Nachträge und Berichtigungen. 267
XVIII. Zum Abschnitt XV. Auf S. 236 erhält § 7 folgende Fußnote:
Bei der Feststellung der den Hinterbliebenen eines Beamten zu gewährenden Witwen= und Waisengelder ist
zugleich zu bestimmen, an wen die Zahlung gültig zu leisten ist. Dabei ist dabon auszugehen, daß die Zahlung von einer
gerichtlichen Feststellung der Empfangsberechtigten der Regel nach nicht abhängig gemacht werden soll. Sofern nicht
besondere Bedenken obwalten, sind also die Witwengelder an die Witwe, die Waisengelder, wenn die Witwe noch lebt
und für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt, an die Witwe, andernfalls an den Vormund der Kinder, wilcher
sich als wolcher * gerichtl. Bestallung zu legitimieren hat, zu zahlen. (Vergl. Nr. X des Min. Erl. v. 8. Juni 1882,
IJ. M. Bl. S. 159.
XIX. Am Schlusse des Abschnitts XV (S. 258) ist noch folgender Nachtrag ein-
zuschalten:
Invalidenversicherung.
Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie Lehrer
und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht
nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden
oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist (§ 5 Abs. 1 des Invaliden=
versicherungsgesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1899, R. G. Bl. S. 463). Seit dem
1. Januar 1900 sind also auch Staatsbeamte, sofern auf sie die Voraussetzungen des
Invalidenversicherungsgesetzes (§ 1) überhaupt zutreffen, versicherungspflichtig, wenn
ihnen nicht eine Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente
nach den Sätzen der I. Lohnklasse gewährleistet ist. (Vergl. den Runderl. des Min.
d. ö. A. v. 9. März 1901, M. Bl. f. d. i. V. S. 135.) Betreffs der Versicherung der
auf Kündigung angestellten versicherungspflichtigen Beamten s. u. a. die allg. Verf. des
Min. für Landwirtschaft #c. v. 13. Nov. 1905 (M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 314).
Die Versicherung der versicherungspflichtigen im Betriebe des Reichs, eines
Bundesstaats oder Kommunalverbandes beschäftigten Personen kann in besonderen
Kasseneinrichtungen erfolgen. (Vergl. §8 6, 8, 9 des Inv.-Vers.-Ges.)
Pensionswesen.
Wegen Raummangels konnte der umfangreiche Runderlaß der O. R. K., betr. die Pensions-
nachweisungen etc., v. 18. Dezember 1908, welcher übrigens in den Zentralblättern ver-
öffentlicht ist — vergl. u. a M. Bl. d. H. u. G. V. 1909 S. 121, M. Bl. f. L. etc. 1909 S. 130 —,
in d. W. nicht abgedruckt werden, jedoch wird daraus die ihrem Inhalte nach sehr wichtige
Anmerkung 3 zur Anl. I unchstehend mitgeteilt:
3. Die wesentlichsten Grundsätze für die Berechnung der pensionsfähigen
Dienstzeit der unmittelbaren Staatsbeamten sind zusammengestellt in der Anlage des
Min. Erl. vom 10. April 1883 (M. Bl. d. i. V. S. 56) und in dem Min. Erl. vom 29. Juli 1884
(M. Bl. d. i. V. S. 194), Nr. 12 des letzteren ist abgeändert durch die Min. Erl. vom 22. April
und 7. Juli 1901 (M. Bl. d. i. V. S. 153 und 189). Zu Nr 8 der Anlage des Erlasses vom
10. April 1883 fs. die anderweiten Bestimmungen über die Feststellung der anrechnungs-
fähigen Dienstzeit der Baubeamten: Min. Erl. vom 3. Oktober 1903 (M. Bl. d. i. V.
S. 218, 248). Ferner s. betreffs der Forstbeamten die allgem. Min. Verfügung Nr. 32
vom 14. Juni 1904 (Jahrb. d. Forstverw. Bd. 36, S. 235) und wegen der Lehrer an
höheren Schulen die Min. Erl. vom 15. Mai 1905 (Z. Bl. d. U. V. S. 407, 409). —
Die Zeit des aktiven Militärdienstes, die nach § 15 Z. P. G. der Zivildienstzeit
hinzuzurechnen ist, bestimmt sich, soweit das Z. P. G. nicht abweichende Grundsätze aufstellt,
nach den bezüglichen reich sgesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Militärpensionsgesetzen,
und zwar sind diejenigen Gesetze maßgebend, welche zur Zeit des Ausscheidens des Beamten
aus dem Militärdienst in Geltung waren; erst später ergangene einschlägige Vorschriften
können bei Berechnung der Militärdienstzeit nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen
etwa rückwirkende Kraft beigelegt ist. Demgemäß erfolgt beispielsweise die Doppel-
rechnung der Seedienstzeiten — Nr. 11 der Anlage des Min. Erl. vom 10 April 1883 —
für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 1887 (R. G. Bl. S. 149) aus
dem aktiven Militär-(Marine-)Dienst ausgeschiedenen Beamten noch nach § 50 Milit.-Pens.=
Ges. in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275).
Es ist in Aussicht genommen, diese Bearbeitung Sis zum Erscheinen
eiuer neuen Auflage durch Nachträge auf dem Taufenden zu erhalten.