16 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in
der Vakanzenliste. z 2
(1) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw.
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren
wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
(2) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An-
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zivil-
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nach-
zuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
(5) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist
bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach An-
ordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen
Bundesstaaten aufzuerlegen.
(6) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf
es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. «
§25.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär-
anwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Unter--.
suchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das
auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche
die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen
zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der
Militärbehörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivil-
versorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der
Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im
Zivildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8 26.
(1) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat.
(2) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter zur Folge hat, so wird der Ziviloerergunyöschein usw. nach Ablauf der
Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der
Militärbehörde (8 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Ver—
merke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. vor-
behaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen.
§ 27.
(1) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im
§ 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine
zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. .
·(2)Hatdi·eunfreiwilligeEntlassungeinesMilitäranwärtersusw.infolgeeinerden
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs-
gesuchs nicht verpflichtet. E
28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies
gleichfalls in dem Zivilversorgungsscheine oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor
dessen Rückgabe erfolgt.
29.
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre Inhaber
aus dem Zivildienste mit Pension (8 18) in den Ruhestand treten. Eine Rückgabe des
Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt.
8 30.
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt.
8 31. ·
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.