Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 21 
Anlage L. 
Bestimmungen des Kriegsministeriums vom 19. Auguft 1907 
über die 
Kommandierung und Veurlaubung der im aktiven Militärdienste befindlichen 
· WikiiäranwärterHimInteresseihrerZivicversorgung.") 
A. Zivildiensiliche Zeschäftigung in Stellen, die den Militäranwärtern vorbehalten sind. 
I. Allgemeines. 
1. Die Militäranwärter sind bei der Aushändigung des Zivilversorgungsscheins 
anzuweisen, ihre Stellenbewerbungen nur auf dem militärischen Dienstwege anzubringen 
A. G.I und 8 10 A. G. II). 
*1#½ Der Truppenteil usw.“"““) hat die Bewerbungen sofort den Anstellungsbehörden zu 
übersenden. 
n 2. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver- 
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende körperliche wie sonstige. Qualifikation für die 
fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen (§ 14 A. G. 1 und § 15 A. G. U). 
Die Beibringung dieses Nachweises oder die Zulassung zu etwa vorgeschrichbenen 
Prüfungen kann von einer vorgängigen „informatorischen Beschäftigung" in dem betreffenden 
Dienstzweige abhängig gemacht werden (§8 14 A. G. I und § 15 A. (r. II). 
3. Ist die Qualifikation vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Uebernahme in 
eine bestimmte Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer Probe— 
dienstleistung abhängig gemacht werden (5 19 A. G. l und § 15 A. G. ID. 
4. Zu diesen zivildienstlichen Beschäftigungen (vgl. Nr. 2 und 3) werden die Militär- 
anwärter lommandiert. 
5. Die Einberufung soll von den Anstellungsbehörden steis durch Vermittelung des 
zuständigen Truppenteils usw. erfolgen; an diesen sind auch etwaige an eine andere Militär- 
behörde oder an den Militäranwärter selbst gelangende Einberufungsschreiben usw. un- 
verzüglich auf dem Dienstwege abzugeben (8 20 A. G. I). 
6. Zur Vermeidung von Ueberhebungen an Militärgebührnissen müssen die Truppen- 
teile usw. genau ermitteln, ob es sich im gegebenen Falle um eine informatorische Be- 
schäftigung oder um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine vorüber- 
gehende Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter (vgl. nachstehend Nr. 21 und 25) 
andelt. *m 
Falls die Einberufungsschreiben usw. in dieser Beziehung Zweifel zulassen, so sind 
die Truppenteile usw. verpflichtet, sich mit der Anstellungsbehörde in Verbindung zu setzen 
und sie zu einer ganz bestimmten Erklärung über die Art der Beschäftigung des Anwärters 
zu veranlassen. 1 " 
ö Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, jede zur Sache gehörende Auskunft zu geben. 
II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe. 
7. Die Kommandierung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung oder zur An- 
stellung auf Probe kann nur in Stellen stattfinden, die den Militäranwärtern vorbehalten 
sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß das im § 21 der Grundsätze vorgesehene 
Einkommen gewährt wird. 
Die nur zum Teil (zur Hälfte usw.) mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen 
sind in diesem Sinne stets als vorbehaltene Stellen anzusehen, also auch dann, wenn ein 
Militäranwärter in eine Stelle einberufen wird, die nach der Reihenfolge zwischen Militär- 
und Zivilanwärtern, wie sie sich aus dem Anteilsverhältnis ergibt, einem Zivilanwärter 
hätte übertragen werden können. 
8. Ein solches Kommando hat ferner zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, 
wenn er sich während der Probezeit bewährt oder die etwa vorgeschriebene Prüfung besteht, 
seine endgiltige Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgelt von der Anstellungs- 
behörde zu erwarten hat. »» 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise be- 
stehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
damit verbunden ist und ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf 
Widerruf geschieht. 
Unfreiwillig wird ein kommandierter Mililäranwärter nur entlassen werden, wenn 
er sich nicht bewährt, niemals aber wegen mangelnder Vakanz. 
*r Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (ogl. § 10 Nr. 6 A. G. J). 
*".) Für Gehalts empfänger des Unteroffizierstandes (Unterzahlmeister, Zeugfeldwebel, Oberseuerwerker usw. 
bestehen besondere Bestimmungen. 
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oder Anstalt zu verstehen. 
 
	        
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