264 Nachträge und Berichtigungen.
II. Zum Abschnitt II. S. 15 tritt zu § 22 Abs. 3 der Anstellungsgrundsätze
folgende Fußnote:
Die Vorschriften des § 22 Abs. 3 der Anstellungsgrundsätze v. 20. Juni 1907 geben den Nichtversorgungs-
berechtigten weder einen Anspruch auf etatsmäßige Anstellung, noch, wenn sie nur unter sich und nicht mit Militär-
anwärtern konkurrieren, einen Anspruch darauf, daß bei ihrer etatsm. Anstellung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 der
Anstellungsgrundsätze über die Reihenfolge der Einberufung beobachtet werde. Den Landesverwaltungen ist die Befugnis
eingeräumt, nicht aber die Pflicht auferlegt, beim Vorhandensein der in § 22 bezeichneten Voraussetzungen eine den
Militäranwärtern oder den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltene Stelle mit einem Nichtversorgungsberechtigten
zu besetzen. (Vergl. den Justiz-Min. Erl. v. 24. Febr. 1909, J. M. Bl. S. 49).
III. Zum Abschnitt III. S. 41 ist in der Fußnote zu lesen: „Abschn. III unter
#1c u. Abschn. XV S. 218 Ziff. 3.
IV. Zum Abschnitt III. S. 48750 tritt folgende Ziffer hinzu:
7. Bezüglich der Zahlung der Gehälter, Pensionen und Hinterbliebenenbezüge
auf Postscheckkonto bezw. Zahlung an Inhaber von Postscheckkonten siehe die
beiden Fin. Min. Erlasse v. 24. September 1909 (R.= u. St.-Anz. Nr. 237 von 1909).
V. Zum Abschnitt V. S. 97ff. Betreffs der Regelung der Diätensätze der im
Bereiche des Min. des Innern diätarisch beschäftigten Beamten, insbesondere der Kreis-
assistenten, s. den Runderl. des Min. des Innern v. 16. Sept. 1909 (M. Bl. f. d. i.
V. S. 210).
VI. Zum Abschnitt V. S. 99 Ziff. 11. Im Anschluß an die mitgeteilten Sätze
für die Remunerationen der Wissenschaftlichen Hilfslehrer wird folgendes
bemerkt:
Mittels des Kult. Min. Erl. v. 26. Juli 1909 (Z. Bl. d. U. V. S. 711) ist
genehmigt worden, daß die monatliche Remuneration der noch nicht anstellungsfähigen
Kandidaten (Seminar= u. Probe-Kandidaten), welche als Verwalter etatsmäßiger Hilfs-
lehrerstellen, als Vertreter erkrankter und beurlaubter Oberlehrer oder aus sonstiger
Veranlassung voll beschäftigt werden, von 150 M. auf 175 M. erhöht wird, und zwar
mit Wirkung vom 1. April 1908 ab.
Zugleich wird zur Besoldungsordnung bezüglich der Besoldung der Ober-
lehrerinnen nachgetragen:
Die Oberlehrerinnen an den staatlichen Höhereu Mädchenschulen und weiter
führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend beziehen eine Besoldung von
jährlich 2000 bis 4200 M., steigend in 18 Jahren um viermal 400 M. und zweimal
300 M. Daneben erhalten diese Oberlehrerinnen, soweit sie sich nicht im Genusse einer
freien Dienstwohnung befinden, den vollen Wohnungsgeldzuschuß der staatlichen Ober-
lehrer nach Tarifklasse III des Gesetzes vom 12. Mai 1873/26. Mai 1909.
Da in Gemäßheit der Nr. 33 der Allgemeinen Bestimmungen über die Höheren
Mädchenschulen und die weiter führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend
vom 18. August 1908 (Z. Bl. S. 694) auch die Gehaltsätze der Oberlehrerinnen an
den nichtstaatlichen öffentlichen Höheren Mädchenschulen usw. nach der Besoldungs-
ordnung der staatlichen Anstalten zu bemessen sind, fo folgt daraus, daß die Ober-
lehrerinnen an den nichtstaatlichen öffentlichen Anstalten gleichfalls den vollen Wohnungs-
geldzuschuß der Oberlehrer an den betreffenden Anstalten zu beziehen haben, falls nicht
in einzelnen Fällen bereits durch eutsprechende Erhöhung des Grundgehaltes ein Aus-
gleich in der Bemessung des gesamten Diensteinkommens geschaffen ist.
(Vergl. den Kult. Min. Erl. v. 13. Juli 1909, Z. Bl. d. U. V. S. 714).
VII. Zum Abschnitt V. S. 116. Betreffs der Anrechnungsvorschriften ist
inzwischen der Kult. Min. Erl. v. 2. August 1909 (Z. Bl. d. U. V. S. 691, M. Bl.
f. M. A. S. 353) mit folgendem Wortlaut ergangen:
Die Bestimmung unter Nr. 20 B der Grundsätze vom 27. Mai 1909 (Z. Bl. S. 497)
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommens-
verbesserungen für die unmittelbaren Staatsbeamten in dem Geschäftsbereich des
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten, erhält mit Zu-
stimmung des Herrn Finanzministers folgende Fassung: „
„Die Anrechnungsvorschriften unter Nr. 20 A, a bis 15) gelten an sich nur für die am
oder seit dem 1. April 1908 in den betreffenden Stellen angestellten Beamten. Soweit sich
jedoch für einzelne der vor diesem Zeitpunkt angestellten Beamten ergeben sollte, daß am
1. April 1908 ihr Gehalt hinter demjenigen zurückbleiben würde, welches sie erhalten
*) Die Bestimmung unter Nr. 20 Ae der Grunds. hat lt. Kult. Min. Erl. v. 9. Sept. 1909 (Z. Bl. d. U. V.
S. 775) folgenden Zusatz erhalten: « « »
„Ebenso ist bei der Uebernahme nicht akademisch gebildeter Lehrer von öffentlichen nichtstaatlichen Höheren
Mädchenschulen oder höheren Unterrichtsanstalten in den Seminar= oder Präparandenanstaltsdienst zu verfahren.“