Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 19
Anlage E.)
Zivikversorgungsschein.
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger
Zivilversorgungsschein nach
einer aktiven. Militärdienstzeit von . . Jahren . .. Monaten
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe
(Schutztruppe, im Grenz= oder Zollaussichtsdienste) von
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von
erteilt worden.
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt.
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. % 7’7’“
Der Inhaber bezieht eine Pension von —.M. Pf. monatlich.
N. N., den en , 19...............
(Stempeh) (Behörde, die über den Anspruch auf den
Zivilversorgungsschein entschieden hat.
Alter: Jahre.
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.)
Anlage H.
Zu § 16.
Auszug aus dem Verzeichnis der Vermittelungsbehörden.)
S Bundesstaat Vermittelungsbehörden
1.Preußen a) Für den Bezirk des I. Armeekorps: Bezirkskomm. Braunsberg,
b) „ „ „ „ II. » » Stettin,
c) n ½% 7° i„ III. „ « Potsdam,
d) „ „ IV. » » Magdeburg,
e) » » » » V. „ 5„ # Neusalz a. O.,
4 7 ½% » » VI. » .» II Breslau,
g) » » » » VII. 5 » Münster
h) 15 7 - 7 VIII. i„ 5% Coblenz,
- »» » » IX. 7 »s- Schleswig,
k) 1 + # 17 X. 77 77 Hildesheim,
„ „„ „„ „ XI. „ „ Marburg,
m) „ „ „ „ XV1II. „ „ Marienburg,
" m) „ ½ » » XVIII. 5% "v 5% Hanau.
5) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
*) Hier wird nur lfd. Nr. 1, betr. den Bundesstaat Preußen, mitgeteilt. Der Verf.