262 Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 2c.
§ 850./) Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1. 2c.
7. die Pensionen der Witwen und Waisen und die denselben aus Witwen= und
Weaisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studien-
stipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
8, das Diensteinkommen . der Beamten, der Geistlichen sowie der Aerzte und
Qehrer an öffentlichen Anstalten; die Hension dieser Personen nach deren Ver-
setzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode
den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Lebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die Pension oder
die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der
dritte Teil des Mehrbetrags der Psändung unterworfen.
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In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Rück-
sicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und
dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem
Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Anterhalts-
beiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in Ansehung der zugunsten eines unehelichen
Kindes von dem Water für den bezeichnelen Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden
Unterhaltsbeiträge; diese Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der
Schuldner zur Bestreitung seines notdürftigen Anterhalts und zur Erfüllung der ihm
seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner frühern Ehefrau gegenüber gesetzlich
obliegenden Anterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich die
Heistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für den nämlichen
Zeitraum oder, falls die Klage zugunsten des unehelichen Kindes nach der Klage eines
Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginne des der Klage dieses
Berechtigten vorausgehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten sind.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und
der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung
unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen
der Pfändung unterliege, zu berechnen.
*) Bezüglich des Verwaltungszwangsverfahrens s. § 51 der Verordn. v. 7. September 1879.