Nachträge und Berichtigungen. 265
würden, wenn sie erst am 1. April 1908 unter Geltung der neuen Anrechnungsbestimmungen
aus der früheren in die jetzt von ihnen bekleidete Stelle berufen worden wären, oder daß
sie unter der letzteren Voraussetzung früher einen höheren Gehaltsatz erreichen würden,
als bei Nichtgeltung der neuen Anrechnungsbestimmungen, so ist das Besoldungsdienstalter
dieser Beamten unter der Annahme, sie seien erst am 1. April 1908 in ihrer Stelle ange-
stellt, neu festzusetzen."“
laft Hiernach ist in den in Betracht kommenden Fällen das Geeignete alsbald zu ver-
anlassen. .
Wegen der Berichterstattung im Falle der Veränderung des diesseits festgesetzten
Besoldungsdienstalters und in Zweifelsfällen verweise ich auf die Bestimmung unter Nr. 27
Abs. 1 der Grundsätze vom 27. Mai 1909.
Kusat für die Herren Regierungspräsidenten):
egen der an der Bestimmung interessierten Regierungs= und Medizinalräte ergeht
besondere Verfügung.
VIII. Zum Abschnitt V S. 121. Der Allerh. Erl. v. 22. März 1909 nebst den
Anrechnungsvorschriften und dem Runderl. v. 13. Mai 1909 an die Behörden
der allg. Verwaltung 2c. sind durch Kult. Min. Erl. v. 18. Mai 1909 (M. Bl. f. M. A.
S. 240) den beteiligten Behörden zur Beachtung mitgeteilt worden.
IX. Zum Abschnitt V. Der auf S. 122 (Fußnote) erwähnte Runderlaß der
Min. des Innern u. der Finanzen v. 30. Juni 1909 lautet nach dem Z. Bl. d. U. V.
1909 S. 682:
Berlin, den 30. Juni 1909.
Betrifft die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus
dem Militäranwärterstand hervorgegangenen Zivilbeamten im Bereiche der allgemeinen
Verwaltung und der Verwaltung des Innern.
Bei Ausführung der unterm 22. März 1909 Allerhöchst genehmigten Vorschriften
über die vermehrte Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der
Beamten sind, wie hier bekannt geworden, hinsichtlich der Behandlung der Gendarmen
und Schutzmänner mehrfach Zweifel hervorgetreten. Zur Vermeidung von Mißverständnissen
bemerken wir im Anschluß an die von uns erlassenen Ausführungsbestimmungen vom
13. Mai d. J. — Fin. Min. 1 5012, II 5181, Min. d. Innern I a 4081 — (Z. Bl. S. 444)
ergebenst folgendes:
1. Gendarmen und Schutzmännern ist auf ihr Besoldungsdienstalter Militärdienstzeit
auch in dem Falle nicht anzurechnen, wenn sie den Zivilversorgungsschein in der Truppe,
also vor ihrem Eintritt in die Gendarmerie oder in die Schutzmannschaft, erlangt haben.
2. Bei der Beförderung eines Gendarmen oder Schutzmanns zum Gendarmerie-
oberwachtmeister bezw. Polizeiwachtmeister und Polizeioberwachtmeister unterbleibt gleich-
falls eine solche Anrechnung.
3. Unter die Bestimmung des Abschnitts III der „Vorschriften“, wonach beim Ueber-
tritt von Schutzmännern in den Unterbeamtendienst eine Anrechnung von Militärdienstzeit
nicht stattfindet, fallen auch diejenigen Schutzmänner, die sich bereits vor ihrem Eintritt
in die Schutzmannschaft im Besitze des Zivilversorgungsscheins befunden haben.
4. Beim Uebertritt von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und
Polizeioberwachtmeistern in andere Stellen des Zivildienstes ist für die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters der neuen Stelle das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend
(Ziffer 46b, letzter Satz, der Gehaltsvorschriften vom 1. Juli 1905 — 3Z. Bl. S. 665 —.)
Daneben und unabhängig von der Mitnahme des Gehaltes erfolgt eine Anrechnung von
Militärdienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutzmannschaft verbrachte
Dienstzeit als Militärdienstzeit anzusehen ist. Das Besoldungsdienstalter der neuen Stelle
ist hiernach in der Weise festzusetzen, daß der Beamte gemäß Ziffer 25 bis 30 der Gehalts-
vorschriften unter Zugrundelegung seines letzten normalmäßigen Stellengehaltes als Ober-
wachtmeister usw. in die entsprechende Gehaltstufe der neuen Klasse eingereiht und auf das
sich darnach ergebende Besoldungsdienstalter Militärdienstzeit bis zu 3 Jahren angerechnet wird.
Der Finanzminister. Der Minister des Innern.
X. Zum Abschnitt VII. S. 143 u. 144, F 2 Abs. 1 der Ausf.-Bestimmungen
erhält noch folgende 2. Anmerkung:
Auch bei den auf Landwegen ausgeführten Dienstreisen sind die Vergütungen nach
dem Wege anzusetzen, der sich für die Staatskasse als der mindestkostspielige darstellt und
nach den Umssänden des besonderen Falles auch wirklich hat benutzt werden können. Ist
dieser Weg auf der Post- und Eisenbahnkarte verzeichnet. so gelten dafür die Angaben der
letzteren, andernfalls diejenigen der Regierungs-Entfernungskarte (vergl. D 3 a. a. O.), oder sie
sind besonders festzustellen. Durchgehends müssen die kürzesten Verbindungen zwischen
den betr. Orten angesetzt werden, sofern sie benutzbar sind. Hatte der Beamte Veranlassung,
einen anderen als den kürzesten Weg zu benutzen bezw. zu liquidieren, so ist dies in dem