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Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
Bezeichnung der Stelle
Angabe bei den für
Militäranwärter und
Inhaber des An-
stellungsscheins nicht
ausschließlich be-
stimmten Stellen, in
welchem Umfange sie
vorbehalten sind.
.
Bezeichnung der Be-
hörden, an die die Be-
werbungen zu richten
sind, wenn es nicht die
Behörde selbst ist, bei
der die Anstellung ge-
wünscht wird
Bemerkungen
Eisenbahnassistenten ein-
chließlich
Bahnhofsverwalter und
Materialienverwalter
II. Klasse,
Stations- und Bureau-
diätare,
Stationsaspiranten,
Kanzlisten J. Klasse,
Kanzleidiätare,
Kanzleiaspiranten,
* Zugführer
Unterbeamte.
Fahrkartenausgeber,
Magazinaufseher,
Fahrkartendrucker,
Bureaudiener,
Lademeister,
Lademeisterdiätare,
Lademeisteraspiranten,
* Packmeister,
Schaffner,
Stationsdiener (Portiers u.
Bahnsteigschaffner),
* Steuermänner,
Matrosen,
* Bahnhofsausseher,
* Weichensteller I. Klasse,
* Stellwerksweichensteller,
Weichensteller,
Brückenwärter,
Bahnwärter,
Nachtwächter.
2. Allgemeine Bauverwaltung.
Mittlere Beamte.
Hafenaufseher u. Schleusen-
meister,
Dünenmeister bei erwiesener
hinreichender Befähigung,
Leuchtfeuerschiffsführer,
Schiffsführer, Maschinisten
und Baggermeister, sofern
die erforderlichen Kennt-
nisse des Schiffahrts-, Ma-
schinen= und Baggerbetriebs
nachgewiesen werden,
Brückenmeister,
* Abgabenrevisoren,
Schleusenmeister,
Fährmeister,
Kanalaufseher,
Kanaloberaufseher und
Flößereikontrolleur,
Magazinverwalter,
Materialienschreiber.
zusammen als eine
Gruppe zu zwei
Dritteln.
n zwei Dritteln.
Für alle übrigen preußi-
schen Stellen die Eisen-
bahndirektion, in deren
Bezirk die Stelle zu
besetzen ist.
Für die hessischen Stellen
die Königlich Preußi-
sche und Großherzoglich
Hessische Eisenbahn-
direktion in Mainz oder
die Königliche Eisen-
bahndirektion in Frank-
furt a. M
Die betreffenden Regie-
rungspräfidenten sowie
die Ministerial-, Mili-
tär-und Baukommission
in Berlin.
Im Bereiche der Weichsel-,
Oder-, Elb-, Weser-
und Reinstrom -Bau-
verwaltungen sowie der
Dortmund--Ems-Kanal-
verwaltung sind Be-
werbungen an deren
Chefs zu richten.
1 Ein Achtel der Stellen
der Zugführer kann mit
Wagenwärtern besetzt
werden. In sieben
Achtel der Stellen sind
geeignete versorgungs-
berechtigte Anwärter
ohne Rücksicht auf ihr
Beförderungsdienstalter
vor nicht versorgungs-
berechtigten Anwärtern
zu befördern.