Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

264 Nachträge und Berichtigungen. 
II. Zum Abschnitt II. S. 15 tritt zu § 22 Abs. 3 der Anstellungsgrundsätze 
folgende Fußnote: 
Die Vorschriften des § 22 Abs. 3 der Anstellungsgrundsätze v. 20. Juni 1907 geben den Nichtversorgungs- 
berechtigten weder einen Anspruch auf etatsmäßige Anstellung, noch, wenn sie nur unter sich und nicht mit Militär- 
anwärtern konkurrieren, einen Anspruch darauf, daß bei ihrer etatsm. Anstellung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 der 
Anstellungsgrundsätze über die Reihenfolge der Einberufung beobachtet werde. Den Landesverwaltungen ist die Befugnis 
eingeräumt, nicht aber die Pflicht auferlegt, beim Vorhandensein der in § 22 bezeichneten Voraussetzungen eine den 
Militäranwärtern oder den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltene Stelle mit einem Nichtversorgungsberechtigten 
zu besetzen. (Vergl. den Justiz-Min. Erl. v. 24. Febr. 1909, J. M. Bl. S. 49). 
III. Zum Abschnitt III. S. 41 ist in der Fußnote zu lesen: „Abschn. III unter 
#1c u. Abschn. XV S. 218 Ziff. 3. 
IV. Zum Abschnitt III. S. 48750 tritt folgende Ziffer hinzu: 
7. Bezüglich der Zahlung der Gehälter, Pensionen und Hinterbliebenenbezüge 
auf Postscheckkonto bezw. Zahlung an Inhaber von Postscheckkonten siehe die 
beiden Fin. Min. Erlasse v. 24. September 1909 (R.= u. St.-Anz. Nr. 237 von 1909). 
V. Zum Abschnitt V. S. 97ff. Betreffs der Regelung der Diätensätze der im 
Bereiche des Min. des Innern diätarisch beschäftigten Beamten, insbesondere der Kreis- 
assistenten, s. den Runderl. des Min. des Innern v. 16. Sept. 1909 (M. Bl. f. d. i. 
V. S. 210). 
VI. Zum Abschnitt V. S. 99 Ziff. 11. Im Anschluß an die mitgeteilten Sätze 
für die Remunerationen der Wissenschaftlichen Hilfslehrer wird folgendes 
bemerkt: 
Mittels des Kult. Min. Erl. v. 26. Juli 1909 (Z. Bl. d. U. V. S. 711) ist 
genehmigt worden, daß die monatliche Remuneration der noch nicht anstellungsfähigen 
Kandidaten (Seminar= u. Probe-Kandidaten), welche als Verwalter etatsmäßiger Hilfs- 
lehrerstellen, als Vertreter erkrankter und beurlaubter Oberlehrer oder aus sonstiger 
Veranlassung voll beschäftigt werden, von 150 M. auf 175 M. erhöht wird, und zwar 
mit Wirkung vom 1. April 1908 ab. 
Zugleich wird zur Besoldungsordnung bezüglich der Besoldung der Ober- 
lehrerinnen nachgetragen: 
Die Oberlehrerinnen an den staatlichen Höhereu Mädchenschulen und weiter 
führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend beziehen eine Besoldung von 
jährlich 2000 bis 4200 M., steigend in 18 Jahren um viermal 400 M. und zweimal 
300 M. Daneben erhalten diese Oberlehrerinnen, soweit sie sich nicht im Genusse einer 
freien Dienstwohnung befinden, den vollen Wohnungsgeldzuschuß der staatlichen Ober- 
lehrer nach Tarifklasse III des Gesetzes vom 12. Mai 1873/26. Mai 1909. 
Da in Gemäßheit der Nr. 33 der Allgemeinen Bestimmungen über die Höheren 
Mädchenschulen und die weiter führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend 
vom 18. August 1908 (Z. Bl. S. 694) auch die Gehaltsätze der Oberlehrerinnen an 
den nichtstaatlichen öffentlichen Höheren Mädchenschulen usw. nach der Besoldungs- 
ordnung der staatlichen Anstalten zu bemessen sind, fo folgt daraus, daß die Ober- 
lehrerinnen an den nichtstaatlichen öffentlichen Anstalten gleichfalls den vollen Wohnungs- 
geldzuschuß der Oberlehrer an den betreffenden Anstalten zu beziehen haben, falls nicht 
in einzelnen Fällen bereits durch eutsprechende Erhöhung des Grundgehaltes ein Aus- 
gleich in der Bemessung des gesamten Diensteinkommens geschaffen ist. 
(Vergl. den Kult. Min. Erl. v. 13. Juli 1909, Z. Bl. d. U. V. S. 714). 
VII. Zum Abschnitt V. S. 116. Betreffs der Anrechnungsvorschriften ist 
inzwischen der Kult. Min. Erl. v. 2. August 1909 (Z. Bl. d. U. V. S. 691, M. Bl. 
f. M. A. S. 353) mit folgendem Wortlaut ergangen: 
Die Bestimmung unter Nr. 20 B der Grundsätze vom 27. Mai 1909 (Z. Bl. S. 497) 
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommens- 
verbesserungen für die unmittelbaren Staatsbeamten in dem Geschäftsbereich des 
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten, erhält mit Zu- 
stimmung des Herrn Finanzministers folgende Fassung: „ 
„Die Anrechnungsvorschriften unter Nr. 20 A, a bis 15) gelten an sich nur für die am 
oder seit dem 1. April 1908 in den betreffenden Stellen angestellten Beamten. Soweit sich 
jedoch für einzelne der vor diesem Zeitpunkt angestellten Beamten ergeben sollte, daß am 
1. April 1908 ihr Gehalt hinter demjenigen zurückbleiben würde, welches sie erhalten 
*) Die Bestimmung unter Nr. 20 Ae der Grunds. hat lt. Kult. Min. Erl. v. 9. Sept. 1909 (Z. Bl. d. U. V. 
S. 775) folgenden Zusatz erhalten: « « » 
„Ebenso ist bei der Uebernahme nicht akademisch gebildeter Lehrer von öffentlichen nichtstaatlichen Höheren 
Mädchenschulen oder höheren Unterrichtsanstalten in den Seminar= oder Präparandenanstaltsdienst zu verfahren.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.