Ges. vom
24. 3. 1873.
134 Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
Ges. vom 9. März 1872, betr. die Fuhrkosten der Medizinalbeamten, in dem Erl. der Mi
Finanzen und der geistl. etc. Angelegenheiten vom 7. April 1873, M. Bl. f. d. i. V. S 180 der
7. Die unter III bezeichnete Bestimmung ist in dem in die Ausführungsbest "1
1. Novybr. 1903 übergegangenen St. Min. Beschl. vom 25. Okt. 1898 enthalten. Die zu dierom
staatemin. Beschl. erlassene allgem. Verf. v. 25. Dez 1899 (M. Bl. 1899 S. 20) ist gen Alegem
Min. Erl. v. 23. Juni 1905 (M. Bl. f. d. i. V. S. 113) noch jetzt zum Anhalt zu nehmen Lem
daher weiter hinten in diesem Abschnitt abgedruckt. n und
85. Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedeuen Orten unmittelbar nach ein-
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der
Berechnung zu Reisekosten zu Grunde zu legen. t
1. Im 2. Satze des § 5 werden die sog. Rundreisen d. h. Reisen nach ver
Zielpunkten, bei welchen die Hin- und Rückreise nicht erkennbar ist, behandelt.
sind in neuerer Zeit folgende Entscheidungen von Zentralbehörden ergangen:
a) Auszug aus dem Erl. des Min. für Landwirtschaft etc. v. 19. April 1906 (M. Bl. 0
V. f. L. D. u. F. S. 215). ’"·'
Als Rundreisen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder
und Reisekosten der Staatsbeamten vom 24. März 1873 (G. S. S. 122), sind nur diejenigen
Reisen nach verschiedenen Zielpunkten anzusehen, bei denen eine Hin= und eine Rückreise nicht
erkennbar ist. Eine Rundreise liegt dagegen nicht vor, wenn bei einer Dienstreise auf dem
kürzesten Wege nach dem Endziel an einem oder mehreren an diesem Wege liegenden
Orten Dienstgeschäfte ausgeführt werden und die Rückreise dabei auf demselben Wege
zurückgelegt wird, mithin eine Hin= und Rückreise ersichtlich ist. «
schiedenen
Darüber
b) Kultus-Min. Erlab v. 6. April 1907 (M. Bl. f. M. A. S. 134).
„Der Auffassung der Königl. Ober-Rechnungskammer trete ich bei. Als Rundreisen
,, .,,» 24. März 1873 (G. S. S. 122)
im Sinne des § 5 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1897(G-SS. sind nur die-
jenigen Reisen nach verschiedenen Zielpunkten anzusehen, bei denen eine Hin= und eine
Rückreise nicht erkennbar ist. Eine Rundreise liegt dagegen nicht vor, wenn bei einer
Dienstreise auf dem kürzesten Wege nach dem Endziel an einem oder mehreren an diesem
Wege liegenden Orten Dienstgeschäfte ausgeführt werden und die Rückreise auf demselben
Wege zurückgelegt wird, mithin eine Hin= und eine Rückreise erkennbar ist, Auch erhält
eine Reise der letzteren Art nicht dadurch den Charakter einer Rundreise, daß etwa mit
Rücksicht auf das zu benutzende Beförderungsmittel entweder die Hinreise oder die Rück-
reise auf einem anderen, als dem kürzesten Wege erfolgen müßte, weil sich dieser für die
Staatskasse als der mindestkostspielige darstellt und deshalb nach den Vorschriften unter
F.2 der Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums vom 11. November 1903 (G. S.
S. 231) für die Berechnung der Reisekosten maßgebend ist“.“)
) Erlaß der Min. der Finanzen u. des Innern vom 16. Febr. 1907 (NM. Bl. f. d. i. V.
1909 S. 51).
Der Umstand, daß der Kriminalschutzmann R. aus Hannover gelegentlich seiner Ab-
kommandierung nach Alfeld dort Wohnung genommen und von dort aus die zur Auf-
klärung des Sachverhalts erforderlichen Günge in die Umgebung unternommen hat,
ist nicht geeignet, diese Gänge als von einander unabhängige, für sich abgeschlossene Dienst-
reisen zu kennzeichnen. Selbst wenn der Beamte diese Gänge in zeitlichen Zwischenräumen
ausgeführt hat, so hat doch eine Unterbrechung der Dienstreise durch die Rückkehr nach
Alfeld tatsächlich nicht stattgefunden, da sich der Beamte auch hier lediglich zwecks Aus-
führung des ihm erteilten Reiseauftrags aufgehalten hat. Wir treten deshalb der Ansicht
der Königlichen Oberrechnungskammer dahin bei, daß die fraglichen Gänge als eine zu-
sammenhängende Dienstreise anzusehen sind und der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg
ungeteilt nur einmal am Schlusse der Liquidation auf volle Kilometer abzurunden ist, und
beiten chernuch den Kriminalschutzmann R. zur Erstattung des überhobenen Betrages für
verpflichtet.
2. In allen Fällen, in welchen Dienstreisen als Rundreisen abgemacht erden
können, müssen sie als solche (der Kostenersparnis wegen) ausgeführt und dürfen nichtn 6
Einzelreisen liquidiert werden. IKult. Min. Erl. v. 21. Dezbr. 1875 — M. Bl. f. d. i. V. 1876 8
Selbstredend darf nicht ohne binreichenden Grund durch Rundreisen eine Mehrausgabe *
Reisekostenvergütung und Tagegeldern entstehen, zumal das allgemeine Prinzip besteht ( die
nur die notwendig oder nützlich gemachten Aufwendungen zu erstatten sind. (Vergl.
Begründung des Ges. v. 24. März 1873).
3. Bei Rundreisen ist der Gesetzesvorschrift entsprechend der von Ort zu ort wink-
lich zurückgelegte Weg der Berechnung der Reisekosten zugrunde zu legen d. 9.
*) In demselben Sinne erging der Justiz-Min. Erl. v. 21. Juli 1905, vergl. Wegner, Gebühren-Ordn. S