Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 155 
darf nicht in Hin- und Rückreise oder einzelne Reisestrecken zerlegt werden, sondern 
We für die einzelnen Wegestrecken in Betracht kommenden Kilometerzahlen werden so, wie 
die * aus dem Reichskursbuche etc. ergeben, in die betr. Spalten des Forderungsnachweises 
zie Erragen und die Spalten werden erst am Schlusse der ganzen Rundreise aufgerechnet. Im. 
eineen gelten auch für die Rundreisen die Bestimmungen der 88 6 und 7 des Gesetzes, S. 
daher weiter die Anm. zu den bezeichneten Paragraphen. 
4 Im übrigen s. d. Erläuter. zu den 88 1, 6 u. 7 des Ges. 
8 6. Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch 
Reisekosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer 
Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche 
Amstände genötigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige notwendige 
nkosten, wie Brücken= oder Fährgeld aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Verwaltungschef in Gemeinschaft mit 
dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienst- 
gebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. 
1. Als Wohnort im Sinne des Gesetzes gilt in erster Linie der dienstliche Wohn-- 
ort des Beamten, bei Dienstgeschäften am tatsächlichen, vom amtlichen verschiedenen. 
Wohnsitze aber der tatsächliche Wohnort. (Vergl. Abschn. A. No. 1 der Ausf. Best. vom 
1. Novbr. 1903). 
2. Nach Abschn. D No. 1 der Ausf. Best. v. 11. Novbr. 1903 gelten der Wohnort des 
Beamten und der Bestimmungsort der Dienstreise nur dann als mindestens 2 km von einander 
entfernt, wenn sowohl die Ensfernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Be- 
Kimmungsortes als auch die Entfernung von der Ortsgrenze des Bestimmungsorts bis zur 
MNitte des Wohnorts mindestens 2 km beträgt. Wenn nur eine dieser Entfernungen 2 km 
oder mehr beträgt, werden lediglich die wirklichen Auslagen für den Hin- und den Rückweg 
ßessetzt. 
3. In Fällen, in welchen ein Staatsbeamter einen Staatsbeamten im benachbarten. 
Kreise pp. vertritt, sind bei Dienstreisen die Reisekosten, soweit nicht im Einzellalle eine 
abweichende Regelung erfolgt, nicht vom Wehnorte des Vertretenen, sondern von dem des 
Vertreters aus zu berechnen. (Vergl. allgem. Verf. des Min. für Landw. etc. v. 26. Juni 1906 — 
N. Bl. d. V. f. L. u. F. S. 250). 
4. Für Rundreisen dürfen Reisekosten nur dann liquidiert werden, wenn die mehreren 
in Betracht kommenden Geschäfte nicht in geringerer Entfernung als 2 km vom Wohnorte 
des Beamten vorgenommen sind, also ein Anspruch auf Reisekosten nach § 6 der Verordn. 
v. 15. April 1876 überhaupt begründet ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß mindestens 
einer der Orte, an welchem Geschäfte vorgenommen sind, in direkter Entfernung vom Wohn- 
orte 2 km entfernt liegt.)) Die Reisekosten werden vielmehr auch dann nicht versagt werden 
dürfen, wenn der Beamte jeden der betr. Orte, nach Berührung des andern, nicht anders als 
unter Zurücklegung einer Wegstrecke von mindestens 2 km (vom Wohnorte gerechnet) er- 
reichen konnte; auf der Rundreise müssen mithin wenigstens 2 km zurückgelegt sein. TVergl. 
d. Justiz-Min. Erl. v. 13. Novbr. 1883 — 1 4824 — Müller, Justizverw. 5. Aufl. S. 755 u. Albrecht- 
Becker, Rangverhältnisse, Tagegelder, Reise- und Umzugskosten, 1906 S. 831. 
5. Wird in Fällen, wo bei der Einzelausführung der auf einer Rundreise erledigten 
Geschäfte Reisekosten etc. überhaupt nicht entstanden wären, erst durch die Rundreise eine 
Entfernung von mindestens 2 km zurückgelegt, so hängt die Gewährung von Tagegeldern 
und Reisekostenvergütung von der Voraussetzung ab, daß die Rundreise aus sachlichen 
Gründen oder durch die Natur des Geschäfts bedingt war. (Vergl. den Min. Erl. v. 
21. Oktober 1884 — J. M. I#e 2420 — Müller S. 755). 
6. Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des § 6 gelten: Notorisches Unwetter, 
unpassierbare Wege und Brücken und dergl. Die infolge solcher Umstände entstehenden 
besonderen Kosten und etwa sonstige notwendige Auslagen sind durch Quittungen usw. oder 
durch die pflüchtmäßige Versicherung des Beamten zu belegen. Die Erstattung von Droschken- 
geldern etc. ist nur zulässig, wenn billigere Beförderungsmittel, (Strabenbahnen pp.) nicht 
bennzt werden konnten. 
„ 7. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
a. Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer, sind die 
Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren. 
„Siehe auch die Anm. zu 8 5. 
ondern 9* Es kommt also nicht auf die geradlinige Entfernung vom Ausgangspunkte nach den einzelnen Geschäftsorten, 
uszuführ rauf an, ob die auf der Rundreise vom Ausgangspunkte über die einzelnen Orte, an welchen Dienstgeschäfte 
to hat doe stnd, bis zum letzten Geschäftsorte zurückzulegende Reisestrecke mindestens 2 km beträgt. Ist dies der Fall, 
Geschäftsort eamte für eine Rundreise Tagegelder und Reisekostenvergütung auch dann zu beanspruchen, wenn die einzelnen 
Degner, enu 12 für sig in gerader Entfernung vom Ausgangspunkte der Dienstreise nicht 2 km entfernt liegen. (Vergl. 
Verordn. 
15. 4. 18 
Verordn. 
15. 4. 11
	        
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