Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 15
5. für den Dienst in der Straßen- und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im
5 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
(4) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise
in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
g 20.
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Ver-
anlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der
Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeichneten
Fristen hinaus ist unzulässig. -
§21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellenein—
kommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger
als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.“)
8 22.
(1) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor-
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (8 13) angestellte
Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgesetzten Grundsätze sinngemäß Anwendung.
Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens
acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren
Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige)
von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.“)
(2) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des An-
stellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um ctatsmäßige Anstellung mit den zivil-
versorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere
oder in der Marine aktiv gedient haben.
(3) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vor-
handen war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht
nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unter-
offizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten
Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche
oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben.“““) Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 be-
zeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig
und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. ·
(4) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer
Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen.
Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet dabei keinen
Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen
zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht
zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in
höhere Dienststellen geboten werde.
(5) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehe-
uaie, Inhaber dieses Scheines lediglich als nichtversorgungsberechtigte Zivilpersonen
anzusehen.
(6) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in
höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter
mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet.
§ 23.
» (1) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehbrden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen.
*) Nach den preuß. Ausführungs= u. Zusatzbestimmungen wird während der Anstellung auf Probe das Stellen-
einkommen nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen gezahlt. "
l«· Der Wettbewerb zwischen den beiden Klassen von Militäranwärtern (vorzugsberechtigten und nicht vorzugs-
eerechtigten d. h. vormaligen Unteroffizieren mit mindestens 8jähriger Militärdienstzeit und anderen Militäranwärtern)
rege t, sich bei der etatsm. Anstellung nach der Länge der Gesamtdienstzeit, nämlich der aktiven Militärdienstzeit und der
Dienstzeit in dem Dienstzweige. In diätarische Unterbeamtenstellen einberufene Inhaber des Anstellungsscheines rangieren
Merbei mit den nichtvorzugsberechtigten Militäranwärtern. (Vergl. die Personalvorschr. der St. E. V., Ausg. 1909, S. 27.)
) Demgemäß entscheidet bei den auf erfolglose Stellenausschreibung angenommenen Personen "
Menstzwägsegenuber der Gesamtdienstzeit der vorzugsberechtigten Militäranwärter die Länge der Dienstzeit in dem
2. beim Wettbewerb mit nichtvorzugsberechtigten Militäranwärtern und bei Unterbeamtenstellen, auch beim
Wettbewerb# mit Inhabern des Anstellungsscheins, das Anwärterdienstalter. auch
(Siehe ebenfalls die vorbezeichneten Pers. V.)