Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Abschnitt II. 
Anstellungs-Grundsätze. 
  
  
  
Bezeichnung der Stelle 
Augabe bei den für 
Militäranwärter und 
Inhaber des An- 
stellungsscheins nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, in 
welchem Umfange sie 
vorbehalten sind 
Bezeichnung der Be- 
hörden, an die die Be- 
werbungen zu richten 
sind, wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung ge- 
wünscht wird. 
Bemerkungen 
  
Unterbeamte. 
Futter= und Sattelmeister 
bei sämtlichen Gestütan- 
stalten. 
8. Domänenverwaltung. 
a) Domanial-Bade= n. Mineral-= 
brunnen-Verwaltungen. 
Unterbeamte. 
Bademeister, 
Brunnenmeister. 
b) Sonstige der Domänenver= 
waltung unterstellte Verwal- 
tungen. 
Unterbeamte. 
Stackmeister, 
Grabenmeister. 
9. Forstverwaltung. 
Mittlere Beamte. 
(Siehe Bemerkungspalte.) 
Unterbeamte. 
Wald-, Torf-, Wiesen-, Wege- 
und Flößwärter. 
zu drei Fünfteln. 
soweit diese Stellen 
nicht mit Forstver- 
sorgungsberechtigten 
oder mit auf Forst- 
versorgung dienen- 
den Anwärtern der 
Jägerbataillone be- 
setzt werden können. 
  
Ministerium für Land- 
wirtschaft, Domänen 
und Forsten. 
J 
Die betreffenden Re— 
gierungen. 
  
Die betreffenden Regie— 
rungen. 
  
Die etatmäßigen Stellen 
der Königlichen Forst- 
kassenrendanten 
sind für die aus dem 
Militärstande hervorge- 
gangenen Beamten in 
gleicher Weise wie für 
die aus dem Zivilstande 
hervorgegangenen er- 
reichbar, wenn sie die er- 
forderliche Befähigung 
besitzen. 
  
IX. Ministerium der geistlichen, Anterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
1. Bei sämtlichen Ver- 
waltungen. 
Unterbeamte. 
Maschinisten, Heizer, Rohr- 
meister und sonstige gleich- 
artige Stellen. 
2. Fonsistorien. 
Mittlere Beamte. 
* Sekretäre, 
Bureaudiätare. 
3. Provinzial-Hchulkollegien. 
Mittlere Beamte. 
* Sekretäre, 
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
  
Bureaudiätare. 
  
Hälfte. 
Die Präsidenten der Kö 
niglichen Konsistorien 
einschließlich des Landes- 
konsistoriums in Han- 
nover. 
 
	        
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