Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

266 Nachträge und Berichtigungen. 
Forderungsnachweise von ihm anzugeben, um den Ansatz des weiteren Weges zu begründen. 
(Vergl. die Anm. des Verfassers auf S. 146.) 
XI. Zum Abschnitt VII. S. 153. Bezüglich der Gewährung von Pausch- 
vergütungen anstelle der Tagegelder und Reisekostenvergütung anläßlich der Aus- 
führung von Dienstreisen zu Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen 
s. u. a. den Min. Erl. v. 30. Januar 1908 (M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 60). 
XII. Zum Abschnitt VIII. S. 159 treten zu Ziff. 15 folgende Fußnoten: 
a) Im Hinblick auf die Bestimmungen des B. G. B. ist der Mieter bei seiner Versetzung an die mit dem 
Vermieter vereinbarte Kündigungsfrist nicht gebunden (Reichsger.-Entschd. v. 24. Okt. 1902, III 285/02); er muß viel- 
mehr von der gesetzlichen Kündigung Gebrauch machen. Könnte z. B. der Mieter nach dem Vertrage nur zum 
1. Oktober kündigen, würde er aber nach einer ihm im Dezember amtlich bekannt gemachten Versetzung zum 1. April 
an einen anderen Ort versetzt, so müßte er die Wohnung zum April kündigen. Eine Kündigung zum 1. Juli wörde 
verspätet und wirkungslos sein und zur Folge haben, daß für die Auflösung des Mietverhältnisses nicht die gesetzliche, 
sondern die vereinbarte Kündigungsfrist Tlatz griffe. (Vergl. Albrecht-Becker, Tagegelder, Reise= und Umzugskosten, 
Berlin, adezt Nauck u. Co., S. 289, wo auch Näheres über die Vereinbarung, betr. Ausschließung des Kündigungsrechts 
mitgeteilt ist. 
b) Der versetzte Beamte hat nur Vergütung für diejenige Miete zu beanspruchen, die er hat aufwenden müssen, 
wovon keine Rede ist, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung für ihn nicht bestand. Daran ändert auch der 
Umstand nichts, wenn der Mietzins im voraus zu zahlen war und gezahlt worden ist, da die Vorauszahlung nur unter 
der Voraussetzung der Gegenleistung geschieht. Die Wohnung muß also, wenn Mietzinserstattung erfolgen soll, für den 
versetzten Beamten auch nach dem Umzuge bereit gehalten worden sein. (Vergl. die Reichsgerichts-Entscheidung 
vom 14. Okt. 1902, III 242/02, Albrecht-Becker, S. 289 Ziff. 4.) 
) Nach § 549 B. G. B. kann der Mieter nicht verlangen, daß der Vermieter die Vermietung an einen anderen 
Mieter gestattet; jedoch kann vertragsmäßig die Zulässigkeit der Untervermietung vereinbart werden. 
d) Die Erklärung des Vermieters, die frühere Vermietung der Wohnung nicht gestatten zu wollen, hat die 
Bedeutung, daß durch sie die Unvermietbarkeit dargetan wird. 
Für gewöhnliche Fälle wird die Unvermietbarkeit durch eine entspr. amtl. Erklärung des versetzten Beamten 
unter Beibringung von Zeitungsinseraten 2c. nachgewiesen. 
XIII. Zum Abschnitt X. S. 184. Zu § 32 des Disziplinarges. v. 21. Juli 1852 
tritt folgende Fußnote hinzu: 
Nach einer staatsministeriellen Entscheidung ist im förmlichen Disziplinarverfahren die eidliche Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen durch andere nichtrichterliche Beamte als den Untersuchungskommissar gesetzlich nicht zulässig. 
Nötigenfalls müssen daher derartige Vernehmungen durch Ersuchen des zuständigen Amtsgerichts bewirkt werden. (Vergl. 
u. a. den Runderl. des Min. d. ö. Arb. v. 18. Sept. 1909, E. V. Bl. S. 339.) 
XIV. Zum Abschnitt XIII. Der auf S. 204 in der 1. Fußnote erwähnte 
Allerh. Erlaß, betr. Nebenämter und Nebenbeschäftigungen der Staats- 
beamten, v. 25. August 1909 ist an das Königl. Staatsministerium gerichtet und hat 
nach dem R.= u. St.-Anz. Nr. 252 von 1909 folgenden Wortlaut: 
Auf den Bericht vom 17. August d. J. will Ich unter Abänderung der Bestimmungen 
unter RNummer 1 bis 3 der Kabinertsorder vom 13. Juli 1839 die Zentralbehörden ermächtigen, 
in geeigneten Fällen die Entscheidung über jederzeit widerrufliche Genehmigungen zur Ueber- 
nahme bestimmter Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen durch die Angehörigen bestimmter 
Veamtenklassen und die Befugnis zum Widerrufe solcher Genehmigungen den Drovinzial- 
behörden zu übertragen. 
XV. Zum Abschnitt XV. S. 231. Zu § 10 des Unfallfürsorge-Gesetzes ist 
folgende Fußnote nachzutragen: 
Die betr. Bestimmungen des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes lauten: 
8§ 10. Die in den 88 1, 2 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen Anspruch auf Pension oder Rente 
nicht haben, eiren Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren 
Dienste der Unfall sich ereignet hat, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, 
Betriebs- oder Arbeiterauffeher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß 
der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. — Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich 
um denjenigen Betrag, welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht. 
8§ 11. Die in dem § 10 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urteil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
TDiebrigens ist das Reichsges. v. 18. Juni 1901, soweit es die Personen des Soldatenstandes und deren 
Hinterbliebene betrifft, durch die Pensionsges. v. 31. Mai 1908 ersetzt. 
XVI. Zum Abschnitt XV. S. 231 tritt zu § 13 Zeile 1 und 2 zu der Stelle 
„Die in den §§ 1 und 2 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 auf- 
geführten Personen“ die Fußnote: 
D. h. Beamte der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserl. Marine , welche in reichs- 
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, — sowie die Hinterbliebenen solcher Personen, 
welche infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind. « 
XVII. Zum Abschnitt XV. S. 232 kommt zu Ziff. 1 noch eine zweite An— 
merkung mit nachstehendem Inhalt: 
Zur Ausführung des ursprünglichen Unfallfürsorge-Gesetzes v. 18. Juni 1887 (G. S. 
S. 282) sind ergangen für den Bereich der Bauverwaltung der Runderl. v. 16. September 1887 
(M. Bl. f. d. i. V. S. 207), für den Bereich der inneren Verwaltung u. der Verwaltung für 
Landwirtschaft etc. die Runderl. v. 18. u. 27. April 1889 (M. Bl. f. d. i. V. S. 71 u. 74). 
Betreffs der Eisenbahnverw. S. E. V. Bl. 1887 S. 299.
	        
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