Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

12 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 
solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver— 
forgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (8 18) befinden oder infolge 
eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Bivrkverlardungsshein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben 
und die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten 
haben, daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen 
werden kann. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, 
die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind 
und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften ab- 
gefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst 
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, 
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise 
die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Ver- 
leihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten 
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienst- 
liches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die An- 
stellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß- 
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener 
Militärverwaltung oder in dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mit- 
wirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundes- 
staaten hat den Anträgen eine Mitteilung an die oberste Militärbehörde des 
Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch 
ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen 
ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstelluugsberechtigung Kenntnis zu geben. 
§ 11. 
(I) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteils- 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärtern 
besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit 
der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 
(2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung 
berbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7 
erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 
und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen. 
12. . 
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu 
bewerben. 
(2) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats- 
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar: 
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
-? 
— — 
  
2. nach 9 jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in 
dem Dienstgrad eines Oberjägers abgeleistet sein müssen; 
3. vor Ablauf der 12- oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauch- 
barkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
a) im aktiven Dienste feld- und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn 
entweder gesetzlich die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist 
oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zugebilligt wird, 
b) in Ausübung des Forstschutz- oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienst- 
beschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz- oder Wildfrevlern 
feld- und garnisondienstunfähig geworden sind; 
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit 
zur Ausübung des Forstschutadienstes, sofern die Jäger 
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf 
Rente haben, 
b) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden 
sind oder sich in Ausübung des Forst- und Jagddienstes unverschuldet durch 
die eigene Waffe, durch Sturz und sonstige Beschädigung dauernde Felddienst- 
unfähigkeit oder dauernde Feld- und Garnisondienstunfähigkeit zugezogen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.