Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 47
Abschnirt III.
Zahlung der Besoldungen und Gewährung der Gnadengebührnisse
vom Diensteinkommen.
1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnademvierteljahrs.
a) Gesetz vom 7. März 1908 (G. S. S. 35).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zu-
stimmung beider Häuser des Qandtages der Monarchie, was folgt:
1. Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden,
erhalten ihre Besoldung, soweit sie ihnen in festen Barbezügen zusteht, aus der Staats-
kasse vierteljährlich im voraus.
2. Hinterläßt ein unmittelbarer Staalsbeamter, welcher eine etatsmäßige Stelle
bekleidete, eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen, so wird die volle Be-
soldung des Verstorbenen noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate
(Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung der vor dem Tode fällig gewordenen Besoldungs-
teile gewährt. An wen das Gnadenvierteltahr zu gewähren ist, bestimmt der Ver-
waltungschef oder die von ihm bezeichnete Behörde. — In gleicher Weise kann den
Hinterbliebenen eines unmittelbaren Staatsbeamten, welcher eine etatsmäßige Stelle nicht
bekleidete, aber zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und nicht nur aushilfs-
weise beschäftigt war, das Gnadenvierteljahr von den ihm in festen monatlichen oder
vierteljährlichen Beträgen zustehenden Diensteinkünften gewährt werden.
§ 3. Das Gnadenvierteljahr kann von dem Verwaltungschef oder der von ihm
bezeichneten Behörde auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der
aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder flegekinder, deren Ernährer er
ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit
der nchlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken.
§ 4. In dem Genusse der Dienstwohnung, die von einem der im § 2 genannten
Beamten bewohnt war, ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats
noch drei fernere Monate zu belassen. — Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist
denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestag an zu rechnende
dreißigkägige Frist zur OQäumung der Dienstwohnung zu gewähren. — In jedem Falle
müssen Arbeits- und Sitzungszimmer sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte
Räumlichkeiten sofort geräumt werden. — Sofern das dienstliche Interesse es ausnahms-
weise erfordert, ist die ganze Dienstwohnung auf Anordnung des Verwaltungschefs
bereits vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiten gegen Gewährung voller
Enlschädigung für die Beschaffung eines anderweiten angemessenen Interkommens zu
räumen. Der Betrag der Entschädigung wird von dem Verwaltungschef in Gemein-
schaft mit dem Finanzminister endgültig festgesetzt. ·
8 5. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die zur Disposition stehenden
Beamten und Wartegeldempfänger sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung.
» 8 6. Außer at treten: 1. das Gesetz vom 6. Februar 1881, betreffend die
Zahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das Gnadenquartal (Gesetzsamml.
S. 1), 2. die Kabinettsorder vom 27. April 1816 wegen der den Hinterbliebenen
Königlicher Beamten zu bewilligenden Gnaden= und Sterbequartale (Gesetzsamml.
. «)«Bezåglickj der Nichtgewährung des Gnadenquartals der Besoldung und der Pension an adoptierte Kinder j.
den im Abschn. XV abgedr. Min. Erl. v. 30. Juni 1908 (M. Bl. f. d. i. V. S. 157) «