Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 
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— — — 
Bezeichnung der Stelle 
Angabe bei den für 
Militäranwärter und 
Inhaber des An- 
stellungsscheins nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, in 
welchem Umfange sie 
vorbehalten sind 
  
Bezeichnung der Be- 
hörden, an die die Be- 
werbungen zu richten 
sind, wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung ge- 
wünscht wird 
Bemerkungen 
  
—- 
7. Landesgewerbeamt 
in Berlin. 
Mittlere Beamte. 
Sekretäre. 
8. Oberbergämter in Kreslau, 
Hhalle a. S., Elausthal, Dort- 
mund und ZBonn. 
Mittlere Beamte. 
* Sekretäre, 
Bureaudiätare, 
Revierbureauassistenten. 
9. Bergwerksdirektionen in 
Zabrze, Bechlinghausen und 
Saarbrücken. 
Mittlere Beamte. 
* Sekretäre, 
Bureaudiätare, 
Telegraphisten und Tele- 
graphengehilfen. 
10. Bernsteinwerke in Zönigs- 
berg (Ostpr.). 
Mittlere Beamte. 
* Sekretäre, 
Schichtmeister, 
Bureaudiätare. 
Unterbeamte. 
Produktenaufseher, Wächter. 
und Strandaufseher, soweit 
sie nicht aus den zur Gruben- 
arbeit nicht mehr tauglichen 
Bergleuten entnommen 
werden. 
11. Staatliche Zergwerke 
Hütten, Salinen " Hade- 
anstalten mit Einschluß der 
Böniglich Preußischen und Her- 
loglich Hraunschweigischen Ge- 
meinschaftswerte am Unter- 
harz sowie der Königlich 
Preußischen und Fürstlich 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte. 
U 
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte mit Aus- 
schluß der Stellen 
des Hauptbuchhal. 
tereivorstehers und 
des Vorstehers der 
Handelsabteilung, des 
Lagerverwalters u. 
eines Sekretärs als 
Buchhalter. 
  
Das Oberbergamt, in 
dessen Bezirk die Stelle 
zu besetzen ist. 
Das Oberbergamt, in 
dessen Bezirk die 
Stelle zu besetzen ist. 
Oberbergamt in Breslau. 
  
  
Zu 8 bis 10. 
Die Stellen der Sekretäre- 
werden im Wege des 
Aufrückens mit geeigne- 
ten etatmäßigen Bureau- 
beamten der Staats- 
werke besetzt. 
Zu 8. 
Die Stellen der Revier- 
bureauassistenten können 
auch mit dienstunfähig 
gewordenen technischen 
Beamten oder aus- 
nahmsweise mit Zivil- 
anwärtern besetzt werden, 
die wegen Nichtbestehens 
der Bureaubeamtenprü- 
fung oder aus andern 
Gründen in den übrigen 
Bureaubeamtenstellen 
nicht zu verwenden sind.
	        
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