Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 19 
Anlage E.) 
Zivikversorgungsschein. 
  
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger 
Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven. Militärdienstzeit von . . Jahren . .. Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe 
(Schutztruppe, im Grenz= oder Zollaussichtsdienste) von 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
m 77 
. % 7’7’“ 
Der Inhaber bezieht eine Pension von —.M. Pf. monatlich. 
N. N., den en , 19............... 
(Stempeh) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat. 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
Anlage H. 
Zu § 16. 
Auszug aus dem Verzeichnis der Vermittelungsbehörden.) 
  
  
  
  
S Bundesstaat Vermittelungsbehörden 
1.Preußen a) Für den Bezirk des I. Armeekorps: Bezirkskomm. Braunsberg, 
b) „ „ „ „ II. » » Stettin, 
c) n ½% 7° i„ III. „ « Potsdam, 
d) „ „ IV. » » Magdeburg, 
e) » » » » V. „ 5„ # Neusalz a. O., 
4 7 ½% » » VI. » .» II Breslau, 
g) » » » » VII. 5 » Münster 
h) 15 7 - 7 VIII. i„ 5% Coblenz, 
- »» » » IX. 7 »s- Schleswig, 
k) 1 + # 17 X. 77 77 Hildesheim, 
„ „„ „„ „ XI. „ „ Marburg, 
m) „ „ „ „ XV1II. „ „ Marienburg, 
" m) „ ½ » » XVIII. 5% "v 5% Hanau. 
  
  
5) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
*) Hier wird nur lfd. Nr. 1, betr. den Bundesstaat Preußen, mitgeteilt. Der Verf.
	        
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