Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 13
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
8 18.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder
nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder
dauernde Unterstützung verbunden ist.
8 14.
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder
den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungs-
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist,
mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
(3) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be-
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es
erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt
von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig
abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
((4) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
(5) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
15.
(1) Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs-
behörden Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage
des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch
eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, a0 kann die Eintragung auch nach dem Tage
des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden haben,
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst auf erneuertes Ansuchen mit dem
Datum des Eingangs der neuen Meldung wieder eingetragen werden.
(3) Stellenanwärter, die anstelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil-
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfsindung wählen (8 20 und 21°) des
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor-
gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen.
Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8§ 20 des Gesetzes) oder der Wieder-
*) Die 88 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten:
§ 20. Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis
zum Ablaufe von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst anstelle
des Scheines die Zivilversorgungsentschädigung von 12 M. monatlich wählen, sofern sie
nicht in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) schon endgiltig angestellt worden sind. Eine
pätere Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen
nbrauchbarkeit aus dem Jivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist.
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht
erlischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 8
§ 21. Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein
oder auf die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und
bis zum Ablauf eines Jahres nach der Enrklassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren
Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Geldabsindung von
1500 * bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten.
Soweit die Zivilversorgungsentschädigun on bezogen ist, sind die gezahlten Beträge
auf die einmalige Abfindung tinengsche gung sch zogen ist s gezab 8
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