Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

22 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 
Der freiwillige Rücktritt zum Truppenteil usw. kann dem Militäranwärter von der 
Anstellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher festgestellten Kün- 
digungsfrist — nicht verweigert werden. 
9. Die Kommandierung des Militäranwärters findet auf die Dauer der Probezeit 
§ 19 A. G. l und § 15 A. G. II) statt'); eine Verlängerung des Kommandos über die ge- 
statteten Fristen hinaus ist unzulässig (§ 20 A. G. I und § 15 A. G. J). 
Wenn nicht nach Nr. 11 eine wiederholte Kommandierung erfolgt, so muß der 
Kommandierte nach Ablauf des Kommandos entweder in den Dienst zurücktreten oder aus 
dem Etat des Truppenteils usw. ausscheiden. In diesem Falle hört mit dem Tage des 
Ausscheidens jede Gewährung von Militärgebührnissen auf'““), wobei es ohne Einfluß ist, 
ob der Ausscheidende dann ein Zivileinkommen bezieht oder nicht. 
10. Zur Vermeidung von Ueberhebungen muß der Truppenteil usw. des komman- 
dierten Militäranwärters die Anstellungsbehörde ersuchen, ihm unmittelbar nach der Be- 
schlußfassung mitzuteilen, ob der Militäranwärter von ihr übernommen oder entlassen 
werden wird (§ 19 A. G. I und § 15 A. G. 10. 
11. Ein wiederholtes Kommando zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe 
in demselben Dienstzweige ist nur dann zulässig, wenn der Militäranwärter von einer 
früheren derartigen Beschäftigung vor deren Beendigung zurückgetreten oder entlassen ist 
oder nach Beendigung der Beschäftigung die Qualifikation für die Stelle nicht erworben hat. 
Eine wiederholte Kommandierung zu verschiedenen Ressorts oder in verschiedene 
Dienstzweige ist nicht ausgeschlossen, jedoch lediglich von dem Ermessen des Truppenteils usw. 
abhängig, der bei der Entscheidung die dienstlichen Interessen zu wahren hat. 
III. Informatorische Beschäftigung. 
12. Wenn die Eigentümlichkeit eines Dienstzweiges es erheischt, kann die Zulassung 
des Militäranwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen vorgeschriebenen und deshalb von dem Militäranwärter abzulegenden besonderen 
Prüfung — Vorprüfung — oder auch die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer 
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem Dienstzweige abhängig gemacht werden 
§ 14 A. G. 1 und § 15 A. G. J). « « 
Ein Recht, eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat 
der Militäranwärter nicht. 
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für die der Militäranwärter bereits 
alßez nalisister. befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist, ist un- 
zulässig. 
13. Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der 
Anstellungsbehörde jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. 
414. Die informatorische Beschäftigung ist nicht über 3 Monate auszudehnen; eine 
Ausdehnung darüber hinaus ist nur für den Gerichts-, Wegebau-Aufsichtsdienst, für den 
Dienst als Strommeister sowie innerhalb der Militärverwaltung gestattet. · 
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Verein— 
barungen ein über die Dauer von 3 Monaten hinausgehendes Kommando zur informa- 
torischen Beschäftigung eintreten darf, wird auf Antrag durch das Kriegsministerium be- 
stimmt (§ 14 A. G. I und § 15 A. G. L). 
Handelt es sich hierbei um eine informatorische Beschäftigung im Kommunaldienst, 
so muß vor der Einreichung des Antrags die Notwendigkeit der Verlängerung des Vor- 
bereitungsdienstes von der staatlichen Aufsichtsbehörde anerkannt worden sein. 
15. In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe 
oder der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; Bedingung ist dies aber keineswegs, 
sondern es kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeit- 
raum liegen. 
Ausnahmsweise wird der Militäranwärter auch, wenn die Anstellungsbehörde eine 
Probezeit nicht für notwendig erachtet, schon infolge einer informatorischen Beschäftigung 
endgültig in den Zivildienst übernommen werden können. « 
16. Damit in jedem Falle rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen getroffen werden 
können, muß der Truppenteil usw. die Anstellungsbehörden ersuchen, ihm noch vor der 
Beendigung der informatorischen Beschäftigung eines Militäranwärters mitzuteilen, ob 
dieser nach Ableistung der Beschäftigung zum Truppenteil zurücktritt oder ob sich an das 
Kommando eine Probedienstleistung oder eine Anstellung auf Probe anschließt oder ob 
seine endgiltige Anstellung erfolgt. 1 
17. Die wiederholte Kommandierung eines Militäranwärters zur informatorischen 
Beschäftigung in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann sie auf Antrag der An- 
  
  
*) Diese Bestimmungen finden auch sinngemäße Anwendung auf alle hier nicht aufgeführten, aber den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen. - 
*“) Hinsichtlich der unter Umständen gestatteten Beurlaubungen siehe Nr. 25.
	        
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