Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 2c. 261 
Der mit bezeichnete Teil desjenigen Steuersatzes, der nach dem Einkommensteuer- 
tarif auf das Gesamteinkommen entfällt, unterliegt dann einer Umlage von nur 125 %, 
während der übrig bleibende auf das außerdieustliche Einkommen fallende Teil desselben 
Steuersatzes der vollen Gemeindeumlage zu unterwerfen ist. 
8. § 8 regelt die Abrechnung zwischen Kreis und Gemeinde. In Zweifelsfällen 
werden die Regierungserklärungen in den Gesetzmaterialien (Abg.-Haus Komm.-Ber. 
Drucks. 167 S. 15 ff., Herrenh. Sten. Ber. S. 208 ff.) einen Anhalt bieten. 
Ueberdruckexemplare dieses Erlasses, der im Ministerialblatte für die innere Ver- 
waltung veröffentlicht werden wird, liegen zur Weitergabe an die Landräte und Magistrate 
(Bürgermeister) der Städte sowie an den Bezirks-Ausschuß bei. 
Anm. Zur Gemeinde-EZinkommensteuer sind die Beamten an ihrem tatsächlichen 
Wohnorte, nicht an dem Orte des Amtssitzes, heranzuziehen. Von persönlichen Gemeinde- 
diensten (Naturaldiensten) sind sie, soweit sie nicht als Grund-(Haus-Besitzer oder Gewerbe- 
treibende herangezogen werden können, befreit. Gebühren, Beiträge, Aufwands- und indirekte 
Gemeindesteuern haben die Beamten wie alle anderen Gemeindeangehörigen zu entrichten. 
Das Diensteinkommen von zufälligen Bezügen wird gleich den festen Gehältern besteuert und 
zu dem Ende nötigen Falles von der vorgesetzten Dienstbehörde in runder Summe festgestellt. 
Dienstaufwandsentschädigungen, Reisekostenpauschsummen und andere Dienstbezüge, welche 
lediglich als Ersatz barer Auslagen anzusehen sind, unterliegen der Gemeindebesteuerung 
nicht. Befreit sind ferner die Pensionen und Wartegelder der Beamten, sofern sie den Jahres- 
betrag von 750 M. nicht erreichen, die Witwen- und Waisengelder sowie die Sterbe- und 
Gnadenbezüge. Vergl. auch § 2 des Ges. v. 16. Juni 1909 (S. 259 d. W.) 
Zu den Kreis- und Provinzialabgaben sind Beamte gemäß 8 18 der Kreisordnung 
vom 13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) und den entsprechenden Bestimmungen der 
übrigen Kreisordnungen nur insoweit heranzuziehen, als die Beiträge zu den Gemeinde- 
bedürfnissen ihres Wohnorts nicht bereits den im voraufgegangenen Absatze angegebenen 
Höchstbetrag erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen des im § 3 des Gesetzes 
vom 11. Juli 1822 (G. S. S. 184) bestimmten höchsten Satzes. Siehe auch 88 106, 107 der 
Provinzialordn. 
Vergl. im übrigen, insbesondere auch betreffs der Gemeindebesteuerung der Dienst- 
grundstücke und der Dienstwohnungen der Beamten, das Kommunalabgabengesetz vom 
14. Juli 1893 (G. S. S. 152) und die Ausführungsanweisung vom 10. Mai 1894. 
3. Kirchensteuer. Betreffs der Heranziehung der Staatsbeamten als Gemeinde- 
mitglieder zur Kirchensteuer s. die betr. Kirchen= und Staats-Gesetze.“) Die Erhebung 
der Kirchensteuern ist im allgemeinen in Anlehnung an die Grundsätze des Kommunal-= 
Abgaben-Gesetzes geregelt. 
B. Pfändung des Diensteinkommens 2c. 
Auszug aus der Zivilprozeßordnung (R. G. Bl. v. 1898 S. 369/410). 
§ 811.5) Folgende Sachen sind der Hfändung nicht unterworfen: 
1. 2c. 
7. bei .. Beamten .. Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, ... 
die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen 
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 
8. bei . Beamten, Geistlichen, Aerzten, Lehrern an öffentlichen Anstalten 
ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des 
Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum 
nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt:; 
11. . . Orden und Ehrenzeichen. 
§ 832. Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder 
einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt 
sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. 
§ 833. Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen 
betroffen, welches der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Heber- 
tragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 
Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine 
Anwendung. 
  
  
*) Siehe u. a. für die ev. Kirche das Kirchenges. für die älteren Prov. v. 26. Mai 1905 (Kirchl. Ges. Bl. S. 31) 
u. das Ges. v. 14. Juli 1905 (G. S. S. 277), für die kathol. Kirche das Ges. v. 14. Juli 1905 (G. S. S. 281) nebst den 
Ausf. Anw. (M. Bl. f. d. i. V. 1906 S. 69 ff.). 
**) Betreffs des Verwaltungszwangsverfahrens wegen Beitreibung von Geldbeträgen s. 8 31 der Verordn. v. 
7. September 1879, G. S. S. 591.
	        
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