Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
Bezeichnung der Stelle
Angabe bei den für
Militäranwärter und
Inhaber des An-
stellungsscheins nicht
ausschließlich be-
stimmten Stellen, in
welchem Umfange sie
vorbehalten sind.
Bezeichnung der Be-
hörden, an die die Be-
werbungen zu richten
sind, wenn es nicht die
Behörde selbst ist, bei
der die Anstellung ge-
wünscht wird.
Bemerkungen
. Kreiskass in Frankfurt a. M.
Mittlere Beamte.
* Buchhalter.
10. Rreiskassen.
Mittlere Beamte.
(Siehe Bemerkungspalte.)
11. Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern.
Mittlere Beamte.
* Zollsekretäre,
* Sekretäre des Hauptstempel-
magazins,
* Oberzolleinnehmer,
* Zollassistenten,
* Zolleinnehmer,
* Zollmaschinisten.
Unterbeamte.
* Zollaufseher des Zollab-
fertigungsdienstes,
* Zollaufseher des Steuer-
aufsichtsdienstes,
Zollaufseher des Grenzauf-
sichtsdienstes,
Schiffer,
Matrosen, Heizer auf Wasser-
fahrzengen und Boots-
führer.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zu einem
Drittel.
zusammengerechnet
mindestens zu zwei
Dritteln.
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l
Regierung in Wiesbaden.
—
Oberzolldirektionen
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
1. Preußisch-Hessische Eisen-
bahngemeinschaft.)
Mittlere und Kanzlei- «
beamte.
* Hauptkassenkassierer,
* Betriebskontrolleure,
* Oberbahnhofsvorsteher,
r*' ergütervorsteher,
Oberkassenvorsteher und
SEisenbahnsekretäre (nicht
"„ technische) einschließlich der
Materialienverwalter I. Kl.,
Bahnhofsvorsteher,
Gütervorsteher,
Kassenvorsteher,
zusammen als eine
# Gruppe mindestens
zur Hälfte. ##
Fürdie preußischen Stellen
der Eisenbahndirek-
tionsbezirke
Kattowitz und Magde-
burg die Eisenbahndirek-
tion in Breslau.
Fürdie preußischen Stellen
der Eisenbahndirek-
tionsbezirke Erfurt,
Halle a. S. und Posen
die Eisenbahndirektion
in Halle a. S
Breslau,
Die Stellen der Königlichen
Rentmeister sind für die
aus dem Militärstande
hervorgegangenen Be-
amten in gleicher Weise
wie für die aus dem
Zivilstand hervorgegan-
genen erreichbar, wenn
sie die erforderliche Be-
fähigung besitzen.
1 Bei allen hessischen
Stellen haben die hessi-
schen Staatsangehörigen
den Vorzug (§ 18 Nr. 1
der A. G. 1).
Das Aufrücken der Mili-
tär= und Zivilanwärter
in höhere Gruppen er-
folgt nach der Reihen-
folge, die sich aus dem
Anteilsverhältnis ergibt.
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