbehörden ergangen: 
a) Auszug aus dem Erl. des Min. für Landwirtschaft etc. v. 19. April 1906 (M. Bl. 0 
V. f. L. D. u. F. S. 215). ’"·' 
Als Rundreisen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder 
und Reisekosten der Staatsbeamten vom 24. März 1873 (G. S. S. 122), sind nur diejenigen 
Reisen nach verschiedenen Zielpunkten anzusehen, bei denen eine Hin= und eine Rückreise nicht 
erkennbar ist. Eine Rundreise liegt dagegen nicht vor, wenn bei einer Dienstreise auf dem 
kürzesten Wege nach dem Endziel an einem oder mehreren an diesem Wege liegenden 
Orten Dienstgeschäfte ausgeführt werden und die Rückreise dabei auf demselben Wege 
zurückgelegt wird, mithin eine Hin= und Rückreise ersichtlich ist. « 
schiedenen 
Darüber 
b) Kultus-Min. Erlab v. 6. April 1907 (M. Bl. f. M. A. S. 134). 
„Der Auffassung der Königl. Ober-Rechnungskammer trete ich bei. Als Rundreisen 
,, .,,» 24. März 1873 (G. S. S. 122) 
im Sinne des § 5 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1897(G-SS. sind nur die- 
jenigen Reisen nach verschiedenen Zielpunkten anzusehen, bei denen eine Hin= und eine 
Rückreise nicht erkennbar ist. Eine Rundreise liegt dagegen nicht vor, wenn bei einer 
Dienstreise auf dem kürzesten Wege nach dem Endziel an einem oder mehreren an diesem 
Wege liegenden Orten Dienstgeschäfte ausgeführt werden und die Rückreise auf demselben 
Wege zurückgelegt wird, mithin eine Hin= und eine Rückreise erkennbar ist, Auch erhält 
eine Reise der letzteren Art nicht dadurch den Charakter einer Rundreise, daß etwa mit 
Rücksicht auf das zu benutzende Beförderungsmittel entweder die Hinreise oder die Rück- 
reise auf einem anderen, als dem kürzesten Wege erfolgen müßte, weil sich dieser für die 
Staatskasse als der mindestkostspielige darstellt und deshalb nach den Vorschriften unter 
F.2 der Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums vom 11. November 1903 (G. S. 
S. 231) für die Berechnung der Reisekosten maßgebend ist“.“) 
) Erlaß der Min. der Finanzen u. des Innern vom 16. Febr. 1907 (NM. Bl. f. d. i. V. 
1909 S. 51). 
Der Umstand, daß der Kriminalschutzmann R. aus Hannover gelegentlich seiner Ab- 
kommandierung nach Alfeld dort Wohnung genommen und von dort aus die zur Auf- 
klärung des Sachverhalts erforderlichen Günge in die Umgebung unternommen hat, 
ist nicht geeignet, diese Gänge als von einander unabhängige, für sich abgeschlossene Dienst- 
reisen zu kennzeichnen. Selbst wenn der Beamte diese Gänge in zeitlichen Zwischenräumen 
ausgeführt hat, so hat doch eine Unterbrechung der Dienstreise durch die Rückkehr nach 
Alfeld tatsächlich nicht stattgefunden, da sich der Beamte auch hier lediglich zwecks Aus- 
führung des ihm erteilten Reiseauftrags aufgehalten hat. Wir treten deshalb der Ansicht 
der Königlichen Oberrechnungskammer dahin bei, daß die fraglichen Gänge als eine zu- 
sammenhängende Dienstreise anzusehen sind und der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg 
ungeteilt nur einmal am Schlusse der Liquidation auf volle Kilometer abzurunden ist, und 
beiten chernuch den Kriminalschutzmann R. zur Erstattung des überhobenen Betrages für 
verpflichtet. 
2. In allen Fällen, in welchen Dienstreisen als Rundreisen abgemacht erden 
können, müssen sie als solche (der Kostenersparnis wegen) ausgeführt und dürfen nichtn 6 
Einzelreisen liquidiert werden. IKult. Min. Erl. v. 21. Dezbr. 1875 — M. Bl. f. d. i. V. 1876 8 
Selbstredend darf nicht ohne binreichenden Grund durch Rundreisen eine Mehrausgabe * 
Reisekostenvergütung und Tagegeldern entstehen, zumal das allgemeine Prinzip besteht ( die 
nur die notwendig oder nützlich gemachten Aufwendungen zu erstatten sind. (Vergl. 
Begründung des Ges. v. 24. März 1873). 
3. Bei Rundreisen ist der Gesetzesvorschrift entsprechend der von Ort zu ort wink- 
lich zurückgelegte Weg der Berechnung der Reisekosten zugrunde zu legen d. 9. 
  
*) In demselben Sinne erging der Justiz-Min. Erl. v. 21. Juli 1905, vergl. Wegner, Gebühren-Ordn. S
	        
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