Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Stelle 
Angabe bei den für 
Militäranwärter und 
Inhaber des An- 
stellungsscheins nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, in 
welchem Umfange sie 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung der Be- 
hörden, an die die Be- 
werbungen zu richten 
sind, wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung ge- 
wünscht wird. 
Bemerkungen 
  
  
. Kreiskass in Frankfurt a. M. 
Mittlere Beamte. 
* Buchhalter. 
10. Rreiskassen. 
Mittlere Beamte. 
(Siehe Bemerkungspalte.) 
11. Verwaltung der Zölle 
und indirekten Steuern. 
Mittlere Beamte. 
* Zollsekretäre, 
* Sekretäre des Hauptstempel- 
magazins, 
* Oberzolleinnehmer, 
* Zollassistenten, 
* Zolleinnehmer, 
* Zollmaschinisten. 
Unterbeamte. 
* Zollaufseher des Zollab- 
fertigungsdienstes, 
* Zollaufseher des Steuer- 
aufsichtsdienstes, 
Zollaufseher des Grenzauf- 
sichtsdienstes, 
Schiffer, 
Matrosen, Heizer auf Wasser- 
fahrzengen und Boots- 
führer. 
  
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zu einem 
Drittel. 
zusammengerechnet 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
4 
l 
Regierung in Wiesbaden. 
— 
Oberzolldirektionen 
  
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
1. Preußisch-Hessische Eisen- 
bahngemeinschaft.) 
Mittlere und Kanzlei- « 
beamte. 
* Hauptkassenkassierer, 
* Betriebskontrolleure, 
* Oberbahnhofsvorsteher, 
r*' ergütervorsteher, 
Oberkassenvorsteher und 
SEisenbahnsekretäre (nicht 
"„ technische) einschließlich der 
Materialienverwalter I. Kl., 
Bahnhofsvorsteher, 
Gütervorsteher, 
Kassenvorsteher, 
  
zusammen als eine 
# Gruppe mindestens 
zur Hälfte. ## 
  
Fürdie preußischen Stellen 
der Eisenbahndirek- 
tionsbezirke 
Kattowitz und Magde- 
burg die Eisenbahndirek- 
tion in Breslau. 
Fürdie preußischen Stellen 
der Eisenbahndirek- 
tionsbezirke Erfurt, 
Halle a. S. und Posen 
die Eisenbahndirektion 
  
in Halle a. S 
  
Breslau, 
  
Die Stellen der Königlichen 
Rentmeister sind für die 
aus dem Militärstande 
hervorgegangenen Be- 
amten in gleicher Weise 
wie für die aus dem 
Zivilstand hervorgegan- 
genen erreichbar, wenn 
sie die erforderliche Be- 
fähigung besitzen. 
1 Bei allen hessischen 
Stellen haben die hessi- 
schen Staatsangehörigen 
den Vorzug (§ 18 Nr. 1 
der A. G. 1). 
Das Aufrücken der Mili- 
tär= und Zivilanwärter 
in höhere Gruppen er- 
folgt nach der Reihen- 
folge, die sich aus dem 
Anteilsverhältnis ergibt. 
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